304 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
7. Arbeiterkasernen und Fabrikkantinen.
a) Arbeiterkasernen.
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist an und für sich
kein Gewerbebetrieb, und deshalb würden die Arbeitgeber zu der Be-
obachtung besonderer Bestimmungen bei der Einrichtung von Massen-
quartieren für die von ihnen beschäftigten Personen in sogenannten
Arbeiterkasernen reichsgesetzlich insoweit vielleicht nicht gezwungen
werden können, als diese Räume vollständig außer Verbindung mit
den Arbeitsräumen stehen. Um so mehr bietet sich hier für die
Landesgesetzgebung ein dankbares Feld, und von der Befugnis, regelnd
den verschiedenen gesundheitlichen und sittlichen Mißständen ent-
gegenzutreten, haben eine Anzahl von Bundesstaaten Gebrauch ge-
macht.) Aus dem Inhalt der betreffenden, in vielen Punkten über-
einstimmenden Gesetzesvorschriften mag beispielsweise hervorgehoben
werden, dab für jeden, der Arbeiter in Arbeiterkasernen oder in
sonstigen zur Aufnahme einer größeren Zahl von Arbeitern bestimmten
Räumlichkeiten Unterkommen gewährt, hiervon unter Angabe der
Zahl der Personen und unter Bezeichnung der für sie bestimmten
Räumlichkeiten binnen einer kurzen, nach Tagen bemessenen Frist
nach der Aufnahme Anzeige bei der Ortspolizeibehörde machen
muß. Tritt in der gemeldeten Personenzahl oder in den für sie be-
stimmten Räumen ein Wechsel ein, so ist binnen gleicher Frist eine
erneute Meldung zu machen. Die Aufnahme von Familien in der-
artigen Massenquartieren ist nur statthaft, wenn ihnen besondere
Räume zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen sind die Ge-
schlechter getrennt zu halten, jedes derselben muß abgesonderte Wohn-
bzw. Schlafräume mit getrennten Eingängen angewiesen bekommen.
Die Landespolizeibehörden haben vielfach von der Befugnis Gebrauch
gemacht, betreffs der Lage, Größe, Zugänglichkeit und Einrichtung
der Wohn- und Schlafräume, sowie hinsichtlich der Zahl der Per-
sonen, welche dieselben gleichzeitig benutzen dürfen, nach Anhörung
geeigneter örtlicher Organe mit Genehmigung der höheren Instanz
nähere Vorschriften zu veröffentlichen. Wer in Arbeiterkasernen Unter-
kommen gewährt, muß behufs Aufrechterhaltung der Ordnung und
Reinlichkeit, sowie zur Abwehr gesundheitsschädlicher Einwirkungen eine
fortgesetzte Beaufsichtigung stattfinden lassen. Wenn die Personen-
1) Baden, Hessen und Braunschweig; polizeiliche Verordnungen sind in
den preußischen Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Lüneburg, Minden
und Oppeln erlassen, vgl Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Bd. I
S. 100. Nach dessen Mitteilungen wird im allgemeinen ein Luftraum von 10 cbm
für die Person bei 3 qm Bodenfliche und 2,80 m Hóhe gefordert. — Albrecht,
Handbuch der sozialen Wohlfahrtspflege in Deutschland, I S. 280 ff. — Post,
Musterstätten, Bd. 2 S. 321 ff.