290 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
durch die hóhere Verwaltungsbehórde, im übrigen durch den Reichs-
kanzler herbeigeführt werden. Es ist aber in solchen Fällen nicht
zulässig, die Jugendlichen Arbeiter länger als sechs Stunden täglich
zu beschäftigen. Die Höchstdauer der Arbeitszeit junger Leute von
14 bis 16 Jahren schrumpft also dann von zehn auf sechs Stunden
zusammen, auch müssen zwischen den Arbeitsstunden Pausen von zu-
sammen mindestens einstündiger Dauer liegen. Diese Vorschrift wird
von der Mehrzahl der Erläuterer (Schicker, Schenkel, Nelken;
anderer Meinung Landmann) so ausgelegt, daß auch die Gewährung
einer einzigen Pause statthaft ist, wenn diese nur für sich allein
eine volle Stunde dauert.
Neben diesen für Fabriken geltenden Vorschriften mag betreffs der
Jugendlichen Arbeitskräfte auf die Bestimmungen über Freigabe der
erforderlichen Zeit für den Besuch einer als Fortbildungsschule an-
erkannten Unterrichtsanstalt (8 120 R.G.O.), auf den hierbei orts-
statutarisch statthaften Zwang betreffs der mánnlichen Arbeiter und
Handlungsgehilfen bzw. -Lehrlinge bis zu 18 Jahren und auf § 106
R.G.O. hingewiesen werden, wonach Gewerbetreibende, denen die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, sich wührend der Dauer
dieses Rechtsverlustes nicht mit der Anleitung von Arbeitern unter
18 Jahren befassen dürfen und polizeilich zur Entlassung der gleich-
wohl beschäftigten Personen gezwungen werden können; betreffs der
für Minderjährige zu führenden Arbeits- und Lohnzahlungsbücher
vgl. 88 108 bis 114a R.G.O.
c) Was die in der Fabrik tätigen Frauen und Mädchen be-
trifft, so gilt von den jugendlichen Arbeiterinnen bis zum vollendeten
16. Lebensjahre zunächst dasselbe, was vorstehend von Kindern
und jungen Leuten im allgemeinen gesagt ist. Soweit sie nicht hier-
dureh schon weitgehender geschützt sind, enthält die R.G.O. eine
Reihe von Vorschriften, die sich auf die weibliche Arbeiter-
schaft überhaupt beziehen. Es mag vor allem auf S8 120b ver-
wiesen werden, wonach die Gewerbeunternehmer, auch wenn es sich
nicht um Fabriken handelt, verpflichtet sind, diejenigen Einrichtungen
zu treffen und zu unterhalten, auch diejenigen Vorschriften über das
Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich
sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An-
standes zu siehern. Vor allen Dingen mu, soweit es die Natur
des Betriebes zuliBt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter
durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes ohne-
hin gesichert ist.
In denjenigen Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß
sich die Arbeiter umkleiden und nach Beendigung der Arbeit reinigen,