Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
  
  
  
  
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312 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw, 
zur Minderung der Beiträge ihrer Mitglieder zu verwenden (Ver- 
sicherung auf Gegenseitigkeit). Die Aufbringung der nötigen 
Mittel 1äßt sich so regeln, daß die zur Deckung der Versicherungs- 
fälle gemachten Aufwendungen sogleich hinterher oder in bestimmten 
Abschnitten auf die Mitglieder nachträglich verteilt und von ihnen 
eingezogen werden (Umlageverfahren), es ist jedoch wirtschaftlich 
und rechtlich nicht minder zulässig, im voraus die mutmaßliche Höhe 
der jährlichen Ausgaben zu schätzen und von den Versicherten vor- 
schießen zu lassen (Prämien-, Vorprämienversicherung), wobei 
zum Ausgleich ein Reservefonds dient und die Einforderung von Nach- 
schußprämien vorkommt. 
So wichtig alle diese Eigentümlichkeiten sind, auf deren Einzel- 
heiten in dem knappen Rahmen unserer Besprechung nicht eingegangen. 
werden kann, so ist doch die gebräuchlichste und wichtigste Unter- 
scheidung die, welche sich den Gegenstand der Versicherung als 
Merkmal wählt. 
Daraus ergibt sich von selbst die Einteilung in Personen- und 
Vermögensversicherung. 
Die Personenversicherung knüpft an die Vorgänge und 
Wechselfälle des menschlichen Lebens selbst an und zerfällt demnach 
in die Unterarten der Versicherung für den Todesfall, aus der 
heraus und neben der sich eine abgekürzte Lebens-, eine Kapital- 
und eine Leibrentenversicherung entwickelt hat, in Aussteuer-, 
Ausstattungs-, Militärdienst-, Geschworenen-, Kranken-, Un- 
fall-, Invaliden- und ähnliche Zweckversicherungen. 
Die Vermôgensversicherung stellt sich dagegen die Aufgabe, 
dem Versicherten eine Vergütung für diejenigen Schäden zu ge- 
währen, die nicht seine Person berühren, sondern die sein Vermögen 
treffen (Feuer-, Explosions-, Wasserschaden-, Sturmschaden-, 
Hagel-, Glas-, Vieh-, Transport- mit der für wertvollere Trans- 
portgegenstände ausgebildeten Verlorenversicherung u.a. m.), ferner 
die verschiedenen Versicherungen, bei denen nicht eine Zerstörung 
von Vermögensteilen, sondern eine anders geartete nachteilige Ein- 
wirkung auf das Vermögen des Versicherten den Versicherungsfall 
darstellt und nach der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise 
ausgeglichen werden soll: die Haftpflichtversicherung, von der 
mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für Fabrikbesitzer ausführlicher 
zu sprechen ist, die Versicherung gegen Einbruchs- und sonstige 
Diebstühle (z. B. von Fahrrüdern), gegen Unterschlagungen Angestellter, 
gegen Streikgefahr, Arbeitslosigkeit!) Geschüftsstockung, Mietausfülle, 
1) Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit hat zwar manche Fürsprecher; 
die praktischen Versuche auf diesem Gebiete sind aber so unvollstándig und 
meistens auch so unbefriedigend, daß sie zur Vorsicht mahnen. 
     
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
	        
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