Full text: Betrieb von Fabriken

  
    
340 von Frankenberg: Die Arbeiterversicherungsgesetze. 
Provisionen und solche Weihnachtsgeschenke oder Trinkgelder, die 
bei der Lohnvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend berück- 
sichtigt wurden, sind dem Lohne gleichzuachten, desgleichen ein sog. 
Taschengeld. Die Versicherungspflicht ist aber ausgeschlossen: 
&) bei einem Arbeitsverdienst von mehr als 2000 ./ jährlich, 
wenn es sich um die in gehobener Stellung befindlichen Personen 
handelt (Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, also 
ungefáhr derselbe Kreis, den 8 183a R. G. O. umgrenzt) Die übrigen 
Beschäftigten (z. B. Monteure) sind auch bei hohem Jahresverdienst 
versichert. 
B) bei Handlungsgehilfen und -Lehrlingen bis zu der 
gleichen Verdienstgrenze. Die Versicherungspflicht fiir diese Gruppe 
ist übrigens erst seit 1. Januar 1904 allgemein eingeführt, während 
sie früher nur auf ortsstatutarischer Regelung beruhte. 
y) bei vorübergehend tätigen Personen. Nach $1 Kr. V.G. 
kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach der Natur ihres Gegen- 
standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist. Wenn die Einzel- 
tütigkeit, für sich betrachtet, nur etwa drei Tage in Anspruch nimmt, 
wenn aber beiderseits mit einer allwöchentlich wiederkehrenden Be- 
schäftigung an derselben Stelle gerechnet wird, liegt gleichwohl Ver- 
sieherungspflicht vor. Ein Ortsstatut kann auch hier durchweg den 
Zwang einführen. 
à) für diejenigen Familienangehórigen eines Betriebsunter- 
nehmers, deren Beschäftigung im Betriebe nicht auf Grund eines Arbeits- 
vertrages stattfindet. Von der Befugnis, etwaige Zweifel hierüber 
durch Ortsstatut zu beseitigen und die gegen Vergütung beschäftigten 
Angehörigen ebenfalls allgemein für versicherungspflichtig zu erklären, 
ist wenig Gebrauch gemacht. 
¢) fiir selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- 
stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit 
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
werden (Hausindustrielle) Durch Ortsstatut kann ihre Ver- 
sicherung bestimmt werden, und zwar auch für den Fall, daß sie die 
Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und mit Einschluß der Zeit, 
während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
£) für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeiter 
und Betriebsbeamten. Diese Personen können aber durch Landes- 
gesetz (wie in manchen Bundesstaaten, doch nicht in Preußen ge- 
schehen ist) oder durch Kreis-, Orts- usw. Statut dem Zwange unter- 
stellt werden, 
  
1) So z. B, bei Reinmachefrauen, die einige Nachmittage in der Woche 
stets wiederkehrend auf der Fabrik zu tun haben. 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
      
    
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.