ie
-
6. Vorschriften zum Sehutze d. Fabrikarbeit. gegen Gefahren d. Lebens usw. 303
treffenden Fabrik und des gesamten Publikums liegen, und betreffs
deren die Landeszentralbehörde nähere Ausführungsregeln gibt, werden
mit Geldstrafe bedroht, auch haben die Polizeibehörden das Recht,
vorschriftswidrige Anlagen außer Betrieb zu setzen.
Von anderen landesrechtlichen Normen, die sich auf gesundheit-
liche Maßregeln zugunsten der Fabrikarbeiter beziehen, sind vor allem
zu erwähnen eine Reihe von Erlassen des preußischen Ministers für
Handel und Gewerbe, insbesondere ein Rundschreiben desselben vom
28. Februar 1889, betreffend gesunde und gefahrlose Beschaffenheit
der Arbeitsriume gewerblicher Anlagen, in welchen unter Bezug auf
ältere Verfügungen ein tunlichst weitgehender Schutz der Arbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, namentlich durch Vor-
kehrungen in baulieher Hinsicht gefordert wird. Dieselbe
Dienststelle hat weiterhin über die Einrichtung und den Betrieb von
Quecksilber-Spiegelbeleganstalten eine Anweisung vom 18. Mai 1889
gegeben und am 22. August 1893 unter Bezug auf den inzwischen
Gesetz gewordenen § 120d R.G.O. neu eingeschirft'); ähnliche Be-
stimmungen sind ebenda erlassen betreffs der Arbeitsráume in Spinne-
reien (14. Februar und 24. November 1894), zur Abwendung gesund-
heitssehüdlieher Wirkungen des Wasser- und Halbwassergases (vom
2. Juli 1892 und 31. Dezember 1896), über elektrische Lichtanlagen
(vom 20.September 1897), über Azetylenfabriken (vom 2. November
1897), über elektrische Starkstrom- und Mittelspannungsanlagen (vom
28. Oktober 1898 und 20. März 1900), über die Einrichtung und den
Betrieb von Aufzügen [Fahrstühlen| (vom 4. September 1899), über
Benzinwüschereien vom (10. Januar 1900 und 3. August 1903) u. a. m.
Auch in den übrigen Bundesstaaten sind naeh Bedarf ähnliche An-
weisungen ergangen, z. B. in Württemberg ein Ministerialerlab vom
10. Juni 1891, betreffend Mafregeln für Gerbereien zur Verhütung von
Milzbrandansteckung, und vom 19. Januar 1892 über Mabregeln zur
Verhütung der Tuberkulose. Grundsätzlich wird man aber auch hier
annehmen müssen, daß nur die gewerblichen Arbeiter, nicht auch
Hausindustrielle von derartigen Verfügungen berührt werden. Das
Kammergericht hat allerdings in einem Urteil vom 8. Januar 1900
(Reger Entscheidungen Bd.20 $. 294) eine Polizeiverordnung des
Regierungspräsidenten in Düsseldorf als auf Grund des $ 120 e R. G. O.
rechtmäßig erlassen bezeichnet, in welcher die Beschäftigung von
schulpflichtigen Kindern in der Hausindustrie gewissen Einschränkungen
unterworfen ist — eine Angelegenheit, auf die jetzt das Kinderschutz-
gesetz (S. 286) Anwendung findet.
1) Hervorzuheben ist, daß dieser Erlaß bei den Spiegelbelegräumen einen
Luftraum von 40cbm, in den Trockenräumen von 30cbm für den Kopf der
darin beschäftigten Personen fordert, also erheblich über die sonst vorgeschriebenen
Maße hinausgeht (S. 298).