Full text: Betrieb von Fabriken

4, Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen. 293 
Arbeiterinnen Zeit zur Reinigung ihres Hauses, zur Instandsetzung 
für den Feiertag und zur Ausbesserung von Wäsche und Kleidung 
gewinnen, die Tätigkeit spätestens um 5!/, Uhr nachmittags beendet 
sein. AuBerdem hat man sich auch hier zu der Einführung eines 
Maximalarbeitstages entschlossen, ihn eine Stunde linger als bei 
den „jungen Leuten“ gestaltet und angeordnet, daß bei Arbeiterinnen 
über 16 Jahre seine Dauer elf Stünden täglich, an den Vorabenden 
der Sonn- und Festtage zehn Stunden täglich betragen soll. Eine 
mindestens einstündige Pause mull ebenfalls gewährt werden, und 
wenn diese Pause nicht wenigstens 1'/, Stunden beträgt, so sind 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der allgemeinen Mittags- 
pause zu entlassen. 
Whiührend die R. G. O. in bezug auf die Beschäftigung von 
Schwangeren keine besonderen Einschränkungen enthält, ordnet 
8137 Abs.5 an, daß Wöchnerinnen während vier Wochen nach 
ihrer Niederkunft überhaupt nicht, und während der folgenden zwei 
Wochen nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines 
approbierten Arztes dies für statthaft erklärt. 
Während die Bestimmungen über Gewährung einer halbstündigen 
Extrapause vor der Mittagsstunde an Arbeiterinnen zur Besorgung des 
Hauswesens und über die Erholungszeit der Wöchnerinnen keine 
Abweichungen auf Grund behördlicher Erlaubnis zulassen, sind im 
übrigen mancherlei Ausnahmen von den Vorschriften über Beschäf- 
tigung der erwachsenen Arbeiterinnen gestattet, wie dies bereits bei 
den jugendlichen Arbeitern erwähnt ‘ist (S. 289). Neben dem dort 
Gesagten ist betreffs der Saison- und Kampagne-Industrie zu beachten, 
daß wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit die untere 
Verwaltungsbehörde (in Preußen das Landratsamt, in größeren Städten 
die Ortspolizeibehörde, in Sachsen die Amtshauptmannschaft oder der 
Stadtrat, in Bayern die Distriktspolizeibehörde, in Württemberg der 
Ortsvorsteher (vgl S.279) auf die Dauer von zwei Wochen befugt 
ist, die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr 
abends an den Wochentagen aufer Sonnabends unter der Voraus- 
setzung zu genehmigen, daß die tägliche Arbeitszeit alsdann 13 Stunden 
nicht überschreitet. Die Erlaubnis darf einem Arbeitgeber innerhalb 
eines Kalenderjahres für seinen Betrieb oder für eine und dieselbe 
Abteilung seines Betriebes!) nicht auf länger als insgesamt 40 Tage 
erteilt werden. In der Kleider- und Wäschekonfektion ist ohne weiteres 
für 60 Tage im Jahre die Befugnis einer derartigen Überarbeit gewährt; 
1) Das Gesetz sagt: „für eine Abteilung‘ seines Betriebes. Daraus folgert 
Nelken mit Recht, daß die Berechnung bei jeder Abteilung getrennt vorzu- 
nehmen ist. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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