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8. Die Arbeitsordnungen. 981
die Behündigung an seine Arbeiter zu bewirken, mit Geldstrafe bis
zu 30 J/, im Unvermógensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft
(8149 Nr.7 R.G.0.). Die gleiche Strafe trifft denjenigen Fabrik-
herrn, der nicht für den ständigen, lesbaren Aushang an geeigneter
Zugangsstelle sorgt. Wer es dagegen unterläßt, die Arbeitsordnung als-
bald nach dem Erlaß bei der Behörde einzureichen (S. 279), den trifft
eine Geldstrafe bis zu 150 #, im Unvermögensfalle Haft bis zu vier
Wochen ($ 148 Nr. 12), und wer eine Fabrik leitet, für welche die
erforderliche Arbeitsordnung nicht besteht, oder wer der endgültigen
Anordnung der Behórde wegen Erseizung oder Abänderung der
Arbeitsordnung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M
oder im Unvermögensfalle mit Haft bestraft (8 147 Nr. 5. R. G. O.).
b) Der Inhalt der Arbeitsordnung ist in $ 134 b R. G. O. näher
vorgeschrieben. Sie muß über Anfang und Ende der regelmäßigen
tüglichen Arbeitszeit" und über die für die erwachsenen Arbeiter
vorgesehenen Pausen?), über Zeit und Art der Abrechnung Bestimmungen
enthalten; die regelmäßige Lohnzahlung darf nicht am Sonntage
stattfinden, doch können Ausnahmen von der unteren Verwaltungs-
behörde zugelassen werden. Weiterhin kann die Arbeitsordnung noch
sonstige, die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter
im Betriebe regelnde Bestimmungen enthalten. Sie muß sich, wenn
es nicht bei den gesetzlichen Vorschriften bewenden soll, über die
Frist der regelmäßigen Aufkündigung und über die Gründe aussprechen,
aus denen die sofortige Entlassung und der sofortige Austritt aus
der Arbeit erfolgen darf. Wenn Strafen vorgesehen werden, so sind
Bestimmungen über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung,
bei Geldstrafen auch über ihre Einziehung und den Zweck erforderlich,
zu dem sie verwendet werden sollen. Hierbei ist es unstatthaft,
Strafbestimmungen aufzunehmen, welche das Ehrgefühl oder die guten
Sitten verletzen; auch sonstige Vorschriften, welche den guten Sitten
zuwiderlaufen würden, sind unzulässig, würden aber auch keine Rechts-
wirkung haben. Wenn z.B. den Arbeitern zugemutet würde, trotz
grober Beleidigungen oder Tätlichkeiten seitens eines Vorgesetzten
das gesetzliche Recht der sofortigen Aufsage preiszugeben ($ 124 Nr. 2
R. G.0.), so entbehrt eine derartige Bestimmung der nötigen Rechts-
kraft. Geldstrafen dürfen im allgemeinen die Hälfte des durchschnitt-
1) Es ist nicht statthaft, wenn in dieser Beziehung die Arbeitsordnung
dem Fabrikinhaber alles überläßt und sich auf ganz allgemeine Angaben
beschränkt. Dagegen kann auf die Sommer- und Winterzeit, auf die einzelnen
Abteilungen und Arten des Betriebes Rücksicht genommen werden (Kayser-
Steiniger Anm.3 zu 8134b R.G.O.). Für Ausnahmefälle muß dem Fabrik-
herrn ebenso die Anordnung von Abweichungen selbstverständlich gewahrt bleiben.
2) Betreffs der jugendlichen Arbeiter ist in $$ 136, 138 R. G.O. das Nôtige
wegen der Pausen vorgesehen, vgl. S. 287.