4, Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 293
Arbeiterinnen Zeit zur Reinigung ihres Hauses, zur Instandsetzung
für den Feiertag und zur Ausbesserung von Wäsche und Kleidung
gewinnen, die Tätigkeit spätestens um 5!/, Uhr nachmittags beendet
sein. AuBerdem hat man sich auch hier zu der Einführung eines
Maximalarbeitstages entschlossen, ihn eine Stunde linger als bei
den „jungen Leuten“ gestaltet und angeordnet, daß bei Arbeiterinnen
über 16 Jahre seine Dauer elf Stünden täglich, an den Vorabenden
der Sonn- und Festtage zehn Stunden täglich betragen soll. Eine
mindestens einstündige Pause mull ebenfalls gewährt werden, und
wenn diese Pause nicht wenigstens 1'/, Stunden beträgt, so sind
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben,
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der allgemeinen Mittags-
pause zu entlassen.
Whiührend die R. G. O. in bezug auf die Beschäftigung von
Schwangeren keine besonderen Einschränkungen enthält, ordnet
8137 Abs.5 an, daß Wöchnerinnen während vier Wochen nach
ihrer Niederkunft überhaupt nicht, und während der folgenden zwei
Wochen nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines
approbierten Arztes dies für statthaft erklärt.
Während die Bestimmungen über Gewährung einer halbstündigen
Extrapause vor der Mittagsstunde an Arbeiterinnen zur Besorgung des
Hauswesens und über die Erholungszeit der Wöchnerinnen keine
Abweichungen auf Grund behördlicher Erlaubnis zulassen, sind im
übrigen mancherlei Ausnahmen von den Vorschriften über Beschäf-
tigung der erwachsenen Arbeiterinnen gestattet, wie dies bereits bei
den jugendlichen Arbeitern erwähnt ‘ist (S. 289). Neben dem dort
Gesagten ist betreffs der Saison- und Kampagne-Industrie zu beachten,
daß wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit die untere
Verwaltungsbehörde (in Preußen das Landratsamt, in größeren Städten
die Ortspolizeibehörde, in Sachsen die Amtshauptmannschaft oder der
Stadtrat, in Bayern die Distriktspolizeibehörde, in Württemberg der
Ortsvorsteher (vgl S.279) auf die Dauer von zwei Wochen befugt
ist, die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr
abends an den Wochentagen aufer Sonnabends unter der Voraus-
setzung zu genehmigen, daß die tägliche Arbeitszeit alsdann 13 Stunden
nicht überschreitet. Die Erlaubnis darf einem Arbeitgeber innerhalb
eines Kalenderjahres für seinen Betrieb oder für eine und dieselbe
Abteilung seines Betriebes!) nicht auf länger als insgesamt 40 Tage
erteilt werden. In der Kleider- und Wäschekonfektion ist ohne weiteres
für 60 Tage im Jahre die Befugnis einer derartigen Überarbeit gewährt;
1) Das Gesetz sagt: „für eine Abteilung‘ seines Betriebes. Daraus folgert
Nelken mit Recht, daß die Berechnung bei jeder Abteilung getrennt vorzu-
nehmen ist.