Full text: Betrieb von Fabriken

    
  
  
  
326 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw 
der Schadensberechnung beherrscht. Ein Urteil des Reichsoberhandels- 
gerichtes vom 23. Oktober 1872*) äußert sich dahin, daß die Ver- 
sicherungsgesellschaft in Fällen, in welchen ihr Agent den Versicherten 
veranlaßt habe, die Schadensberechnung in ordnungswidriger Weise 
vorzunehmen, aus der Ordnungswidrigkeit keinen Einwand erheben 
könne, wenn anzunehmen sei, der Versicherte habe geglaubt, er ver- 
fahre ganz richtig, und wenn diese irrtümliche Ansicht den Umständen 
nach entschuldbar erscheine. 
Es versteht sich von selbst, daß für jeden von dem Versicherten 
vorsätzlich bewirkten Brand keine Entschädigung zu gewähren ist; 
es würde aber den Geschäftsbetrieb der Versicherungsgesellschaften 
sehr beeinträchtigen, wenn bei Verschulden (Fahrlässigkeit) des 
Versicherten unter allen Umständen Entschädigung ausgeschlossen 
wäre: viele Versicherungen gegen Brandschaden werden offenkundig 
in der Absicht geschlossen, den Versicherten auch für den Fall zu 
schützen, daß er durch ein geringes Versehen in die Gefahr großen 
Schadens kommen sollte. Es pflegt deshalb nur bei grobem Ver- 
schulden, also bei derjenigen Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr 
nötige Sorgfalt in besonders schwerer Weise außer acht gelassen 
ist, der Ausschluß der Entschädigungspflicht vereinbart zu werden, 
während bei leichteren Fällen die Haftung der Versicherungsgesell- 
schaft bestehen bleibt; auf den sonst üblichen Maßstab, wonach die 
Sorgfalt eines ordentlichen Fabrikanten bzw. Kaufmanns entscheidend 
ist, kommt es daher hier nicht an. Die Entschädigungspflicht ist 
dagegen nach dem gebräuchlichen Muster auch dann ausgeschlossen, 
wenn der Versicherte dem Agenten nicht rechtzeitig (binnen 24 Stunden) 
von dem Brande Anzeige gemacht, wenn er böswillig die ihm ob- 
liegenden Rettungsversuche unterlassen oder die nötigen Belege, Be- 
weise und Verzeichnisse trotz wiederholter Aufforderung nicht ein- 
gereicht, endlich wenn er sich bei Ermittelung des Schadens einer 
betrügetischen Angabe oder Verschweigung schuldig gemacht hat. 
Die vorbeugende polizeiliche Überwachung und Genehmigung 
der Feuerversicherungsverträge (die sogenannte Präventivkontrolle) ist 
durch $ 121 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 beseitigt 
(vgl. Alczander- Katz, Anm. 4 zu $ 114 des Gesetzes, S. 238 u. 246). 
Bei der Mobiliarfeuerversicherung — und ebenso natürlich auch 
bei der oft unmittelbar an sie angegliederten, von derselben Ver- 
sicherungsunternehmung gegen einen entsprechenden Zuschlag mit 
bewirkten Einbruchsversicherung — bildet für den Fabrikbesitzer 
und Großkaufmann eine Hauptschwierigkeit die Gewähr dafür, daß 
ihm  betreffs der Feststellung des verloren gegangenen Waren- 
bestandes vor Auszahlung der Entschüdigung nieht übergrobe Hinder- 
1) Daselbst S. 45 Nr. 1. 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
   
   
   
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
    
     
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.