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1. Einleitung. 2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. 311
ist auch hier die Losung geworden. Es soll vermieden werden, dal
der einen einzelnen Unternehmer treffende Schlag ihn und mit ihm
zahlreiche seiner Arbeiter, Angestellten, Geschäftsfreunde und Geld-
geber in den Abgrund reißt, und die verhältnismäßig geringe Aus-
gabe, die jährlich in Gestalt von Beiträgen für die Versicherungs-
gesellschaften zu entrichten ist, soll die Gewerbetreibenden mehr und
mehr dazu erziehen, daß sie sich des Gefühls der Zusammen-
gehörigkeit mit anderen bewußt werden. Der Vorwurf, welcher der
Versicherung häufig gemacht wird, daß nämlich durch sie die Gleich-
gültigkeit und Sorglosigkeit gegenüber drohenden Schädigungen ge-
steigert werde, trifft nur dann zu, wenn die Sorgfalt in der Verwal-
tung und Überwachung seitens der Versicherungsgesellschaften nicht
genügend gehandhabt wird. Verständig geleiteten Gesellschaften und
Vereinen gebührt im Gegenteil oft das Verdienst, daß sie durch Auf-
stellung eines stufenweise geregelten Gefahrentarifs mit entsprechen-
den Prämiensätzen die versicherten Arbeitgeber dazu anspornen, in
ihren vorsichtig geplanten, sachgemäß ausgeführten und gut beaufsich-
tigten Betriebsanlagen die Gefahr, die aus diesem oder jenem Ereignis
eintreten könnte, möglichst herabzumindern.
So hat sich denn das Versicherungswesen seit einer längeren
Reihe von Jahren der Förderung unserer Reichs- und Landesgesetz-
gebung zu erfreuen, wenn es auch hier und da nötig gewesen ist
Auswüchse zu beschneiden, die sich an diesem Zweige unseres Rechts-
lebens gezeigt haben.
2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung.
Um einen Überblick der Verhältnisse zu gewinnen, die im Ver-
sicherungsrecht obwalten, kann man verschiedene Gesichtspunkte
wählen. Manche Versicherungseinrichtungen sind vom Staate selbst
verwaltet oder doch mit den Eigenschaften öffentlicher Behörden
ausgestattet, bei anderen herrscht die privatrechtliche Seite vor,
mögen sie in Form von Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder
auf einer anderen Grundlage aufgebaut sein. Bei einer Reihe von
Instituten, hauptsächlich auf dem Gebiete der in den nächsten Ab-
schnitten für sich behandelten Arbeiterversicherung, doch auch bei
der Feuer- und der Viehversicherung nach den landesrechtlichen Be-
stimmungen einzelner Bundesstaaten beruht die Mitgliedschaft auf
einem aus wohlerwogenen Gründen des allgemeinen Nutzens ein-
geführten Zwang, bei den übrigen wird das Band zwischen Ver-
sicherungsnehmer und -Geber (Versicherer) aus freien Stücken
geknüpft. Die Gefahrengemeinschaft kann gegründet und unterhalten,
sein, um einem einzelnen Unternehmer, einer Gruppe oder Gesellschaft
Gewinn zu bringen (Erwerbsversicherung), sie kann es sich aber
auch zur Aufgabe stellen, die erzielten Überschüsse im wesentlichen