Full text: Betrieb von Fabriken

     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
  
  
    
    
    
   
  
  
   
   
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Die Arbeiterversicherungsgesetze. 
Von Stadtrat von Frankenberg in Braunschweig. 
1. Die Krankenversicherung. 
Die Grundlage der gesamten Arbeiterversicherung, die in Kranken-, 
Unfall- und Invalidenversicherung gegliedert ist, bildet die Kranken- 
versicherung, nicht nur, weil das Krankenversicherungsgesetz in seiner 
urspriinglichen Fassung vom 15. Juni 1883 allen Gesetzen, die sich 
mit der weiteren Ausgestaltung beschäftigten, geschichtlich voran- 
gegangen ist, sondern weil auch heute noch zeitlich und sachlich 
sich die Unfall- und die Invalidenversicherung an die Krankenver- 
sicherung anschließen und in ihr die wesentliche Stütze finden. Je 
besser die erste und nächste Fürsorge bei Krankheitsfällen, Ver- 
letzungen u. dgl. eingreift, desto mehr werden die Wege für die 
spätere Tätigkeit der Berufsgenossenschaften, Landesversicherungs- 
anstalten, Knappschaftspensionskassen usw. geebnet. Solange das 
Endziel, eine einheitliche Arbeiterversicherung, nicht erreicht ist, 
muß deshalb im Interesse aller Teile, nicht am wenigsten auch des 
Fabrikherrn, darauf hingewirkt werden, daß den in der Fabrik tätigen 
Personen bei Erkrankungen (einschließlich der Verletzungen) rasch, 
ausreichend und nachhaltig Hilfe gewährt wird. 
a) Sachlicher Umfang. 
So zweifelhaft es sonst sein mag, ob ein Betrieb vom Kranken- 
versicherungszwang berührt wird, bei den Fabriken gestaltet sich 
die Sache einfach: in 8 1 Nr. 1 Kr. V. G. sind ausdrücklich die Fabriken 
als solche Unternehmen mit aufgeführt, welche diesem Zwange unter- 
stehen, und neben ihnen werden Handelsgewerbe, Handwerk und 
sonstige stehende Gewerbebetriebe genannt. 
b) Persönlicher Umfang. 
Nur die Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn in der 
Fabrik beschäftigt sind, unterliegen dem Zwang. Als derartige Ver- 
gütung gilt auch freie Kost, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung 
und sonstiger „Naturalbezug“ nach Durchschnittswerten. Tantiemen, 
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