Full text: Betrieb von Fabriken

    
  
  
320 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw. 
schäden aber erfolgt nur auf besonderen Antrag, und es muß 
etwas hierauf Bezügliches in der Versicherungsurkunde ausgesprochen 
sein; auch richtet sich die Prämie nach dem Grade der Gefahr. 
Die Entschädigung, für die übrigens schleunige Anmeldung allent- 
halben bei Androhung von Rechtsnachteilen gefordert wird, pflegt 
auch denjenigen Sachschaden (bei Gebäudeversicherung) mit zu um- 
fassen, welcher durch die beim Löschen und bei der Verhütung einer 
weiteren Ausdehnung des Brandes gebrauchten Mittel verursacht ist 
(Niederreißen brennender oder vom Brande bedrohter Gebäude usw.). 
Bei öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind häufig auch die 
Schäden mit einbegriffen, die auf Anordnung der das Löschen leiten- 
den Organe an nicht versicherten Gebäuden, Torwegen, Einfriedigungen, 
Feld- und Gartenfrüchten u. dgl. entstehen, ebenso auch die Kosten 
der Bewachung der Brandstätte, bei Privatgesellschaften auch die 
Ausräumungsarbeiten. Ausgeschlossen sind meistens Schäden durch 
Aufruhr, Landfriedensbruch, Kriegsoperationen, Erdbeben, durch Vor- 
satz oder grobes Verschulden des Versicherten und ähnliche Fälle 
(vgl. $ 58 der Gothaer Satzungen). 
Was die Unterscheidung zwischen Zwangs- und freiwilliger Feuer- 
versicherung betrifft, so ist auf Grund landesgesetzlicher oder orts- 
statutarischer Vorschriften an zahlreichen Orten betreffs der Gebäude- 
versicherung die Notwendigkeit des Eintrittes in bestimmte Feuer- 
versicherungssozietäten und gleichartige Anstalten gegeben, während 
anderwärts nur ein Versicherungsmonopol besteht, welches den 
Eintritt in private Versicherungsunternehmungen grundsätzlich aus- 
schließt und ihn nur bei Verzicht der begünstigten Einrichtung auf 
ihr Vorrecht zuläßt. Nach Moldenhauer (a. a. O. S. 13) ist die Privat- 
versicherung bei Immobilien ganz oder fast ganz ausgeschlossen in 
den Städten Berlin, Breslau, Thorn und Stettin, in Hessen-Kassel, 
Nassau, Ostfriesland und Hohenzollern, in Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Hessen, Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Weimar, 
Sachsen- Altenburg, Anhalt, Lippe-Detmold, Waldeck und Hamburg. 
Die Satzungen zahlreicher Feuersozietäten enthalten indes die Vorschrift, 
daß die Direktion bei Gebäuden die Anträge auf Versicherung und 
Erhöhung der Vertragssumme ablehnen darf, wenn ein Gebäude mit 
Rücksicht auf seine gewerbliche Bestimmung, infolge von polizei- 
widrigen Einrichtungen, durch schlechte Feuerungsanlagen, durch 
schlechte Bauart oder sonstige Umstände, die auch in der Person des 
Versicherungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes liegen können, - 
einen außergewöhnlichen Grad von Feuersgefahr oder von Verfall dar- 
bietet; insbesondere sind z. B. mancherwärts ausgeschlossen Pulver- 
mühlen und -Fabriken oder -Magazine, Teerkochereien, Holzkohlen- 
schuppen, Ather-, Phosphor-, Knallsilber-, Knallgold-, Solarólfabriken 
u. dgl, sowie solche Gebüude, welche mit derartigen Bauwerken in 
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.