Full text: Betrieb von Fabriken

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6. Vorschriften zum Schutze d. Fabrikarbeit. gegen Gefahren d. Lebens usw. 301 
geeignet isb, leicht Blutvergiftungen herbeizuführen (in Alkalichromat- 
fabriken, Roßhaarspinnereien, Borstenzurichtereien u. dgl.) ist darauf 
zu halten, daß die Arbeiter auf das Vorhandensein von wunden Haut- 
stellen, selbst geringfügiger Art, am Hals, Gesicht und besonders an 
den Händen genau achten, vom Arzte oder von einer durch ihn als 
geeignet bezeichneten Person nötigenfalls mit einem Schutzverbande 
versehen oder einstweilen von der gefährlichen Arbeit ausgeschlossen 
werden. 
Auch hier (vgl. S. 352ff.) mag darauf hingewiesen werden, daß sich 
bei dem Bestehen einer Fabrikkrankenkasse mit bestimmten Kassen- 
ärzten die Überwachung des Gesundheitszustandes, die geeignete Pflege 
Kranker und die Ausschließung ungeeigneter Arbeiter in der natür- 
lichsten und sachgemüesten Weise vollzieht. Es kann nicht anerkannt 
werden, daß die freie Arztwahl, wie sie in ärztlichen Kreisen und auch 
geitens vieler Arbeiter angestrebt wird, auf diesem Gebiete ausreichenden 
Ersatz und die nötige Gewähr bietet, ganz abgesehen davon, daß der 
Besitzer von Betrieben der angegebenen Art bei freier Arztwahl ge- 
nötigt sein würde, auf seine eigene Rechnung neben den von der 
Fabrikkrankenkasse bei Erkrankungen zu bezahlenden Ärzten mindestens 
einen Fabrikarzt anzustellen, der die in den Bundesratsvorschriften 
geforderten regelmäßigen Untersuchungen der Arbeiter auszuführen 
hat. Daß mit einer derartigen Zersplitterung dem Wohl des Ganzen 
gedient sei, wird schwerlich jemand behaupten wollen; wenn dagegen 
die regelmäßige Inanspruchnahme eines und desselben Arztes ihm eine 
Fülle der Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich des Betriebes 
bietet, so wird sieh das so gewonnene Ergebnis ganz von selbst zu 
Ratschlägen für die Gesundheitspflege der Arbeiterschaft und für vor- 
beugende Maßregeln in der Fabrik verdichten. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die angegebenen, an der Betriebs- 
stätte augenfällig auszuhängenden Vorschriften und die endgültig er- 
lassenen polizeilichen Verfügungen nach $ 120 d und e tritt auch hier 
(vgl. S. 291), soweit bei eingetretenen Schädigungen von Arbeitern 
nicht schwerere Strafe (wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung) 
verwirkt ist, Geldstrafe bis zu 300 ./ oder im Unvermógensfalle Haft 
ein. In erster Reihe hat der Fabrikbesitzer selbst Bestrafung zu ge- 
würtigen, bei Aktiengesellschaften ihr Vertreter (Direktor), wenn aber 
Personen, die er zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben 
oder zur Beaufsiehtigung bestellt hatte, die Übertretung begangen haben, 
so trifft die Strafe nach 8 151 Abs. 1 R. G. O. diese Personen, und der 
Fabrikbesitzer, -Direktor usw. is neben ihnen nur dann strafbar, wenn 
der VerstoB mit seinem Vorwissen begangen wurde, oder wenn er bei 
der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des 
Betriebes oder bei Auswahl oder Beaufsichtigung der Betriebsleiter 
und des Aufsichtspersonales es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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