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2. Die einzelnen Hauptarten der Versicherung. a) Die Feuerversicherung. 393
Grundsatz freiester Beweiswürdigung auch hier Anwendung!); ein ganz
genauer Nachweis kann dem Versicherten nicht zugemutet werden.
Bei jedem grôBeren Abschlusse in Feuerversicherungsangelegen-
heiten wird seitens der versichernden Gesellschaft Wert darauf gelegt,
den Gesamtgegenstand der Versicherung in einzelne Abschnitte (Posi-
tionen) zu zerlegen, um dadurch in übersichtlicher Weise den Ver-
sicherungswert als Grundlage für die Prämien, und die Schadens-
berechnung festzustellen. Dieses Auseinanderhalten der verschiedenen
Abteilungen des versicherten Unternehmens hat regelmäßig zur Folge,
daß jeder in der Police besonders aufgeführte Teil bei Eintritt von
Schadensfällen für sich betrachtet und geschätzt wird. Kine Durch-
brechung des Grundsatzes würde es bedeuten, wenn gleichwohl der
Mehrschaden, der bei einer bestimmten Position durch Unterversicherung
entstanden ist, vermöge einer Art von Kompensation der sonstigen
versicherten Abteilungen mit berücksichtigt und voll zum Ausgleich
gebracht werden sollte.
Es gibt aber eine andere, gangbare Möglichkeit, um den Ersatz
eines etwaigen Mehrwertes zu erzielen, der zur Zeit des Brandes
vorhanden war: wenn der Vertrag unter Benutzung einer taxierten
Police (S. 316) geschlossen wurde, so empfiehlt es sich sehr, neben
den einzelnen Abschnitten noch einen besonderen Posten einzu-
stellen, in welchem der Mehrwert von späteren Neuanschaffungen
und auch, falls dies bei schwankendem Konjunkturwert zweckmäßig
erscheint, der aus Verschiebungen der Marktverhältnisse sich er-
gebende Mehrbetrag Berücksichtigung findet. Wenn auf diese Weise
durch einen Zuschlag auf die bisher berechneten Summen den ver-
änderten Verhältnissen im voraus Rechnung getragen wird, so ist
alles geschehen, was ein ordentlicher Kaufmann bei jeder nur denk-
baren Umsicht zur Vermeidung geschäftlicher Schädigungen in Sachen
der Feuerversicherung tun kann. Es bedarf keiner näheren Ausführung,
daß ein derartiges Verfahren viel einfacher und praktischer ist, als
eine fort und fort wiederkehrende, jedem Wechsel und jeder Schwankung
sich sogleich anpassende Anzeigepflicht, deren Durchführung von
Kónige (a. a. O. S. 446) zutreffend als unbequem bezeichnet wird.
Sache der Prüfung im Einzelfalle muß es bleiben, die Höhe des Zu-
schlages annähernd richtig zu schätzen, um übermäßige Prämienzahlung
auf der einen, zu geringe Entschädigung auf der anderen Seite zu
vermeiden.
Eine wichtige Entschließung hat der Versicherungsnehmer bei
Eingehung des Vertrages auch. betreffs der örtlichen Bindung zu
fassen. Es versteht sich von selbst, daß für die versichernde Gesell-
1) Vgl. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes Bd. IV S. 409 f.;
Bd.V S.124f.; Lewis S. 268 ff.
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