Full text: Betrieb von Fabriken

288 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f, d. Fabrikbetrieb. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regel- 
mäßige Pausen gewährt werden, die in die gesetzliche Arbeits- 
zeit selbstverständlich nicht einzurechnen sind. Während. derselben 
darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe 
überhaupt nicht, der Aufenthalt in den Arbeitsräumen aber nur dann 
erlaubt werden, wenn in denselben die Teile des Betriebes, in denen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Dauer der Pausen voll- 
ständig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht 
tunlich is& und andere geeignete Aufenthaltsriume nicht ohne un- 
verhültnismáDige Schwierigkeiten beschafft werden kónnen. Die Pausen 
müssen für jugendliche Arbeiter, welche täglich nur sechs Stunden 
beschäftigt werden — insbesondere also für die noch nicht 14 Jahre 
alten Personen, aber nicht ausschließlich für sie, sondern je nach 
dem Vorliegen entsprechender Bundesratsvorschriften auch für Frauen 
und junge Leute — mindestens eine halbe Stunde täglich betragen. 
Es wäre eine Umgehung des Gesetzes und liefe auch dem Sprach- 
gebrauche zuwider, wenn man die Pause vor den Beginn der Arbeits- 
zeit oder an deren Schluß legen wollte, selbst wenn die Arbeitsdauer 
entsprechend (auf 5!/, Stunden) verkürzt würde.  Betrügt indes die 
Arbeitszeit fünf Stunden oder noch weniger, so braucht eine Pause 
überhaupt nicht gewährt zu werden (Nelken, Anm. 5 zu 8 186 8.851). 
Die mehr als sechs Stunden täglich beschäftigten jugendlichen Arbeiter 
müssen drei Pausen erhalten: mittags mindestens eine einstündige, 
vor- und nachmittags mindestens je eine halbstündige. Eine Mittags- 
pause von einstündiger Dauer genügt aber bei denjenigen, welche 
täglich nicht länger als acht Stunden arbeiten, wenn die Dauer 
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- 
und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.!) 
Da man nicht aus dem Auge gelassen hat, daß durch diese Für- 
sorge für die jugendlichen Arbeiter manche außerordentliche Er- 
schwerung für bestimmte Betriebe — vor allen Dingen zu gewissen 
Zeiten des Jahres bei Arbeitshäufung — hervorgerufen würde, so hat 
man nach zwei Richtungen einen Ausweg verstattet. 
Zunächst ist dem Bundesrat die allgemeine Befugnis gegeben, 
für Fabriken, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder 
welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- 
und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
  
  
1) Z.B. bei Beschäftigung von 8—12 Uhr morgens, von 1—5 Uhr nach- 
mittags. Mit Unrecht nimmt Nelken (Anm. 6 zu $136 8.852) trotz des klaren 
Wortlautes des Gesetzes an, daß auch dann eine Vor- und Nachmittagspause 
nicht gewährt zu werden braucht, wenn bei einer Gesamtarbeitszeit von acht 
Stunden entweder vor- oder nachmittags eine mehr als vierstündige Arbeits- 
zeit stattfindet; vgl. dagegen Neucamp, R. G. O. S. 349, Schicker S. 808. 
  
 
	        
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