288 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f, d. Fabrikbetrieb.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regel-
mäßige Pausen gewährt werden, die in die gesetzliche Arbeits-
zeit selbstverständlich nicht einzurechnen sind. Während. derselben
darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe
überhaupt nicht, der Aufenthalt in den Arbeitsräumen aber nur dann
erlaubt werden, wenn in denselben die Teile des Betriebes, in denen
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Dauer der Pausen voll-
ständig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht
tunlich is& und andere geeignete Aufenthaltsriume nicht ohne un-
verhültnismáDige Schwierigkeiten beschafft werden kónnen. Die Pausen
müssen für jugendliche Arbeiter, welche täglich nur sechs Stunden
beschäftigt werden — insbesondere also für die noch nicht 14 Jahre
alten Personen, aber nicht ausschließlich für sie, sondern je nach
dem Vorliegen entsprechender Bundesratsvorschriften auch für Frauen
und junge Leute — mindestens eine halbe Stunde täglich betragen.
Es wäre eine Umgehung des Gesetzes und liefe auch dem Sprach-
gebrauche zuwider, wenn man die Pause vor den Beginn der Arbeits-
zeit oder an deren Schluß legen wollte, selbst wenn die Arbeitsdauer
entsprechend (auf 5!/, Stunden) verkürzt würde. Betrügt indes die
Arbeitszeit fünf Stunden oder noch weniger, so braucht eine Pause
überhaupt nicht gewährt zu werden (Nelken, Anm. 5 zu 8 186 8.851).
Die mehr als sechs Stunden täglich beschäftigten jugendlichen Arbeiter
müssen drei Pausen erhalten: mittags mindestens eine einstündige,
vor- und nachmittags mindestens je eine halbstündige. Eine Mittags-
pause von einstündiger Dauer genügt aber bei denjenigen, welche
täglich nicht länger als acht Stunden arbeiten, wenn die Dauer
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor-
und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.!)
Da man nicht aus dem Auge gelassen hat, daß durch diese Für-
sorge für die jugendlichen Arbeiter manche außerordentliche Er-
schwerung für bestimmte Betriebe — vor allen Dingen zu gewissen
Zeiten des Jahres bei Arbeitshäufung — hervorgerufen würde, so hat
man nach zwei Richtungen einen Ausweg verstattet.
Zunächst ist dem Bundesrat die allgemeine Befugnis gegeben,
für Fabriken, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder
welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag-
und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher
1) Z.B. bei Beschäftigung von 8—12 Uhr morgens, von 1—5 Uhr nach-
mittags. Mit Unrecht nimmt Nelken (Anm. 6 zu $136 8.852) trotz des klaren
Wortlautes des Gesetzes an, daß auch dann eine Vor- und Nachmittagspause
nicht gewährt zu werden braucht, wenn bei einer Gesamtarbeitszeit von acht
Stunden entweder vor- oder nachmittags eine mehr als vierstündige Arbeits-
zeit stattfindet; vgl. dagegen Neucamp, R. G. O. S. 349, Schicker S. 808.