Full text: Betrieb von Fabriken

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5. Die Sonntagsruhe. 297 
Weitere Ausnahmen sind folgende: 
a) Durch Bestimmung des Bundesrats kann für bestimmte 
Gewerbe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine 
Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Be- 
triebe, die ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt 
oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Tätigkeit gezwungen sind, in ähnlicher Weise die Sonntags- 
arbeit zugelassen werden 
b) Durch Verfügung der hóheren Verwaltungsbehüórde (9.289) 
darf für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an 
Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen. Tagen 
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich 
ist, sowie für Betriebe, die ausschließlich oder vorwiegend mit durch 
Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, 
eine Abweichung zugelassen werden. Die Verfügung kann allgemein 
ergehen oder sich auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen beziehen. 
Zur Erzielung einer möglichst großen Einheitlichkeit auf diesem Ge- 
biete hat der Bundesrat über die Voraussetzungen und Bedingungen 
der Zulassung von Ausnahmen. nähere Bestimmungen durch die Be- 
kanntmachung vom 3. April 1901 (R.G. Bl. S. 117) getroffen, welche 
für die Landesregierungen und -Behürden bindend sind. Doch ist zu 
beachten, daB die gesamten Vorschriften der R.G. O. über die Sonn- 
tagsruhe den Erlab weitergehender, also noch strengerer Bestim- 
mungen der Landesgesetzgebung nicht verhindern, und dab ander- 
seits die Landeszentralbehórden (Ministerien) für einzelne Festtage, 
die nicht auf einen Sonntag fallen, mit Ausnahme des Weihnachts-, 
Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfestes Abweichungen von der strengen 
Feiertagsruhe zulassen können. 
c) Durch die untere Verwaltungsbehörde (S. 289) dürfen, 
wenn zur Verhinderung eines unverhültnismüBigen Schadens ein nicht 
vorherzusehendes Bedürfnis der Beschüftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen eintritt, Abweichungen gestattet werden, aber nur für 
bestimmte Zeit, ohne daß das Gesetz hierbei die Behórde auf eine 
Frist von 14 Tagen oder vier Wochen wie in ühnlichen Fällen be- 
schrünkt. Es haben indes die ministeriellen Ausführungsanweisungen 
das Ermessen der unteren Verwaltungsbehórde entsprechend eingeengt. 
— Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und mub von dem Unter- 
nehmer auf Erfordern dem prüfenden Beamten an der Betriebsstelle 
zur Einsicht vorgelegt werden; eine Abschrift ist innerhalb der Betriebs- 
stätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhángen. 
Wer entgegen den Vorschriften der R.G.O. über die Sonntags- 
ruhe und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen Arbeiter an 
Sonn- oder Festtagen bescháftigt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 .7, 
im Unvermógensfale mit Haft bestraft. 
  
  
  
  
  
 
	        
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