324 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw,
schaft das Risiko ein ganz anderes ist, je nachdem die einzelnen
Gruppen der versicherten Gegenstände nur an bestimmten Räumlich-
keiten von dem Fürsorgeschutze erfaßt oder ganz allgemein desselben
teilhaftig werden sollen. Lewis (S. 194) betont diesen Standpunkt
des Versicherers mit besonderem Nachdruck, indem er darauf hin-
weist, daB derselbe bei der Überlegung, ob er ein bestimmtes Mobiliar
gegen l'euersgefahr versichern solle, nicht nur in Betracht ziehe, in
welchem Grade die Beschaffenheit des Gebäudes, in dem sich die
Gegenstände befinden, die Feuersgefahr verringert oder erhöht, sondern
auch wer der Eigentümer, die Bewohner dieses Bauwerkes seien, ob die
Rettung der Sachen aus den betreffenden Räumen mit erheblichen
Schwierigkeiten verknüpft sei oder nicht, ob auch nicht der Höchstbetrag
von Versicherungssummen, den sich eine vorsichtige Gesellschaft für
dies Haus, für diese Straße zu setzen pflege, überschritten werde usw.
Will ein Fabrikbesitzer betreffs des Aufbewahrungsortes der ver-
sicherten Sachen bei Fortbestehen des Schutzes möglichst große Frei-
heit („Freizügigkeit“) genießen, so läßt sich eine entsprechende
Erhöhung der Prämie nicht vermeiden; es kann kaum eindringlich
genug davor gewarnt werden, durch Verzicht auf jedwede Freizügig-
keit in der Police eine recht niedrige Prämie herauszuschlagen, ein
Verfahren, das sich bei Brandschäden sehr bitter in Gestalt des Aus
bleibens von Ersatzleistungen für die vom Versicherungsorte anders-
wohin gebrachten Gegenstände zu rächen pflegt. Die meisten Ver-
sicherungsbedingungen sehen für den Fall, daf versicherte Gegen-
stánde nach einer anderen R#umlichkeit als derjenigen, in der sie
versichert sind, gebracht werden, die Einholung einer schriftlichen
Genehmigung dieser Veründerung seitens der Gesellschaft bezüglich
aller betroffenen Gegenstünde vor.! Zwischen verschiedenen Gebäuden
wird die Freizügigkeit oft durch Angabe einer Hóchstsumme für jedes
Gebäude begrenzt.
Die besonderen Versicherungsbedingungen, welche für Fabriken
und gewerbliche Anlagen bei den meisten Gesellschaften gebräuchlich
sind, bezwecken möglichst weitgehende Vorkehrungen zur Verhütung
des Ausbruchs eines Schadenfeuers durch entsprechende Anlage der
Beleuchtung, durch Innehaltung der von dem Verbande deutscher
1) Das Reichsoberhandelsgericht hat nach den Entscheidungen Bd.I Nr. 45,
Bd. V Nr. 44, Bd. IX Nr. 110 in jedem Einzelfalle es für maßgebend erklärt, ob
der Absicht des Versicherers, ausschließlich für bestimmte Räumlichkeiten die
Versicherung zu übernehmen, sie anderwürts aber abzulehnen, in den gepflogenen
Verhandlungen und insbesondere in dem Inhalte der Police unzweideutig Aus-
druck gegeben sei; dabei soll berücksichtigt werden, ob und inwieweit der Auf-
bewahrungsort innerhalb eines Gebüudes oder der mit demselben in Verbindung
stehenden Nebenrüume auf den Entschluf des Versicherers, die Versicherung
überhaupt oder unter den vereinbarten Bedingungen zu übernehmen, von wesent-
liehem Einflusse gewesen sei (vgl. Falk Rechtsgrundsütze Bd. I S. 79 ff)