Full text: Betrieb von Fabriken

  
    
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
    
   
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von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw, 
rechtlich verletzt, die Verpfliehtung, dem anderen den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. Die gleiche Obliegenheit hat der- 
jenige, weleher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Ge- 
setz schuldhafterweise verstößt. Auch für dritte, die der Fabrikherr 
zu einer Verrichtung bestellte, ist er grundsätzlich gemeinsam mit 
seinen vertragsmäßig angenommenen Geschäftsführern und Vertretern 
nach 8 831 haftbar, es sei denn, daf er bei Auswahl der bestellten 
Personen, bei Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften so- 
wie bei der etwa ihm „zustehenden Leitung der Ausführung die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt‘ beobachtet hat, oder daß der Schaden 
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Wenn bei der 
Entstehung des Schadens 'ein- Verschulden des Beschädigten mit- 
wirkte, so ist die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des 
letzteren von den Umständen, insbesondere davon abhängig, inwieweit 
e? 
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile ver- 
ursacht wurde ($ 254 B.G. B.). 
Diese Haftung ist durch das Reichshaftpflichtgesetz vom 
7. Juni 1871 8 2. für die Inhaber von Fabrikbetrieben?) dahin 
ausgedehnt, daß sie in allen Füllen, in welchen ein Bevollmächtigter, 
ein Repräsentant, eine zur Leitung oder Beaufsichtigung angenommene 
Person durch ein Verschulden?) in Ausführung der Dienstverrichtungen 
den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, 
für den dadurch entstehenden Schaden haften sollen. 
Während diese Vorschrift zugunsten aller mit dem Fabrikbetriebe 
in Berührung kommenden Personen gilt, ist für das Fabrikpersonal 
eine fernere Erweiterung durch § 618 B.G.B. in Verbindung mit 
$ 120a R.G.O. gegeben, wenn der Fabrikbesitzer die in Ansehung 
des Lebens und der Gesundheit seiner Arbeiterschaft ihm obliegenden 
Pflichten nicht erfüllte und deshalb wie beim Schadenersatz wegen 
unerlaubter Handlungen ersatzpflichtig wird. 
Die hierdurch geschaffene, weitgehende Haftbarkeit gegenüber 
dem Geschädigten erfährt indes eine wesentliche Einschränkung durch 
die reichsgesetzliche Unfallversicherung (vgl S.357). Nach § 135 
G.U.V.G. kónnen die laut dieses Gesetzes versicherten Personen und 
ihre Hinterbliebenen (Witwen, Kinder, Aszendenten), auch wenn sie 
einen Anspruch auf Hente nicht haben, grundsützlich kein Recht auf 
Ersatz des infolge ihres Betriebsunfalls erlittenen. Schadens gegen den 
Betriebsunternehmer; dessen. Bevollmüchtigten, Repräsentanten, Be- 
triebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen. Nur wenn durch 
1) Uber die Abgrenzung zwischen Fabrik- und anderen Betrieben vgl. 8. 358. 
2) Auch hier wird bei Zusammentreffen des Verschuldens mit dem des Ver- 
letzten abgewogen, auf wessen Seite die Schuld überwiegt, vgl. Eger, Haft- 
pfliehtgesetz, 5. Auflage, S. 284 ff. 
  
	        
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