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4. Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 287
lungen können mit Geldstrafe bis zu 2000 .Z/, bei gewohnheitsmáDiger
Zuwiderhandlung mit Gefüngnisstrafe bis zu sechs Monaten belegt
werden. Soweit das Kindersehutzgeseiz die Beschäftigung fremder
Kinder in volksschulpflichtigem Alter gestattet, ist für dieselben eine
dem Arbeitsbuche minderjähriger Arbeiter ähnlich zu behandelnde
Arbeitskarte durch die Ortspolizeibehôrde des Aufenthaltsortes aus-
zustellen. Bei eigenen Kindern unterbleibt die Ausstellung (von Rohr-
scheidt, Anm. 3 zu $ 17).
b) Die nächste Altersgruppe, welche sich an die Kinder unter
14 Jahren im Sinne des 8 135 R.G.O. anschließt, sind die jungen
Leute von 14—16 Jahren.!) Ihre Beschäftigung in Fabriken darf,
soweit sie nicht durch Sondervorschriften verboten ist, die Dauer von
zehn Stunden täglich nicht überschreiten.
Der Bundesrat ist durch $ 139a Nr. 1 ermächtigt, die Verwen-
dung von jugendlichen Arbeitern (und von Arbeiterinnen) für gewisse
Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für die Gesund-
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; dies ist in sehr
vielen Fällen geschehen.
Es ist untersagt, jugendliche Arbeiter bis zu 18 Jahren, sowie
Arbeiterinnen jeden Lebensalters bei der Anfertigung sogenannter
Prüservativs, Suspensorien, Sicherheitspessarien und anderer zu ähn-
lichem Zwecke dienenden Gegenstände in Fabriken zu beschäftigen.
Verbote bzw. Einschränkungen bestehen für beide Gruppen betreffs
der Beschäftigung in zahlreichen anderen Betrieben. Die Einzelheiten
dieser Vorschriften, die übrigens in ihrer Geltungsdauer zeitlich
begrenzt und deshalb der Abänderung nach Bedarf unterworfen sind,
können hier nicht wiederholt werden?) Da sie in jedem davon be-
rührten Betriebe auszuhängen sind, so darf auf sie verwiesen werden.
In zweifelhaften Fällen empfiehlt sich zunächst eine Anfrage bei dem
zustündigen Gewerbeaufsichtsbeamten (8. 306).
Es ist nicht erlaubt, die Arbeitsstunden jugendlicher Arbeiter vor
D!/ Uhr morgens beginnen und über 8!/, Uhr abends?) dauern zu
lassen. Die jugendlichen Arbeiter sind auch hier den in der Fabrik
beschäftigren Frauen (S. 290) gleichgestellt.
1) Kinder und junge Leute werden in der R. G. O. und den Ausführungs-
vorschriften mit dem Ausdrucke „jugendliche Arbeiter" zusammengefaßt.
2) Wo die Arbeitszeit der „jungen Leute" eingeschränkt oder an Be-
dingungen geknüpft ist, hat der Bundesrat die Kinderarbeit regelmäßig ganz
untersagt (S. 285/86).
3) Hierfür ist die mitteleuropäische Zeit bestimmend. Nach dem
Reichsgesetz vom 31. Juli 1895 kann indes, wenn der Unterschied zwischen der
gesetzlichen und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde beträgt, die höhere
Verwaltungsbehörde für einzelne Betriebe oder Betriebsteile Abweichungen bis zur
Dauer einer halben Stunde gestatten.