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8. Die Fabrik- und Gewerbeaufsicht. 307
wegen der Sonntagsruhe (abgesehen vom Handelsgewerbe), wegen der
Befolgung der Arbeiterschutzmaßregeln, welche durch das Gesetz,
durch Bundesratsverordnung oder die Landesbehörden nach 8 120a—e
vorgesehen sind, und über die den Fabrikbesitzern auferlegten sonstigen
Pflichten nach $88 1834— 139a ausschlieBlich oder neben der ordent-
lichen Polizeibehórde besonderen von der Landesregierung zu
ernennenden Beamten!) übertragen werden mu.
Diese Beamten (in Preufen Regierungs- und Gewerberüte, Ge-
werbe-Inspektoren und deren Hilfsbeamte, in Bayern, Sachsen,
Württemberg und den übrigen Bundesstaaten Fabrik- bzw. Gewerbe-
Inspektoren) sind Staatsbeamte des betreffenden Bundesstaates; eine
einheitliche Reichsstells, eine Reichsgewerbe-Inspektion, ist bisher
nicht als solche vorhanden, es werden aber sowohl im Kaiserlichen
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, das wertvolle Zu-
sammenstellungen und Übersichten fertigt und im Reichsarbeitsblatt ?)
veröffentlicht, als auch im Reichsamt des Innern alle Vorgänge auf
dem Gebiete der Gewerbe-Inspektion aufmerksam verfolgt und häufig
zum Gegenstande von Anregungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung
und Verwaltung gemacht. Die Gewerbeaufsichtsbeamten dürfen ihre
betreffende Tätigkeit nicht im Nebenamt ausüben, wohl aber ist es
gestattet, ihnen andere Obliegenheiten (z. B. die Überwachung der
Dampfkessel, S. 302, der Vorschriften über Führung der Arbeits-
bücher u. dgl.) nebenher zu übertragen. Die einzelnen Landes-
regierungen haben die Zuständigkeitsverhältnisse zwischen den Ge-
werbeaufsichtsbeamten und den ordentlichen Polizeibehórden zu regeln.
Jene Beamten besitzen im übrigen bei Ausübung ihrer Aufsichts-
befugnisse dieselben amtlichen Rechte wie die Polizeibehürden; man
hat jedoch davon abgesehen, ihnen auch die Machtvollkommenheit
des Erlasses polhizeilicher Strafverfügungen zu geben, weil man Wert
darauf legte, ihre Stellung als die eines Vertrauens- und Vermittlungs-
organs zu bezeichnen, während zu befürchten gewesen wäre, daß mit
der Ausübung polizeilicher Strafgewalt unvermeidlich ein gewisses
Mißtrauen bei den Beteiligten hervorgerufen würde. Sie haben das
Recht der jederzeitigen, auch unangemeldeten Besichtigung und Prü-
fung der ihnen unterstellten Anlagen während des Betriebes bei Tag
und Nacht, und sie sind anderseits, vorbehaltlich der Anzeige von
Gesetzwidrigkeiten, zur Amtsverschwiegenheit, also zur Geheimhaltung
der dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebs-
verhältnisse der ihrer Überwachung unterliegenden Anlagen verpflichtet
(vgl. S. 265 und 276).
1) Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Bd.II S.34ff.
2) Berlin, Carl Heymanns Verlag, Bezugspreis für 12 (monatlich er-
scheinende) Nummern 1 ./ jährlich.
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