Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
  
304 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
7. Arbeiterkasernen und Fabrikkantinen. 
a) Arbeiterkasernen. 
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist an und für sich 
kein Gewerbebetrieb, und deshalb würden die Arbeitgeber zu der Be- 
obachtung besonderer Bestimmungen bei der Einrichtung von Massen- 
quartieren für die von ihnen beschäftigten Personen in sogenannten 
Arbeiterkasernen reichsgesetzlich insoweit vielleicht nicht gezwungen 
werden können, als diese Räume vollständig außer Verbindung mit 
den Arbeitsräumen stehen. Um so mehr bietet sich hier für die 
Landesgesetzgebung ein dankbares Feld, und von der Befugnis, regelnd 
den verschiedenen gesundheitlichen und sittlichen Mißständen ent- 
gegenzutreten, haben eine Anzahl von Bundesstaaten Gebrauch ge- 
macht.) Aus dem Inhalt der betreffenden, in vielen Punkten über- 
einstimmenden Gesetzesvorschriften mag beispielsweise hervorgehoben 
werden, dab für jeden, der Arbeiter in Arbeiterkasernen oder in 
sonstigen zur Aufnahme einer größeren Zahl von Arbeitern bestimmten 
Räumlichkeiten Unterkommen gewährt, hiervon unter Angabe der 
Zahl der Personen und unter Bezeichnung der für sie bestimmten 
Räumlichkeiten binnen einer kurzen, nach Tagen bemessenen Frist 
nach der Aufnahme Anzeige bei der Ortspolizeibehörde machen 
muß. Tritt in der gemeldeten Personenzahl oder in den für sie be- 
stimmten Räumen ein Wechsel ein, so ist binnen gleicher Frist eine 
erneute Meldung zu machen. Die Aufnahme von Familien in der- 
artigen Massenquartieren ist nur statthaft, wenn ihnen besondere 
Räume zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen sind die Ge- 
schlechter getrennt zu halten, jedes derselben muß abgesonderte Wohn- 
bzw. Schlafräume mit getrennten Eingängen angewiesen bekommen. 
Die Landespolizeibehörden haben vielfach von der Befugnis Gebrauch 
gemacht, betreffs der Lage, Größe, Zugänglichkeit und Einrichtung 
der Wohn- und Schlafräume, sowie hinsichtlich der Zahl der Per- 
sonen, welche dieselben gleichzeitig benutzen dürfen, nach Anhörung 
geeigneter örtlicher Organe mit Genehmigung der höheren Instanz 
nähere Vorschriften zu veröffentlichen. Wer in Arbeiterkasernen Unter- 
kommen gewährt, muß behufs Aufrechterhaltung der Ordnung und 
Reinlichkeit, sowie zur Abwehr gesundheitsschädlicher Einwirkungen eine 
fortgesetzte Beaufsichtigung stattfinden lassen. Wenn die Personen- 
1) Baden, Hessen und Braunschweig; polizeiliche Verordnungen sind in 
den preußischen Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Lüneburg, Minden 
und Oppeln erlassen, vgl Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Bd. I 
S. 100. Nach dessen Mitteilungen wird im allgemeinen ein Luftraum von 10 cbm 
für die Person bei 3 qm Bodenfliche und 2,80 m Hóhe gefordert. — Albrecht, 
Handbuch der sozialen Wohlfahrtspflege in Deutschland, I S. 280 ff. — Post, 
Musterstätten, Bd. 2 S. 321 ff.
	        
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