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2 Die einz. Hauptarten d.Versich. c) Die Versich. gegen sonst. Nachteile. 331
«) Die Hagelversicherung hat in der Hauptsache eine Ent-
schädigung für Vernichtung oder Entwertung von Bodenerzeugnissen
(Getreide, sonstige Feldfrüchte, Obst, Wein usw.) zum Gegenstande,
die auf einem bestimmten Gebiete gezogen werden sollen.) Der Ab-
schluB dieser Versicherung ist, um der landwirtschafttreibenden
Bevölkerung die Beteiligung möglichst bequem zu machen, häufig
sehr erleichtert, indem das Zustandekommen des Versicherungs-
vertrages als erfolgt gilt, wenn jemand den Prospekt der Versicherungs-
gesellschaft, der ihm als Angebot mit entsprechendem Vordruck über-
sandt war, mit seinem Namen, der Höhe der versicherten Summe,
der Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und der Dauer der
Versicherung versieht und mit dem Prämienbetrage (oder einer be-
stimmten Teilzahlung) an die Gesellschaft abschickt. Andere Hagel-
versicherungspolicen sind so gefaßt, dab die Verpfliehtung der Ge-
sellschaft, sofern die Prämie bezahlt ist, am nächstfolgenden Tage
mittags 12 Uhr beginnt, nachdem der nach Vorschrift der Ver-
sicherungsbedingungen ausgefertigte und von dem Antragenden voll-
zogene Versicherungsantrag bei der Generalagentur eingegangen ist;
wenn sich jedoch in dem eingereichten Versicherungsantrage Mängel
zu beseitigen finden, so tritt die Versicherung für die bemängelten
Abschnitte erst mit der Aushändigung der Versicherungsurkunde in
Kraft?) War der Hagelschlag zur Zeit des Vertragsschlusses schon
ganz oder teilweise eingetreten, SO wird man, der allgemeinen Rechts-
regel folgend, den Vertrag als unter falscher Voraussetzung ab-
geschlossen und somit als hinfällig betrachten müssen, wenn nicht aus
dem Wortlaute der Police oder den Nebenumständen zu entnehmen
ist, daß die Parteien, gleichviel wie der Sachverhalt sei, sich binden
wollten. Nur bei Arglist des Versicherungsnehmers wird man selbst
im letztgedachten Falle das Abkommen als ungültig, die gezahlte
Prümie aber als verfallen anzusehen haben?) Was die Dauer des
Hagelversicherungsvertrages anlangt, so hat sich das Reichsober-
handelsgericht*) in einem Urteile vom 14. Januar 1873 (Falk, Rechts-
grundsätze, Bd. I 5. 103 Nr. 400) dahin ausgesprochen, daß die an
eine auf mehrere Jahre geschlossene Hagelversicherung geknüpfte Be-
dingung, „von Jahr zu Jahr durch Einreichung eines Krneuerungs-
resp. Aussaatregisters der vorher versicherten Fruchtgattungen die
Versicherung zu erneuern, um danach die eventuell zu modifizierende
Versicherungssumme und Prämie festzusetzen“, keine Unbestimmtheit
bezüglich des Versicherungsgegenstandes und der Versicherungssumme
1) Viele Hagelversicherungsgesellschaften ziehen indes auch denjenigen
Schaden in ihre Tätigkeit mit hinein, der an Dächern, Fensterscheiben, Ge-
wächshäusern u. dgl. durch Hagelschlag entsteht.
2) Ehrenberg, Bd. I S. 254, 270. 3) Derselbe S. 325 ff.
4) Entscheidungen des R. O.H. G. Bd.8 Nr. 87 S. 864.