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6. Vorschriften zum Schutze d. Fabrikarbeit. gegen Gefahren d. Lebens usw. 299
ordnung, S. 271) diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes
und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung
eines gefahrlosen Betriebes nôtig erscheinen.
Unter den Befugnissen, welche den zustündigen Polizeibehórden
zur Anordnung der im gesundheitlichen Interesse für erforderheh ge-
haltenen Maßnahmen nach § 120d R.G.O. eingeräumt sind, ist zu
erwähnen, daß sie Vorschriften erlassen können, wonach den Arbeitern
zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene,
in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden müssen. Hier ist also eine Anordnung möglich,
welche nicht einmal unmittelbar auf die Anforderungen gestützt
werden kann, die sich aus der Fürsorge für die Gesundheit der Arbeiter
ergeben; es mag aber darauf hingewiesen werden, daß manche Fabrik-
besitzer noch über den Rahmen der Verpflichtungen hinaus, die ihnen
durch diese Vorschrift auferlegt werden könnten, sich zu der Bereit-
stellung von Wärmevorrichtungen und von Einrichtungen für das Kochen
von Speisen haben bereit finden lassen !); vgl. Dammer, Handbuch, Bd. II
S. 424 ff; Post und Albrecht, Musterstätten, Bd. II Teil 2 S. 373.
Schon oben ist von dem Beschwerderechte des Unternehmers und
der Mitwirkung der Berufsgenossenschaft die Rede gewesen. Was
die ebenfalls dort erwähnte, der Zuständigkeit der Landeszentralbehörden
und Polizeiorgane vorangehende Berechtigung des Bundesrates zum
Erlasse bindender Vorschriften über die in gesundheitlicher Beziehung
zu beachtenden Grundsätze anlangt, so kommt weiter in Betracht,
daB für solehe Gewerbe, in denen durch übermäßige Dauer der täg-
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, der
Bundesrat Beginn, Dauer und Ende der zulässigen täglichen Be-
schäftigungszeiträume und der zu gewährenden Pausen vorschreiben
und die zur Durchführung dieser Bestimmungen nötigen Anordnungen
erlassen kann. Derartige Vorschriften, die sich demnach ganz ähn-
liche Aufgaben stellen, wie sie die R. G.O. selbst bei der allgemeinen
Regelung der Frauen- und Kinderarbeit im Auge gehabt hat, sind
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage
bei seinem nüchsten Zusammentreten zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Ein Genehmigungsrecht hat also auch hier der Reichstag nicht.
b) Die besonderen Bundesratsbestimmungen für einzelne Berufszweige.
Von seinem Rechte hat der Bundesrat ın zahlreichen Fällen
durch die vom Reichskanzler verôffentlichten Vorschriften über die
Einrichtung und den Betrieb gewisser Anlagen. Gebrauch gemacht.
1) Bindende Normen sind hierüber in 8 14 der Bekanntmachung, betreffend
die Bleifarben- und Bleizuckerfabriken, vom 8. Juli 1893, und in $9 der die
Zündholzverfertigung regelnden Bekanntmachung von demselben Tage enthalten.