Full text: Betrieb von Fabriken

   
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8. Die Fabrik- und Gewerbeaufsicht. 307 
wegen der Sonntagsruhe (abgesehen vom Handelsgewerbe), wegen der 
Befolgung der Arbeiterschutzmaßregeln, welche durch das Gesetz, 
durch Bundesratsverordnung oder die Landesbehörden nach 8 120a—e 
vorgesehen sind, und über die den Fabrikbesitzern auferlegten sonstigen 
Pflichten nach $88 1834— 139a ausschlieBlich oder neben der ordent- 
lichen Polizeibehórde besonderen von der Landesregierung zu 
ernennenden Beamten!) übertragen werden mu. 
Diese Beamten (in Preufen Regierungs- und Gewerberüte, Ge- 
werbe-Inspektoren und deren  Hilfsbeamte, in Bayern, Sachsen, 
Württemberg und den übrigen Bundesstaaten Fabrik- bzw. Gewerbe- 
Inspektoren) sind Staatsbeamte des betreffenden Bundesstaates; eine 
einheitliche Reichsstells, eine Reichsgewerbe-Inspektion, ist bisher 
nicht als solche vorhanden, es werden aber sowohl im Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, das wertvolle Zu- 
sammenstellungen und Übersichten fertigt und im Reichsarbeitsblatt ?) 
veröffentlicht, als auch im Reichsamt des Innern alle Vorgänge auf 
dem Gebiete der Gewerbe-Inspektion aufmerksam verfolgt und häufig 
zum Gegenstande von Anregungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung 
und Verwaltung gemacht. Die Gewerbeaufsichtsbeamten dürfen ihre 
betreffende Tätigkeit nicht im Nebenamt ausüben, wohl aber ist es 
gestattet, ihnen andere Obliegenheiten (z. B. die Überwachung der 
Dampfkessel, S. 302, der Vorschriften über Führung der Arbeits- 
bücher u. dgl.) nebenher zu übertragen. Die einzelnen Landes- 
regierungen haben die Zuständigkeitsverhältnisse zwischen den Ge- 
werbeaufsichtsbeamten und den ordentlichen Polizeibehórden zu regeln. 
Jene Beamten besitzen im übrigen bei Ausübung ihrer Aufsichts- 
befugnisse dieselben amtlichen Rechte wie die Polizeibehürden; man 
hat jedoch davon abgesehen, ihnen auch die Machtvollkommenheit 
des Erlasses polhizeilicher Strafverfügungen zu geben, weil man Wert 
darauf legte, ihre Stellung als die eines Vertrauens- und Vermittlungs- 
organs zu bezeichnen, während zu befürchten gewesen wäre, daß mit 
der Ausübung polizeilicher Strafgewalt unvermeidlich ein gewisses 
Mißtrauen bei den Beteiligten hervorgerufen würde. Sie haben das 
Recht der jederzeitigen, auch unangemeldeten Besichtigung und Prü- 
fung der ihnen unterstellten Anlagen während des Betriebes bei Tag 
und Nacht, und sie sind anderseits, vorbehaltlich der Anzeige von 
Gesetzwidrigkeiten, zur Amtsverschwiegenheit, also zur Geheimhaltung 
der dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebs- 
verhältnisse der ihrer Überwachung unterliegenden Anlagen verpflichtet 
(vgl. S. 265 und 276). 
1) Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Bd.II S.34ff. 
2) Berlin, Carl Heymanns Verlag, Bezugspreis für 12 (monatlich er- 
scheinende) Nummern 1 ./ jährlich. 
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