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312 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw,
zur Minderung der Beiträge ihrer Mitglieder zu verwenden (Ver-
sicherung auf Gegenseitigkeit). Die Aufbringung der nötigen
Mittel 1äßt sich so regeln, daß die zur Deckung der Versicherungs-
fälle gemachten Aufwendungen sogleich hinterher oder in bestimmten
Abschnitten auf die Mitglieder nachträglich verteilt und von ihnen
eingezogen werden (Umlageverfahren), es ist jedoch wirtschaftlich
und rechtlich nicht minder zulässig, im voraus die mutmaßliche Höhe
der jährlichen Ausgaben zu schätzen und von den Versicherten vor-
schießen zu lassen (Prämien-, Vorprämienversicherung), wobei
zum Ausgleich ein Reservefonds dient und die Einforderung von Nach-
schußprämien vorkommt.
So wichtig alle diese Eigentümlichkeiten sind, auf deren Einzel-
heiten in dem knappen Rahmen unserer Besprechung nicht eingegangen.
werden kann, so ist doch die gebräuchlichste und wichtigste Unter-
scheidung die, welche sich den Gegenstand der Versicherung als
Merkmal wählt.
Daraus ergibt sich von selbst die Einteilung in Personen- und
Vermögensversicherung.
Die Personenversicherung knüpft an die Vorgänge und
Wechselfälle des menschlichen Lebens selbst an und zerfällt demnach
in die Unterarten der Versicherung für den Todesfall, aus der
heraus und neben der sich eine abgekürzte Lebens-, eine Kapital-
und eine Leibrentenversicherung entwickelt hat, in Aussteuer-,
Ausstattungs-, Militärdienst-, Geschworenen-, Kranken-, Un-
fall-, Invaliden- und ähnliche Zweckversicherungen.
Die Vermôgensversicherung stellt sich dagegen die Aufgabe,
dem Versicherten eine Vergütung für diejenigen Schäden zu ge-
währen, die nicht seine Person berühren, sondern die sein Vermögen
treffen (Feuer-, Explosions-, Wasserschaden-, Sturmschaden-,
Hagel-, Glas-, Vieh-, Transport- mit der für wertvollere Trans-
portgegenstände ausgebildeten Verlorenversicherung u.a. m.), ferner
die verschiedenen Versicherungen, bei denen nicht eine Zerstörung
von Vermögensteilen, sondern eine anders geartete nachteilige Ein-
wirkung auf das Vermögen des Versicherten den Versicherungsfall
darstellt und nach der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise
ausgeglichen werden soll: die Haftpflichtversicherung, von der
mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für Fabrikbesitzer ausführlicher
zu sprechen ist, die Versicherung gegen Einbruchs- und sonstige
Diebstühle (z. B. von Fahrrüdern), gegen Unterschlagungen Angestellter,
gegen Streikgefahr, Arbeitslosigkeit!) Geschüftsstockung, Mietausfülle,
1) Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit hat zwar manche Fürsprecher;
die praktischen Versuche auf diesem Gebiete sind aber so unvollstándig und
meistens auch so unbefriedigend, daß sie zur Vorsicht mahnen.