Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
      
  
     
984 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
Gesetzen zuwiderlaufe, für den Arbeitgeber und die Arbeiter*) rechts- 
verbindlich, so folgt daraus ohne weiteres, daß das Unterbleiben einer 
Beanstandung seitens der unteren Verwaltungsbehörde nicht mit einer 
unwiderleglichen, allgemein maßgebenden Billigung der in der Arbeits- 
ordnung getroffenen Bestimmungen gleichbedeutend sei. Es kann 
vielmehr auch geraume Zeit nach Einreichung der Arbeitsordnung 
die Behörde einen oder den anderen Mangel, auf den sie aufmerksam 
wird, rügen und die Abänderung nach $ 134 f fordern (Nelken Anm. 
zu $ 134 f S. 832). 
So vorsichtig aber auch die Fabrikleitung den Entwurf aufstellen 
und die untere Verwaltungsbehörde ihre Prüfung ausführen mag, beide 
können nicht verhindern, daß in Streitfällen das zuständige Gewerbe- 
oder ordentliche Gericht auch seinerseits untersucht, ob die Vorschriften 
der Arbeitsordnung mit den allgemeinen Gesetzen in Übereinstimmung 
und ob sie nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach $ 138 
Abs: 1 des B.G.B. nichtig sind (vgl. Burchardt, Rechtsverhältnisse 
der gewerblichen Arbeiter, Berlin 1901, S. 76 Nr. 4). 
e) Die Abánderungen der Arbeitsordnung sind nach Form und 
Inhalt denselben Grundsätzen unterworfen, welche vorstehend als beim 
ersten Erlaß zu beachten angeführt sind Es ist dazu jedesmal ein 
Nachtrag oder (bei einer größeren Zahl von Änderungen) der Erlaß 
einer neuen Arte sorde an Stelle der bisherigen nótig. Unzulássig 
ist es, wenn durch einfache Streichung, Einbesserung oder Über- 
klebung die Neuerung eingeführt wird, denn betreffs dieser Ergänzungen 
der Arbeitsordnung ist das gleiche Verfahren (Anhörung der Arbeiter- 
schaft, Unterschrift und Datierung durch die Fabrikleiter, Einreichung 
an die untere Verwaltungsbehórde) wie bei der ursprünglichen Arbeits- 
ordnung zu beobachten, auch muB jedem Arbeiter ein Abdruck des 
Nachtrages zugestellt werden, und dieselbe tritt frühestens zwei Wochen 
nach erfolgtem Aushang in Geltung. Immerhin dient es zur größeren 
Übersichtlichkeit für beide Teile, wenn ein rechtmäßig erlassener Nach- 
trag alsbald in die bisherige Arbeitsordnung durch Berichtigung der- 
selben hineingearbeitet wird; ein SchluBvermerk kann alsdann hierauf 
hinweisen (,, die Arbeitsordnung ist in vorstehender abgeänderter Fassung 
seit dem . . . in Kraft getreten^; Datum, Unterschrift). 
Eine wichtige Frage betrifft die Abänderung der Arbeitsordnung 
gegenüber dem einzelnen Arbeiter durch ein besonderes Abkommes 
Daß an und für sich eine derartige Übereinkunft zulässig und gültig 
ist, läßt sich nicht wohl bezweifeln, weil die Arbeitsordnung selbst, 
wie wir gesehen haben, sich als eine Art von Vertrag mit der Ge- 
1) Die mit festen Bezügen angestellten Betriebsbeamten, Werkmeister, 
Techniker usw. ($1383 à R. G. 0.) sind von der Geltung der Arbeitsordnung im 
allgemeinen ausgenommen (Kayser-Steiniger Anm.13 zu $184 8. 418).
	        
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