Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
306 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
weder konzessionspflichtig sind, noch im übrigen unter den Begriff 
der Gast- und Schankwirtschaften fallen; die Bestimmungen über die 
abendliche Polizeistunde und über die Sonntagsruhe finden also auf 
sie keine Anwendung. Immerhin sind sie als „Verkaufsstellen“ zu 
betrachten, so daß nach 8 115a R.G.O. in ihnen die Vornahme von 
Lohn- und Abschlagszahlungen ohne Genehmigung der urteren Ver- 
waltungsbehórde bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 ./, im 
Unvermogensfalle von Haft bis zu vier Wochen verboten ist. AuBer- 
dem mag auf 8115 Abs.2 R.G.O. hingewiesen werden, wonach es 
den Arbeitgebern gestattet ist, ihren Arbeitern Lebensmittel für den 
Betrag der Anschaffungskosten, regelmäßige Beköstigung, Werkzeuge 
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der 
durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohn- 
zahlung zu liefern. Die herrschende Meinung erkennt an, daß diese 
Ausnahmevorschrift trotz des $ 394 B.G.B., der ım allgemeinen die 
Aufrechnung verbietet, noch in Kraft geblieben ist (Kayser-Steiniger, 
Anm. 14 zu 8115 R.G.O. 8.344; Flesch und Sinzheimer im 
,Gewerbegericht^, Bd. 1 S. 197). . 
Als Arbeitgeber der in Arbeiterkantinen mit den Reinigungs-, 
Aufriumungs-, Haus und Küchenarbeiten bescháftigten Personen wird 
in der Regel derjenige anzusehen sein, welcher die Benutzung der 
Wohn- und Speisegelegenheit gestattet, in den meisten Füllen also 
der Fabrikherr. Nur ausnahmsweise!) kommt es vor, dab die in den 
Kantinen verkehrende Arbeiterschaft durch Bildung eines Vereins, 
einer Gesellschaft u. dgl. selbst als Unternehmerin auftritt und auf 
eigene Rechnung Personen beschäftigt, fiir die sie versicherungs- 
rechtlich dann. aufkommen muß. 
8. Die Fabrik- und Gewerbeaufsicht. 
Die zahlreichen und mannigfaltigen Bestimmungen über die in 
den Fabriken und in sonstigen Groß- und Motorbetrieben zu be- 
obachtenden Vorschriften erfordern, damit sie nicht auf dem Papiere 
stehen bleiben, eine sorgfältige Überwachung, bei welcher wegen der 
nötigen Vor- und Fachkenntnisse die Tätigkeit von Polizeibeamten, 
insbesondere von Schutzleuten und Gendarmen, keineswegs genügen 
würde, wenn auch manche Anordnungen so einfach und allgemein 
gehalten sind, daß eine hervorragende Sachkunde bei der Handhabung 
der Aufsicht insoweit nicht geboten erscheint. 
Um dieser Sachlage gerecht zu werden, regelt 8 139b R.G.O. 
die Frage so, daß die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen 
1) Vgl. den Rechtsfall in Regers Entscheidungen, Bd.24 $.30 (Urteil des 
Kammergerichtes vom 30. Juni 1902 betreffs einer Warenhauskantine, in der die 
Angestellten, das Personal als Vereinigung, den Betrieb führten und durch ihren 
Ausschuß bzw. durch Vertreter leiteten).
	        
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