Full text: Betrieb von Fabriken

     
   
   
   
    
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
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von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
ließ. In irgendeiner Weise muß also das Verschulden des Fabrikherrn 
hervorgetreten sein, um seine Strafbarkeit zu begründen; es kommt 
darauf an, ob ihm irgendeine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 
Nach § 145 Abs. 2 tritt Verjährung der Strafverfolgung binnen 
drei Monaten nach Ablauf des Tages ein, an welchem die strafbare 
Handlung begangen ist. Es kommt aber dabei in Betracht, daß es 
sich fast immer um Unterlassungssünden handelt; der Lauf der Ver- 
Jährung beginnt daher erst, wenn der strafbare Vorgang beendet oder 
die vorschriftsmäßige Einrichtung hergestellt ist. 
Die Polizeibehörde hat reichsgesetzlich nicht das Recht, die Her- 
stellung auf Kosten des Unternehmers im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens ausführen zu lassen. Ihre Befugnis gipfelt darin, 
daß sie bis zur Herrichtung des der Verfügung oder der Vorschrift 
entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit 
dieser durch die Anordnung getroffen wird, verfügen kann, falls dessen 
Fortsetzung erhebliche Nachteile oder Gefahren herbeizuführen geeignet 
wäre (vgl. S. 291). 
c) Das Landesrecht. 
Schon bevor $ 120e R. G. O. in Abs. 2 den Landeszentralbehórden 
und Polizeiverordnungen die Befugnis gab, an Stelle des Bundesrates 
Vorschriften darüber zu erlassen, welchen Erfordernissen bestimmte 
Arten von Anlagen zur Durchführung der Arbeiterschutzgesetze in 
88 120 a—e zu genügen hátten, hatte man in den einzelnen Bundes- 
Staaten durch Landesgesetze, Verordnungen, Ortsstatuten u. dgl. Abhilfe 
zu schaffen und vorzubeugen gesucht. 
Eine besondere Gruppe bilden dabei diejenigen Bestimmungen, 
welehe sich auf die Einrichtung und den Betrieb von Dampfkesseln 
und sonstigen versehlieDbaren Dampfgefüben beziehen, bei denen ge- 
spannter Dampf verwendet wird. Hier ist zur Inbetriebnahme die 
landespolizeiliche Genehmigung gefordert, der eine Prüfung mit Wasser- 
druck, meistens auch eine Abnahmeuntersuchung vorauszugehen hat. 
Die Dampfkessel- und Dampfgefüfbesitzer oder deren Vertreter sind 
ferner ebenso wie die mit der Wartung betrauten Personen für ver- 
pflichtet erklärt, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die 
Sicherheitsvorrichtungen in ordnungsmäßigem Zustande erhalten und 
der Bestimmung entsprechend benutzt, und daß Dampfapparate, die 
sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten 
werden; auch muß in vorgeschriebenen Abschnitten auf Kosten der 
Besitzer eine Prüfung der Apparate durch besonders vom Staate dazu 
beauftragte Revisionsbeamte, die in manchen Bezirken mit den Ge- 
werbe-Inspektoren identisch sind, oder durch Ingenieure eines anerkann- 
ten Dampfkessel-Überwachungsvereines stattfinden. Zuwiderhandlungen 
gegen diese Vorschriften, die zugleich im Interesse der Umgebung der be- 
  
	        
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