Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
Versicherung des Unternehmers gegen Feuers- 
gefahr, Haftpflicht usw. 
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig. 
1. Einleitung. 
Schon in demjenigen Rechtssystem, in welchem der Besitz und 
das Eigentum des einzelnen am stärksten betont, mit den weit- 
gehendsten Machtvollkommenheiten ausgestattet und am ausgiebigsten 
geschützt war, im römischen Recht, gab es Formen und Möglich- 
keiten verschiedener Art, um für den Schaden, der bei dem auf seine 
Wahrscheinlichkeit geschätzten Eintritt eines bestimmten Ereignisses 
das Vermögen des Individuums treffen konnte, einen dritten oder 
auch eine größere Anzahl von Personen aufkommen zu lassen. 
Das deutsche Recht hat es sich denn angelegen sein lassen, 
in jahrhundertelanger Entwiekelung derartige Fürsorgegedanken nach 
verschiedenen Richtungen hin auszubauen und mannigfaltige Mittel 
demjenigen, der in den Gefahren und Sorgen des tüglichen Lebens 
und des wirtschaftlichen Kampfes sich nicht ausschließlich auf die 
eigene Kraft verlassen wollte, an die Hand zu geben. Auch im 
Auslande hat man früh die Bedeutung dieser Frage erkannt, der 
internationale Rechtsverkehr hat seinen ausgleichenden Einfluß geübt, 
und so ist das Versicherungsfach im Laufe der Zeit zu einer beson- 
deren Wissenschaft, zu einem umfangreichen Berufszweige geworden; 
die deutsche Industrie hat ein nicht geringes Stück dazu beigetragen, 
dab sich auf diesem Gebiete ein so reges Leben entfaltete. Das ist 
sicherlich kein Zeichen von Schwäche und von einem Gefühl der 
Ohnmacht. Das Wort: „Der Starke ist am mächtigsten allein“ hat 
für alle, die ihre Stellung im Kreise der Berufsgenossen als einen 
Inbegriff nicht nur von Rechten, sondern auch von Pflichten richtig 
erfassen, an Bedeutung erheblich eingebüBt. Je gewaltiger und achtung- 
gebietender unsere gewerblichen Anlagen zu Fabrikunternehmungen 
mit Hunderten, ja Tausenden von Arbeitskräften emporgewachsen 
sind, desto mehr ist zugleich die Empfindung der Verantwortlichkeit 
gegenüber der Gesamtheit und das Bestreben der gemeinsamen 
Verfolgung wirtschaftlicher Interessen im Erstarken begriffen. , Einer 
für alle und alle für einen“, der Kernspruch des Versicherungsrechts, 
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.