Full text: Betrieb von Fabriken

    
  
  
  
  
318 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw. 
nach dem Statut oder den sonstigen Geschäftsunterlagen über das 
Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt; die übrigen Versicherungs- 
einrichtungen sind der landesbehördlichen Aufsicht unterstellt.) Für 
kleinere Versicherungsvereine sind in 88 53, 114 des Reichsgesetzes er- 
leichternde Bestimmungen gegeben, über deren Anwendbarkeit die 
Behörde entscheidet. 
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit und der sonstigen Vorzüge 
verschiedener für einen bestimmten Zweck in Frage stehender Ver- 
sicherungsgesellschaften ist jetzt durch die Schaffung der Aufsichts- 
instanzen im ganzen Deutschen Reiche die EntschlieBung des Gewerbe- 
treibenden wesentlich erleichtert: er hat sich davon zu überzeugen, 
ob und seit wann die Gesellschaft zum Geschüftsbetriebe durch das 
Kaiserliche Aufsichtsamt oder die zustándige Landesaufsichtsbehórde 
zugelassen ist." Diese MaBregel, die auch bei ausländischen Unter- 
nehmungen erforderlich ist, es sei denn, daD sie etwa nur im Wege 
des Briefwechsels, nicht durch Vertreter, Bevollmächtigte usw. Ver- 
sicherungsgeschüfte betreiben wollen (Reichsgesetz 8 8b Abs. 1), setzt 
voraus, dab der Gescháftsplan der Versicherungsunternehmung bei der 
Aufsichtsbehörde eingereicht war und einen befriedigenden Überblick 
über die rechtliche, wirtschaftliche und technische Ausgestaltung der 
Einrichtung gegeben hat. Auch wenn der beabsichtigte Betrieb den 
guten Sitten zuwiderlaufen würde, z. B. wenn geplant wäre, Fabrikanten 
gegen die Geldstrafen zu versichern, die ihnen infolge von Verstößen 
gegen die R.G.O. auferlegt werden, so müßte die Aufsichtsbehörde 
die Zulassung verweigern (Moldenhauer S. 103). 
Immerhin wird ein guter Geschüftsmann sich bei der Tatsache, 
dab die behórdliche Zulassung erfolgt ist, nicht beruhigen, sondern er 
wird sich auch die selbständige Nachprüfung der Zuverlässigkeit der 
Anstalt und des Inhaltes der Bedingungen angelegen sein lassen. 
Nach 810 Abs.1 des Reichsgesetzes sind vor Abschluß jedes Ver- 
sicherungsvertrages die allgemeinen Bedingungen gegen Quittung aus- 
zuhändigen; bei Versicherungsvereinen sind auch die Statuten mit zu 
1) Vgl. „Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 15. Mai 1901“ von Dr. jur. P. Moldenhauer, 
Privatdozent an der Handelshochschule in Köln, Leipzig 1903. Derselbe führt 
mit Recht aus (8.23), bei der Frage, ob sich eine Kasse über mehrere Bundes- 
Staaten ausdehne, komme es auf den Abschluß der Versicherungsvertrüge, nicht 
auf das etwaige Vorhandensein von Agenten oder auf sonstiges Hervortreten der 
Geschäftstätigkeit außerhalb eines Bundesstaates an; für eine Versicherungskasse, 
die sich nur mit Versicherung der von einer bestimmten Fabrik beschäftigten 
Arbeiter befassen wolle, komme die Aufsichtsbehörde des Bundesstaates in Betracht, 
in dem die Fabrik liege, auch wenn viele Arbeiter im Nachbarstaate wohnten. 
2) Nur Transport- und Rückversicherungen sind, wenn sie nicht auf Gegen- 
seitigkeit gegründet sind, von der Vorbedingung der behördlichen Zulassung 
ausgenommen; das gilt auch für ausländische Gesellschaften (Moldenhauer S. 107). 
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
     
   
    
	        
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