332 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw.
für die späteren Jahre enthalte; es liege vielmehr eine rechtsgültige,
perfekte Versicherung auch für die dem ersten Jahre folgenden Jahre
vor, und zwar für den Versicherungsnehmer die Pflicht der Ver-
sicherungsnahme unter den abgemachten Bedingungen, soweit er es
für gut findet, die im ursprünglichen Vertrage bezeichneten Frucht-
gattungen auf seinem Gute wieder anzubauen; für den Versicherer
die Pflicht, diese Früchte, soweit sie in der neuen Deklaration richtig
angegeben seien, wieder in Versicherung zu nehmen.
Durch Abschätzung seitens sachverständiger Personen ist , ähnlich
wie bei der Feuerversicherung, in Ermangelung einer gütlichen Ver-
einbarung der durch Hagelschlag verursachte Schaden zu ermitteln ;
je nach der Fassung der Police ist auch der durch Gewitter, Wolken-
brüche, Überschwemmungen, auberordentlichen Frost u. dgl. verur-
sachte Schaden den Hagelschäden gleichgestellt und in die Ver-
sicherung mit hineingezogen. Als Grundsatz pflegt zu gelten!), daß
der Betrag des Schadens demjenigen Werte entsprechen soll, welchen
die Früchte zur Zeit der Ernte gehabt haben würden, wenn das Un-
glück sie nicht betroffen hätte (bei vollständiger Vernichtung der
Erntehoffnungen) oder dem Unterschiede zwischen dem erhofften
Erntewerte und dem wirklichen, nach Eintritt des Schadens noch
vorhandenen Werte (bei Teilschaden). Dabei kommt es darauf an,
ob sich der Schaden über das gesamte von der Versicherung um-
fabte Grundstück gleichmäßig erstreckt, oder ob nur ein Teil des-
selben davon berührt ist, und wie auf den einzelnen Abschnitten
(Strichen) die Schüden sich darstellen (Viertel-, halber Schaden usw.).
Der Versicherungsvertrag kann die Bestimmung enthalten, daB der
Versicherte den ihm von der Ernte verbliebenen Rest an die Ver-
sicherungsgesellschaft herauszugeben und ihr gegen entsprechende
Höherbemessung seiner Entschädigung die Verwertung der Über-
bleibsel zu überlassen hat.
ß) Die Versicherung gegen Wasserschäden, eine erst in
den letzten Jahrzehnten häufiger gewordene Einrichtung, erstreckt sich
auf diejenigen Nachteile, welche an den versicherten Gegenständen durch
zufälliges Ausströmen von Wasser aus den innerhalb der Versicherungs-
räume oder der Nachbargrundstücke sich befindenden Wasserleitungs-
anlagen entsteht.) Es kann sich dabei sowohl um Gebäude als um
Einriehtungsgegenstünde, Maschinen, Gerätschaften, "Waren usw.
handeln, doch wird bei Einbeziehung der Waren und derjenigen
Schäden, welche durch Warmwasser- bzw. Dampfheizungsanlagen oder
durch hydraulische Aufzüge entstehen, häufig nur unter besonderen
1) Lewis, S. 254.
2) Vgl. z. B. die allgemeinen Bedingungen der Frankfurter Transport-,
Unfall- und Glasversicherungs- Aktiengesellschaft in Frankfurt a. M.