322 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
gegen Feuersgefahr niemals Ersatz zu leisten sein wegen der Ab-
nutzung der Maschinen, auch nicht der sehr intensiven Abnutzung,
welche dem Feuer und einem sehr hohen Wärmegrad ausgesetzte
Maschinen erleiden.“ Was indes die Abnutzung der Maschinen an-
langt, so entspricht es gesunden wirtschaftlichen Grundsätzen, nicht
deren Anschaffungswert oder auch nur den Wert maßgebend sein zu
lassen, den sie zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages
hatten, sondern es ist, um Überversicherungen und deren Gefahren zu ver-
meiden, alljährlich eine entsprechende Abschreibung, die auch bei der
Höhe der Prämie zum Ausdruck kommt, vorzunehmen, so daß bei
einem Brand nur der danach sich herausstellende Restwert zu ent-
schädigen ist (Ehrenberg Bd. I S. 366, 448).
Ein Streitpunkt, der von hervorragender Wichtigkeit für den
Fabrikanten werden kann, ist die Bewertung von Modellen und
Zeichnungen. Wenn auch die den großen Feuerversicherungs-Gesell-
schaften in Deutschland gemeinsamen Bestimmungen die Vorschrift (in
8 1) zu enthalten pflegen, daß die Versicherung nicht zu einem Gewinne
führen soll, und daß ihr alleiniger Zweck der Ersatz des nach dem
wahren Werte der versicherten Gegenstände zur Zeit des Brandes
unter Ausschluß des entgangenen Gewinnes festzustellenden
Schadens sei, würde doch die völlige Außerachtlassung des in den
genannten Gegenständen schlummernden Nutzungswertes zu Unbillig-
keiten und wirtschaftlichen Härten führen. Verschiedene Versicherungs-
gesellschaften haben sich deshalb zu einem Entgegenkommen auf diesem
Gebiete verstanden. und pflegen in den Vertrag eine für Modelle und
Zeichnungen bestimmte Sondervorschrift (die sog. „Modellklausel“)
etwa folgenden Inhaltes einzuschalten:
„Im Brandschadenfalle muß der Bestand an Modellen (Zeich-
nungen) und der Herstellungswert der einzelnen Modelle (Zeichnungen)
durch laufend gehaltene Modellbücher nachgewiesen werden.
Entschädigung für Modelle (Zeichnungen) wird nur zu dem-
jenigen Teile ihres Herstellungswertes geleistet, der ihrem Nutzungs-
wert zur Zeit des Brandes entspricht. Ist der Nutzungswert geringer
als der Materialwert, so wird nichtsdestoweniger der letztere entschädigt.
Für Modelle (Zeichnungen), die innerhalb der letzten zehn Jahre
vor dem Brande nicht mehr benutzt sind, wird kein Ersatz geleistet.
Wird die Fabrik nach dem Brande nicht wieder aufgebaut oder
ihr Betrieb nach dem Brand endgültig eingestellt, so wird für die
Modelle (Zeichnungen) Ersatz höchstens in Hohe von 10°, des Ge-
samtherstellungswertes aller vom Brande betroffenen Modelle (Zeich-
nungen) geleistet.“
Hinsichtlich des Nachweises des an Modellen und Zeichnungen
entstandenen Brandscehadens darf auf das oben (8.316) Gesagte Be-
zug genommen werden. Wegen der Beweismittel findet der allgemeine