Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
     
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8. Die Arbeitsordnungen. 981 
die Behündigung an seine Arbeiter zu bewirken, mit Geldstrafe bis 
zu 30 J/, im Unvermógensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft 
(8149 Nr.7 R.G.0.). Die gleiche Strafe trifft denjenigen Fabrik- 
herrn, der nicht für den ständigen, lesbaren Aushang an geeigneter 
Zugangsstelle sorgt. Wer es dagegen unterläßt, die Arbeitsordnung als- 
bald nach dem Erlaß bei der Behörde einzureichen (S. 279), den trifft 
eine Geldstrafe bis zu 150 #, im Unvermögensfalle Haft bis zu vier 
Wochen ($ 148 Nr. 12), und wer eine Fabrik leitet, für welche die 
erforderliche Arbeitsordnung nicht besteht, oder wer der endgültigen 
Anordnung der Behórde wegen Erseizung oder Abänderung der 
Arbeitsordnung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M 
oder im Unvermögensfalle mit Haft bestraft (8 147 Nr. 5. R. G. O.). 
b) Der Inhalt der Arbeitsordnung ist in $ 134 b R. G. O. näher 
vorgeschrieben. Sie muß über Anfang und Ende der regelmäßigen 
tüglichen Arbeitszeit" und über die für die erwachsenen Arbeiter 
vorgesehenen Pausen?), über Zeit und Art der Abrechnung Bestimmungen 
enthalten; die regelmäßige Lohnzahlung darf nicht am Sonntage 
stattfinden, doch können Ausnahmen von der unteren Verwaltungs- 
behörde zugelassen werden. Weiterhin kann die Arbeitsordnung noch 
sonstige, die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter 
im Betriebe regelnde Bestimmungen enthalten. Sie muß sich, wenn 
es nicht bei den gesetzlichen Vorschriften bewenden soll, über die 
Frist der regelmäßigen Aufkündigung und über die Gründe aussprechen, 
aus denen die sofortige Entlassung und der sofortige Austritt aus 
der Arbeit erfolgen darf. Wenn Strafen vorgesehen werden, so sind 
Bestimmungen über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung, 
bei Geldstrafen auch über ihre Einziehung und den Zweck erforderlich, 
zu dem sie verwendet werden sollen. Hierbei ist es unstatthaft, 
Strafbestimmungen aufzunehmen, welche das Ehrgefühl oder die guten 
Sitten verletzen; auch sonstige Vorschriften, welche den guten Sitten 
zuwiderlaufen würden, sind unzulässig, würden aber auch keine Rechts- 
wirkung haben. Wenn z.B. den Arbeitern zugemutet würde, trotz 
grober Beleidigungen oder Tätlichkeiten seitens eines Vorgesetzten 
das gesetzliche Recht der sofortigen Aufsage preiszugeben ($ 124 Nr. 2 
R. G.0.), so entbehrt eine derartige Bestimmung der nötigen Rechts- 
kraft. Geldstrafen dürfen im allgemeinen die Hälfte des durchschnitt- 
1) Es ist nicht statthaft, wenn in dieser Beziehung die Arbeitsordnung 
dem Fabrikinhaber alles überläßt und sich auf ganz allgemeine Angaben 
beschränkt. Dagegen kann auf die Sommer- und Winterzeit, auf die einzelnen 
Abteilungen und Arten des Betriebes Rücksicht genommen werden (Kayser- 
Steiniger Anm.3 zu 8134b R.G.O.). Für Ausnahmefälle muß dem Fabrik- 
herrn ebenso die Anordnung von Abweichungen selbstverständlich gewahrt bleiben. 
2) Betreffs der jugendlichen Arbeiter ist in $$ 136, 138 R. G.O. das Nôtige 
wegen der Pausen vorgesehen, vgl. S. 287. 
  
  
  
  
 
	        
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