Full text: Betrieb von Fabriken

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5. Die Sonntagsruhe. 295 
5. Die Sonntagsruhe. 
Während die Einschränkung der Arbeitszeit an den Werktagen 
eine Besonderheit ist, die dem leiblichen und geistigen Wohle der 
Frauen und der jugendlichen Arbeiterschaft zugute kommen soll, ist 
die Sonntagsarbeit ganz allgemein, also auch in bezug auf die er- 
wachsenen Arbeiter, durch die Gesetzgebung gewissen Schranken 
unterstellt. Insoweit diese in Betracht kommen, können die Arbeiter 
auch durch Fabrikordnung oder Dienstvertrag nicht zur Feiertags- 
beschäftigung gezwungen werden. Als Grundsatz stellt das Gesetz 
auf, daß an den Sonn- und den Festtagen, deren nähere Bestimmung 
den Landesreyierungen unter Berücksichtigung der órtlichen und 
konfessionellen Verhältnisse überlassen ist, Arbeiter im Betriebe von 
Fabriken und Werkstätten, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Hütten- 
werken, Ziegeleien u. dgl. nicht beschäftigt werden dürfen ($ 105b 
R.G.0.). Die ihnen zu gestattende Ruhe muß mindestens für jeden 
Sonn- und Festtag 24 Stunden betragen. Folgen zwei derartige Tage 
(z. B. Sonntag und Neujahrstag) unmittelbar aufeinander, $0 sind 
insgesamt 36 Stunden, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstiest 
48 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Sie mul spätestens 12 Uhr 
nachts beginnen und hat bei zwei aneinander sich schließenden Sonn- 
und Festtagen bis 6 Uhr abends des zweiten Tages zu dauern. Für 
die Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann sie 
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktages und 
spätestens um 6 Uhr am Morgen des ersten Sonn- oder Festtages 
anfangen, vorausgesetzt, daß für die nächsten 24 Stunden nach Be- 
ginn der Ruhezeit der Betrieb ruht. 
Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur eine Abteilung 
desselben regelmäßige Tag- und Nachtschichten hat, so gilt die Aus- 
nahme nur für diesen Teil, im übrigen ist nach der Regel zu ver- 
fahren. 
Soweit sich der Betrieb einer Fabrik als Handelsgewerbe 
darstellt, also im Ladengeschäfts- sowie im Kontorbetriebe und deren 
Zubehör (S. 269), dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an 
Sonn- und Festtagen nicht über fünf Stunden beschäftigt werden. 
Die Polizeibehörde stellt diese Stunden unter Berücksichtigung der 
für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit entweder einheitlich 
oder auch nach den Bedürfnissen verschiedener Zweige des Handels- 
gewerbes fest. Durch Orts-, Kreis- (usw.) Statut kann die Beschäf- 
tigung für alle oder bestimmte Zweige des Handelsgewerbes noch 
mehr eingeschränkt oder ganz verboten werden. Dagegen ist die 
Polizeibehörde befugt, für die letzten vier Sonntage vor Weihnachten, 
sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse 
  
  
  
  
  
 
	        
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