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Zu.
3. Die Arbeitsordnungen. 283
Vorsorge getroffen werden, daß die Strafen tatsächlich den Arbeitern
zugute kommen. Hierauf weisen verschiedene Ausführungsanweisungen
ausdrücklich hin und verlangen bestimmte Bezeichnung der Art der
Verwendung.!)
Nur die Abführung an die Orts-Krankenkasse, die für den eine
eigene Fabrikkrankenkasse entbehrenden Betrieb zuständig ist, wird
beanstandet. Der Unternehmer, der keine Fabrikkrankenkasse
besitzt, wird deshalb die Strafbetrüge am besten zur Unterstützung
der Witwen und Waisen seiner Arbeiter, soweit denselben keine Unfall-
rente gewührt wird, so lange verwerten, bis auch hier die reichs-
gesetzliche Fürsorge allgemein eingetreten ist.
Wohl zu unterscheiden von diesen Geldstrafen ist die schon
erwähnte Verwirkung von Lohnbeträgen (S. 282), welche bei
eigenmächtiger, rechtswidriger Auflösung des Arbeitsvertrages durch
den Arbeiter bis zur Höhe des durchschnittlichen Wochenlohnes in
der Arbeitsordnung vorgesehen werden kann. Sie ist unter dem Ge-
sichtspunkte zu betrachten, daß bei gewerblichen Arbeitgebern und
Arbeitern im allgemeinen wegen Kontraktbruches nach § 124 b R. G. O.
als Entschädigung der Betrag des ortsüblichen Wochenlohnes gewühn-
licher Arbeiter gefordert werden kann, dab aber dies Recht bei den
Fabriken mit mehr als 20 Arbeitern durch die Gesetzgebung zur Ver-
meidung eines etwaigen MiBbrauches beseitigt und durch die Müglich-
keit ersetzt ist, sich im Wege des Arbeitervertrages oder der Arbeits-
ordnung für einen solchen Fall die Verwirkung des rückständigen
Lohnes bis zum Betrage des durchschnittlichen Wochenlohnes aus-
zubedingen. Geschieht dies nicht, so ist weder der sofort ohne ge-
nügenden Grund die Entlassung aussprechende Fabrikbesitzer dem
Entlassenen ohne Schadensnachweis (z. B. bei unverzüglicher Erlangung
einer ebenso lohnenden Stelle) zur Zahlung obiger Entschädigung
verpflichtet, noch kann von einem plötzlich rechtswidrig aufhörenden
Arbeiter verlangt werden, daß er sich von seinem Lohn denjenigen
Betrag abziehen läßt, der nachweislich als Schaden für die Fabrik
durch seinen Kontraktbruch entstanden ist (z. B. wegen stundenweise
erfolgter Bezahlung der Fertigstellung einer liegengebliebenen Akkord-
arbeit durch andere u. dgl). Wenn aber die Fabrikleitung — was zu
ihrer Sicherung durchaus ratsam ist — sich die Lohnverwirkung aus-
bedingen will, so muB sie in der Arbeitsordnung Bestimmungen darüber
ireffen, wie die verwirkten Betrüge verwendet werden sollen. Sie ist
nieht gezwungen, sie zum Besten der Arbeiter zu verwenden, weil es
sich nicht um Strafen, sondern um eine gesetzlich in ihrer Höhe
festgelegte Entschüdigung der Fabrik handelt. Wenn in 8 134c Abs. 1
gesagt wird, der Inhalt der Arbeitsordnung sei, soweit er nicht den
1) Hoffmann R.G.O. 8.691; Nelken Anm. 13 zu $ 184b S. 804/5.