Full text: Betrieb von Fabriken

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Zu. 
3. Die Arbeitsordnungen. 283 
Vorsorge getroffen werden, daß die Strafen tatsächlich den Arbeitern 
zugute kommen. Hierauf weisen verschiedene Ausführungsanweisungen 
ausdrücklich hin und verlangen bestimmte Bezeichnung der Art der 
Verwendung.!) 
Nur die Abführung an die Orts-Krankenkasse, die für den eine 
eigene Fabrikkrankenkasse entbehrenden Betrieb zuständig ist, wird 
beanstandet. Der Unternehmer, der keine  Fabrikkrankenkasse 
besitzt, wird deshalb die Strafbetrüge am besten zur Unterstützung 
der Witwen und Waisen seiner Arbeiter, soweit denselben keine Unfall- 
rente gewührt wird, so lange verwerten, bis auch hier die reichs- 
gesetzliche Fürsorge allgemein eingetreten ist. 
Wohl zu unterscheiden von diesen Geldstrafen ist die schon 
erwähnte Verwirkung von Lohnbeträgen (S. 282), welche bei 
eigenmächtiger, rechtswidriger Auflösung des Arbeitsvertrages durch 
den Arbeiter bis zur Höhe des durchschnittlichen Wochenlohnes in 
der Arbeitsordnung vorgesehen werden kann. Sie ist unter dem Ge- 
sichtspunkte zu betrachten, daß bei gewerblichen Arbeitgebern und 
Arbeitern im allgemeinen wegen Kontraktbruches nach § 124 b R. G. O. 
als Entschädigung der Betrag des ortsüblichen Wochenlohnes gewühn- 
licher Arbeiter gefordert werden kann, dab aber dies Recht bei den 
Fabriken mit mehr als 20 Arbeitern durch die Gesetzgebung zur Ver- 
meidung eines etwaigen MiBbrauches beseitigt und durch die Müglich- 
keit ersetzt ist, sich im Wege des Arbeitervertrages oder der Arbeits- 
ordnung für einen solchen Fall die Verwirkung des rückständigen 
Lohnes bis zum Betrage des durchschnittlichen Wochenlohnes aus- 
zubedingen. Geschieht dies nicht, so ist weder der sofort ohne ge- 
nügenden Grund die Entlassung aussprechende Fabrikbesitzer dem 
Entlassenen ohne Schadensnachweis (z. B. bei unverzüglicher Erlangung 
einer ebenso lohnenden Stelle) zur Zahlung obiger Entschädigung 
verpflichtet, noch kann von einem plötzlich rechtswidrig aufhörenden 
Arbeiter verlangt werden, daß er sich von seinem Lohn denjenigen 
Betrag abziehen läßt, der nachweislich als Schaden für die Fabrik 
durch seinen Kontraktbruch entstanden ist (z. B. wegen stundenweise 
erfolgter Bezahlung der Fertigstellung einer liegengebliebenen Akkord- 
arbeit durch andere u. dgl). Wenn aber die Fabrikleitung — was zu 
ihrer Sicherung durchaus ratsam ist — sich die Lohnverwirkung aus- 
bedingen will, so muB sie in der Arbeitsordnung Bestimmungen darüber 
ireffen, wie die verwirkten Betrüge verwendet werden sollen. Sie ist 
nieht gezwungen, sie zum Besten der Arbeiter zu verwenden, weil es 
sich nicht um Strafen, sondern um eine gesetzlich in ihrer Höhe 
festgelegte Entschüdigung der Fabrik handelt. Wenn in 8 134c Abs. 1 
gesagt wird, der Inhalt der Arbeitsordnung sei, soweit er nicht den 
1) Hoffmann R.G.O. 8.691; Nelken Anm. 13 zu $ 184b S. 804/5. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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