Full text: Betrieb von Fabriken

    
  
  
338 von Frankenberg: Versicherung des Unternehmers gegen Feuersgefahr usw. 
selben nach einer verabredeten Tabelle die Prümie berechnet. Bei der 
Pauschaltransportversicherung fat man dagegen entweder die an einem 
Tage auf der Reise befindlichen Transporte als ein Ganzes zusammen 
und versichert die betreffende Wertsumme mit einer gemeinschaftlichen 
Prümie, oder man bezieht die Versicherung auf ein ganzes Jahr und 
pflegt dann zur Erleichterung der Berechnung der Prümie und der 
ebwaigen Entschüdigung eine Hóchstgrenze entscheiden zu lassen, nach 
deren Überschreitung durch den Wert der schon vollendeten Trans- 
porte die Versicherung für die übrige Zeit des Jahres außer Kraft 
tritt. Der hiermit verknüpften, am Schlusse des Jahres drohenden 
Gefahr vermag der Versicherte zu entgehen, indem er gegen Zahlung 
einer Nachprämie sich auch betreffs des Mehrwertes der Transporte 
die Versicherung ausbedingt (Lewis, S. 105); auch kommt es vor, dab 
eine Transportversicherung mit Pauschalberechnung ohne Rücksicht auf 
den Gesamtwert der Transporte für alle Schäden bis zu. der durch 
die Versicherungssumme gezogenen Höchstgrenze eingegangen wird 
(Ehrenberg, Die Rückversicherung, 8. 22ff.). 
Die Valoren-Transportversicherung!) hat die Eigentümlichkeit, 
daß sich sämtliche Mitglieder einer auf Gegenseitigkeit gegründeten 
Versicherungsgesellschaft verpflichten, jedem Vereinsmitgliede selbst- 
schuldnerisch für vollen Schadenersatz zu haften. Diese außerordent- 
lich weitgehende Sicherstellung ist selbstverständlich nur dann am 
Platze, wenn der besonders hohe Wert des Versicherungsgegenstandes 
und vielleicht auch die hervorragend große, die Mitglieder gleichmäßig 
bedrohende Gefahr zu einer derartigen Schutzmaßregel Veranlassung 
gibt (z. B. bei Versicherung von Wertpapieren, Kleinodien, barem 
Gelde, Kunstgegenständen ersten Ranges u. dgl.). 
Was die Fürsorge gegen Streikgefahr anlangt, so wird von 
Arbeitgeberverbänden hier und da auch eine Versicherung auf ähn- 
licher Grundlage angestrebt, doch sind die bisherigen Versuche noch 
nicht umfassend genug, um ein Urteil darüber zu gestatten. Eine 
gewisse ausgleichende Sicherung liegt wohl darin, daß viele Groß- 
industrielle in ihren Vertragsbeziehungen zueinander die „Streikklausel“ 
einschalten, d. h. sich für eine Verzögerung der Erfüllung ihrer 
Lieferungspflicht bei Streiks und bei den ihnen gleichgestellten Fällen 
(Aussperrungen, Boykotts u. dgl.) den Rücken freizuhalten suchen. 
Die Behörden als Abnehmer von Gewerbetreibenden haben häufig, um 
ihre Stellung über den Parteien zu wahren, die unbedingte An- 
erkennung der Streikklausel abgelehnt und sich die Stellungnahme von 
Fall zu Fall vorbehalten. 
1) Ehrenberg, Versicherungsrecht, Bd. I S. 98 erwähnt den ,,Internatio- 
nalen Valoren-Versicherungsverband'* als Beispiel. 
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
	        
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