318 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
nach dem Statut oder den sonstigen Geschäftsunterlagen über das
Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt; die übrigen Versicherungs-
einrichtungen sind der landesbehördlichen Aufsicht unterstellt.) Für
kleinere Versicherungsvereine sind in 88 53, 114 des Reichsgesetzes er-
leichternde Bestimmungen gegeben, über deren Anwendbarkeit die
Behörde entscheidet.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit und der sonstigen Vorzüge
verschiedener für einen bestimmten Zweck in Frage stehender Ver-
sicherungsgesellschaften ist jetzt durch die Schaffung der Aufsichts-
instanzen im ganzen Deutschen Reiche die EntschlieBung des Gewerbe-
treibenden wesentlich erleichtert: er hat sich davon zu überzeugen,
ob und seit wann die Gesellschaft zum Geschüftsbetriebe durch das
Kaiserliche Aufsichtsamt oder die zustándige Landesaufsichtsbehórde
zugelassen ist." Diese MaBregel, die auch bei ausländischen Unter-
nehmungen erforderlich ist, es sei denn, daD sie etwa nur im Wege
des Briefwechsels, nicht durch Vertreter, Bevollmächtigte usw. Ver-
sicherungsgeschüfte betreiben wollen (Reichsgesetz 8 8b Abs. 1), setzt
voraus, dab der Gescháftsplan der Versicherungsunternehmung bei der
Aufsichtsbehörde eingereicht war und einen befriedigenden Überblick
über die rechtliche, wirtschaftliche und technische Ausgestaltung der
Einrichtung gegeben hat. Auch wenn der beabsichtigte Betrieb den
guten Sitten zuwiderlaufen würde, z. B. wenn geplant wäre, Fabrikanten
gegen die Geldstrafen zu versichern, die ihnen infolge von Verstößen
gegen die R.G.O. auferlegt werden, so müßte die Aufsichtsbehörde
die Zulassung verweigern (Moldenhauer S. 103).
Immerhin wird ein guter Geschüftsmann sich bei der Tatsache,
dab die behórdliche Zulassung erfolgt ist, nicht beruhigen, sondern er
wird sich auch die selbständige Nachprüfung der Zuverlässigkeit der
Anstalt und des Inhaltes der Bedingungen angelegen sein lassen.
Nach 810 Abs.1 des Reichsgesetzes sind vor Abschluß jedes Ver-
sicherungsvertrages die allgemeinen Bedingungen gegen Quittung aus-
zuhändigen; bei Versicherungsvereinen sind auch die Statuten mit zu
1) Vgl. „Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen auf
Grund des Reichsgesetzes vom 15. Mai 1901“ von Dr. jur. P. Moldenhauer,
Privatdozent an der Handelshochschule in Köln, Leipzig 1903. Derselbe führt
mit Recht aus (8.23), bei der Frage, ob sich eine Kasse über mehrere Bundes-
Staaten ausdehne, komme es auf den Abschluß der Versicherungsvertrüge, nicht
auf das etwaige Vorhandensein von Agenten oder auf sonstiges Hervortreten der
Geschäftstätigkeit außerhalb eines Bundesstaates an; für eine Versicherungskasse,
die sich nur mit Versicherung der von einer bestimmten Fabrik beschäftigten
Arbeiter befassen wolle, komme die Aufsichtsbehörde des Bundesstaates in Betracht,
in dem die Fabrik liege, auch wenn viele Arbeiter im Nachbarstaate wohnten.
2) Nur Transport- und Rückversicherungen sind, wenn sie nicht auf Gegen-
seitigkeit gegründet sind, von der Vorbedingung der behördlichen Zulassung
ausgenommen; das gilt auch für ausländische Gesellschaften (Moldenhauer S. 107).