>;
mem qom RM qun. c:
5. Die Sonntagsruhe. 297
Weitere Ausnahmen sind folgende:
a) Durch Bestimmung des Bundesrats kann für bestimmte
Gewerbe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine
Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Be-
triebe, die ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt
oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Tätigkeit gezwungen sind, in ähnlicher Weise die Sonntags-
arbeit zugelassen werden
b) Durch Verfügung der hóheren Verwaltungsbehüórde (9.289)
darf für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an
Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen. Tagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist, sowie für Betriebe, die ausschließlich oder vorwiegend mit durch
Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten,
eine Abweichung zugelassen werden. Die Verfügung kann allgemein
ergehen oder sich auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen beziehen.
Zur Erzielung einer möglichst großen Einheitlichkeit auf diesem Ge-
biete hat der Bundesrat über die Voraussetzungen und Bedingungen
der Zulassung von Ausnahmen. nähere Bestimmungen durch die Be-
kanntmachung vom 3. April 1901 (R.G. Bl. S. 117) getroffen, welche
für die Landesregierungen und -Behürden bindend sind. Doch ist zu
beachten, daB die gesamten Vorschriften der R.G. O. über die Sonn-
tagsruhe den Erlab weitergehender, also noch strengerer Bestim-
mungen der Landesgesetzgebung nicht verhindern, und dab ander-
seits die Landeszentralbehórden (Ministerien) für einzelne Festtage,
die nicht auf einen Sonntag fallen, mit Ausnahme des Weihnachts-,
Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfestes Abweichungen von der strengen
Feiertagsruhe zulassen können.
c) Durch die untere Verwaltungsbehörde (S. 289) dürfen,
wenn zur Verhinderung eines unverhültnismüBigen Schadens ein nicht
vorherzusehendes Bedürfnis der Beschüftigung von Arbeitern an Sonn-
und Festtagen eintritt, Abweichungen gestattet werden, aber nur für
bestimmte Zeit, ohne daß das Gesetz hierbei die Behórde auf eine
Frist von 14 Tagen oder vier Wochen wie in ühnlichen Fällen be-
schrünkt. Es haben indes die ministeriellen Ausführungsanweisungen
das Ermessen der unteren Verwaltungsbehórde entsprechend eingeengt.
— Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und mub von dem Unter-
nehmer auf Erfordern dem prüfenden Beamten an der Betriebsstelle
zur Einsicht vorgelegt werden; eine Abschrift ist innerhalb der Betriebs-
stätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhángen.
Wer entgegen den Vorschriften der R.G.O. über die Sonntags-
ruhe und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen Arbeiter an
Sonn- oder Festtagen bescháftigt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 .7,
im Unvermógensfale mit Haft bestraft.