Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
299 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
Allgemein ist indes zu beachten, daß gegenüber den bei Erlaf 
des Arbeiterschutzgesetzes von 1891 bereits bestehenden Anlagen, so- 
lange nieht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, polizeilicher- 
seits durch Einzelverfügung nur solehe Anforderungen gestellt werden 
können, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesund- 
heit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände er- 
forderlich oder ohne unverhültnismáDige Aufwendungen ausführbar 
sind. Auch ist gegen die Verfügung der Polizeibehörde dem Fabrik- 
besitzer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Ver- 
waltungsbehörde (Regierungspräsident usw., vgl. S. 279) und gegen 
deren Ausspruch binnen weiteren vier Wochen die Vorstellung bei 
der Zentralbehörde (Ministerium) gegeben, welche endgültig entscheidet. 
Wenn die Verfügung einer der beiden Unterinstanzen den von der zu- 
ständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften 
widerspricht (S. 369), so ist neben dem Fabrikbesitzer auch der 
Vorstand der Berufsgenossenschaft zur Einlegung des Rechtsmittels 
befugt. 
Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, welchen An- 
forderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der 
Grundsätze in $ 120 a—c zu entsprechen ist. Soweit der Bundesrat 
nicht vorgeht, können durch die Ministerien und durch Polizeiverord- 
nungen die nötigen Bestimmungen erlassen werden. Vorher ist den 
Vorständen der Berufsgenossenschaften und deren Sektionen Gelegen- 
heit zu gutachtlichen Äußerungen zu geben. 
Neben diesen allgemeinen, das gesamte Gebiet der gewerblichen 
Unternehmungen berührenden Gesetzesvorschriften, die sich zum großen 
Teil auch auf das unter S. 298 zu erórternde Feld der Gesundheits- 
fürsorge erstrecken, sind hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen 
(Mädchen einbegriffen) in Fabriken noch eine Anzahl von Sonder- 
bestimmungen gegeben. 
In manchen Betrieben ist nach § 120 e die Beschiftigung von 
Frauen wie die von Kindern untersagt, so bei Walz- und Hammer- 
werken im unmittelbaren Betriebe, desgleichen bei gewissen Glasschleife- 
reien, Rohzuckerfabriken u.a. m. Die Arbeitsstunden, innerhalb deren 
die Tátigkeit der Frauen!) in der Fabrik zulássig ist, sind dieselben 
wie bei den jugendlichen Arbeitern (S. 281). In der Nachtzeit von 
8!/, Uhr abends bis 5!/, Uhr morgens ist die Beschàftigung verboten. 
An den Vorabenden der Sonn- und Festtage muD sogar, damit die 
1) Auch hier ist wie bei der Geltung der Arbeitsordnung (S. 277) zu be- 
achten, daB nur Fabrikarbeiterinnen von der Einschrünkung betroffen werden. 
Auf Aufseherinnen und sonstige weibliche Betriebsbeamte, Zeichnerinnen u. dgl. 
beziehen sich diese Arbeiterschutzvorschriften nicht; Nelken, Anm.2 zu 8187 
S. 855.
	        
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