Versicherung des Unternehmers gegen Feuers-
gefahr, Haftpflicht usw.
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig.
1. Einleitung.
Schon in demjenigen Rechtssystem, in welchem der Besitz und
das Eigentum des einzelnen am stärksten betont, mit den weit-
gehendsten Machtvollkommenheiten ausgestattet und am ausgiebigsten
geschützt war, im römischen Recht, gab es Formen und Möglich-
keiten verschiedener Art, um für den Schaden, der bei dem auf seine
Wahrscheinlichkeit geschätzten Eintritt eines bestimmten Ereignisses
das Vermögen des Individuums treffen konnte, einen dritten oder
auch eine größere Anzahl von Personen aufkommen zu lassen.
Das deutsche Recht hat es sich denn angelegen sein lassen,
in jahrhundertelanger Entwiekelung derartige Fürsorgegedanken nach
verschiedenen Richtungen hin auszubauen und mannigfaltige Mittel
demjenigen, der in den Gefahren und Sorgen des tüglichen Lebens
und des wirtschaftlichen Kampfes sich nicht ausschließlich auf die
eigene Kraft verlassen wollte, an die Hand zu geben. Auch im
Auslande hat man früh die Bedeutung dieser Frage erkannt, der
internationale Rechtsverkehr hat seinen ausgleichenden Einfluß geübt,
und so ist das Versicherungsfach im Laufe der Zeit zu einer beson-
deren Wissenschaft, zu einem umfangreichen Berufszweige geworden;
die deutsche Industrie hat ein nicht geringes Stück dazu beigetragen,
dab sich auf diesem Gebiete ein so reges Leben entfaltete. Das ist
sicherlich kein Zeichen von Schwäche und von einem Gefühl der
Ohnmacht. Das Wort: „Der Starke ist am mächtigsten allein“ hat
für alle, die ihre Stellung im Kreise der Berufsgenossen als einen
Inbegriff nicht nur von Rechten, sondern auch von Pflichten richtig
erfassen, an Bedeutung erheblich eingebüBt. Je gewaltiger und achtung-
gebietender unsere gewerblichen Anlagen zu Fabrikunternehmungen
mit Hunderten, ja Tausenden von Arbeitskräften emporgewachsen
sind, desto mehr ist zugleich die Empfindung der Verantwortlichkeit
gegenüber der Gesamtheit und das Bestreben der gemeinsamen
Verfolgung wirtschaftlicher Interessen im Erstarken begriffen. , Einer
für alle und alle für einen“, der Kernspruch des Versicherungsrechts,