Full text: Betrieb von Fabriken

   
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4, Beschüftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 285 
samtheit der Arbeiterschaft darstellt (anderer Meinung: Lotmar, 
Arbeitsvertrag Bd. I S.780f£). Indes die Regel erfährt doch gewisse 
Ausnahmen: es ist nicht gestattet, andere Gründe der Entlassung und 
des Austritts aus der Arbeit zu vereinbaren, als sie in der Arbeits- 
ordnung oder in $8 123 und 124 R.G.O. vorgesehen sind, und die 
in den beiden letztgenannten Paragraphen erwähnten Bestimmungen 
müssen aufrechterhalten bleiben, können also nicht durch Sonder- 
vertrag oder Arbeitsordnung außer Kraft gesetzt werden (Nelken, 
Anm. 3 zu $ 134c S. 8181). Auch dürfen über die Arbeiter nur die 
in der Arbeitsordnung angedrohten Strafen verhängt werden ($ 134c 
Abs. 2). Dagegen steht nichts im Wege, mit einem Arbeiter die Ver- 
abredung zu treffen, daB seine Arbeitszeit abweichend von der der 
übrigen Personen geregelt sein soll; auch widerspricht es nicht dem 
Gesetz, wenn einzelne Personen unter Ausschluß, Beschränkung oder 
Verlängerung der sonst bestehenden Kündigungsfrist (z.B. bei Be- 
schäftigung auf Probe) eingestellt werden (Burchardt, 8 22 Nr. 3 
S. 76). Es sei aber gleichzeitig unter bezug auf das S. 277 Gesagte 
hier die Schriftform für derartige Abmachungen dringend empfohlen. 
4. Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen 
und Frauen. 
Schon in den bisherigen Ausführungen ist mancherlei enthalten, 
was das Bestreben des Gesetzgebers erkennen läßt, aus Gründen des 
Allgemeinwohls die Vertragsfreiheit und damit die Ausnutzung 
menschlicher Arbeitskraft einigen Einschränkungen zu unterwerfen. 
Noch mehr tritt diese Seite des Arbeiterschutzrechtes bei der Bestim- 
mung der Grenzen für die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen - 
Personen und Frauen hervor. 
a) Kinder unter dreizehn Jahren!) dürfen in Fabriken 
überhaupt nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern 
zwischen 13—14 Jahren darf sechs Stunden täglich nicht über- 
schreiten und ist nur dann erlaubt, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind (8 135 Abs.1 R.G.O.). 
Unter Volksschule is& die gewóhnliche Gemeinde-, Werktags- oder 
Bürgerschule zu verstehen, welche in den meisten deutschen Bundes- 
staaten acht, in einigen nur sieben Jahre besucht werden mub. 
Die Fortbildungs-, Gewerbe-, Abend- oder Sonntagsschulen, betreffs 
deren an manchen Orten nach Entlassung aus der soeben bezeichneten 
„Volksschule“ ebenfalls ein Besuchszwang besteht, fallen nicht unter 
1) Die R. G. O. von 1869 hatte die regelmäßige Beschäftigung von 
Kindern unter zwölf Jahren verboten, die Novelle von 1878 schloß die Kinder 
unter zwölf Jahren vollständig von der Fabrikarbeit aus, das Arbeiterschutzgesetz 
von 1891 gab im wesentlichen die jetzige Regelung. 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
     
  
  
  
  
  
  
 
	        
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