316 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
Vorwurf etwaiger Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten, es müßte
denn sein, daß gewisse Umstände nur durch den Versicherungsnehmer
auf Grund besonderer Sachkunde erschöpfend festgestellt und mit-
geteilt werden konnten. — Schließlich hat der Versicherungsnehmer
den Schadensfall innerhalb bestimmter Frist nach erlangter Kenntnis
bei der in der Police bezeichneten Stelle anzuzeigen, widrigenfalls
die Entschädigungspflicht je nach Fassung der betreffenden Verein-
barung erlischt oder gemindert wird.
Die Verpflichtung des Versicherers besteht in der Auszahlung
der Versicherungssumme nach Eintritt desjenigen Falles, von
welchem diese Leistung nach dem Willen der Parteien abhängig ge-
macht worden ist. Dabei kann der Wille der Parteien darauf gerichtet
sein, daß einfach derjenige Geldaufwand zu erstatten ist, welcher durch
das schüdigende Ereignis erforderlich wird (z. B. bei Wiederaufbau
eines Gebäudes). Es ist aber auch selbstverständlich statthaft, sich
nur gegen einen Teil des Schadens zu versichern, während die Absicht
dahin geht, für den Rest des entstehenden Vermögensverlustes mit
eigenen Mitteln einzutreten (Teilversicherung, verbunden mit Selbst-
versicherung). Es wird zweckmäßig sein, an dem Beispiele der Feuer-
versicherung im nächsten Abschnitt (S. 319) zu zeigen, welche Gesichts-
punkte für den Geschäftsmann hierbei maßgebend sind. Will man
die Schwierigkeiten vermeiden, die sich aus der nachträglichen Fest-
stellung des Versicherungswertes ergeben, so kann man durch beider-
seitige Vereinbarung eine bestimmte Summe hierfür entscheidend sein
lassen und’in die Police aufnehmen („taxierte Police“ im Gegensatz
zur „offenen“). Die Beweislast wird hierdurch umgekehrt: beim
Eintritt des Schadens hat es der Versicherte nicht nötig, den Wert
des geschädigten Vermögensstückes zur Zeit des Schadens darzulegen‘),
sondern der Versicherer muß den Gegenbeweis erbringen, daß der Tax-
betrag den Wert beim Eintritt des fraglichen Ereignisses erheblich
überstieg (Lewis 8. 57 f; Kónige in der Zeitschrift „Das Recht“ Bd. 7
S. 446). Eine weitere Erleichterung für Gewerbetreibende bildet die
laufende oder Generalversicherung, bei der eine größere Anzahl
wechselnder Vermögensgegenstände für einen bestimmten Zeitraum
von der Versicherung (gewissermaßen in blanko) umfaßt wird; in
ähnlicher Weise werden bei der damit verwandten Pauschalversiche-
rung durch räumliche Konzentrierung alle Einzelgefahren zu einem
großen Gesamtrisiko vereinigt (Ehrenberg Bd.I S. 406), z. B. wenn
eine Speichereifirma alle bei ihr im Laufe des Jahres zu lagernden
Gegenstände im voraus gegen Feuer versichert, wobei gleichzeitig der
Begriff der Versicherung auf eigene und auf fremde Rechnung mit
zur Anwendung gelangt.
1) Entscheidung des Reichsgerichtes Bd. XIX S. 211, Bd. XXV $. 78.