340 von Frankenberg: Die Arbeiterversicherungsgesetze.
Provisionen und solche Weihnachtsgeschenke oder Trinkgelder, die
bei der Lohnvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend berück-
sichtigt wurden, sind dem Lohne gleichzuachten, desgleichen ein sog.
Taschengeld. Die Versicherungspflicht ist aber ausgeschlossen:
&) bei einem Arbeitsverdienst von mehr als 2000 ./ jährlich,
wenn es sich um die in gehobener Stellung befindlichen Personen
handelt (Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, also
ungefáhr derselbe Kreis, den 8 183a R. G. O. umgrenzt) Die übrigen
Beschäftigten (z. B. Monteure) sind auch bei hohem Jahresverdienst
versichert.
B) bei Handlungsgehilfen und -Lehrlingen bis zu der
gleichen Verdienstgrenze. Die Versicherungspflicht fiir diese Gruppe
ist übrigens erst seit 1. Januar 1904 allgemein eingeführt, während
sie früher nur auf ortsstatutarischer Regelung beruhte.
y) bei vorübergehend tätigen Personen. Nach $1 Kr. V.G.
kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach der Natur ihres Gegen-
standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum
von weniger als einer Woche beschränkt ist. Wenn die Einzel-
tütigkeit, für sich betrachtet, nur etwa drei Tage in Anspruch nimmt,
wenn aber beiderseits mit einer allwöchentlich wiederkehrenden Be-
schäftigung an derselben Stelle gerechnet wird, liegt gleichwohl Ver-
sieherungspflicht vor. Ein Ortsstatut kann auch hier durchweg den
Zwang einführen.
à) für diejenigen Familienangehórigen eines Betriebsunter-
nehmers, deren Beschäftigung im Betriebe nicht auf Grund eines Arbeits-
vertrages stattfindet. Von der Befugnis, etwaige Zweifel hierüber
durch Ortsstatut zu beseitigen und die gegen Vergütung beschäftigten
Angehörigen ebenfalls allgemein für versicherungspflichtig zu erklären,
ist wenig Gebrauch gemacht.
¢) fiir selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs-
stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt
werden (Hausindustrielle) Durch Ortsstatut kann ihre Ver-
sicherung bestimmt werden, und zwar auch für den Fall, daß sie die
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und mit Einschluß der Zeit,
während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
£) für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeiter
und Betriebsbeamten. Diese Personen können aber durch Landes-
gesetz (wie in manchen Bundesstaaten, doch nicht in Preußen ge-
schehen ist) oder durch Kreis-, Orts- usw. Statut dem Zwange unter-
stellt werden,
1) So z. B, bei Reinmachefrauen, die einige Nachmittage in der Woche
stets wiederkehrend auf der Fabrik zu tun haben.