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i. Die Krankenversicherung. d) Die Rechte u. Pflichten d. Betriebsinhabers. 347
Erhóhung der Kassenbeitráge über 4!/,9/,, soweit sie nicht zur Deckung
der Mindestleistungen nótig ist, kann nur bis zur Hóhe von 6?/, des-
jenigen Betrages, nach dem die Unterstützungen zu bemessen sind, und
nur mit Zustimmung der getrennt abstimmenden beitragspflichtigen
Arbeitgeber und Kassenmitglieder beschlossen werden. Auch ist der
Kassenvorsitzende verpflichtet!), gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse
der Kassenorgane nicht auszuführen, sondern zunüchst durch Vorstellung
bei der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe zu beanstanden, so
daß es auf deren Entscheidung dann ankommt, vorbehältlich des
Beschwerderechtes der übrigen Beteiligten.
Um den Inhabern von Großbetrieben die Mitwirkung bei den
Kassengeschäften zu erleichtern, hat 838a Kr.V. G. vorgeschrieben,
daß die Arbeitgeber sich nicht ausschließlich in eigener Person zu
den Generalversammlungen einfinden müssen, wenn sie in denselben
ihren Einfluß geltend machen wollen, sondern daß es ihnen auch
gestattet ist, sich dabei durch ihre Geschäftsführer oder Betriebs-
beamten vertreten zu lassen; vor Beginn der Generalversammlung
muß dem Kassenvorstande von der Vertretung Anzeige gemacht werden,
wobei Vorlegung schriftlicher Vollmacht sich empfiehlt. Außerdem
können die Arbeitgeber zu Mitgliedern der aus Vertretern bestehenden
Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Betriebs-
beamte der beitragspflichtigen Unternehmer wählen. Die Gewählten,
mögen sie Arbeitgeber oder deren Beauftragte sein, haben das
Ehrenamt selbst auszuüben; eine Übertragung an andere ist nicht
statthaft.
Wenn kein Arbeitgeber in der Versammlung erscheint, in der
Vertreter zur Generalversammlung gewählt werden sollen, oder wenn
die Erschienenen die Vornahme der Wahl verweigern, so ruht die
Veriretungsbefugnis bis zum Schlusse der betreffenden Wahlperiode.
Ebenso fällt damit die Möglichkeit fort, bei einer in der vertreterlosen
Zeit vorzunehmenden Wahl von Vorstandsmitgliedern die den Arbeit-
gebern zustehenden Plätze zu besetzen.
In § 38 Abs. 4 Kr. V. G. ist bestimmt, daß diejenigen Arbeitgeber,
welche mit der Zahlung der Beiträge im Riickstande sind, durch
statutarische Vorschrift von der Vertretung in der Generalversammlung
und der Wahlberechtigung hinsichtlich des Vorstandes ausgeschlossen
werden kónnen.
Was den Vorstand betrifft, so steht den Arbeitgebern, wie oben
erwähnt, höchstens ein Drittel der Sitze zu (also bei der üblichen
Zahl der Vorstandsmitglieder von sechs oder neun deren zwei oder drei).
Wenn aber durch freiwillige Mitglieder das Verhältnis der Arbeit-
1) Er kann, wenn er selbst für den unzulässigen Beschluß mitgestimmt hat
oder aus anderen Rücksichten die Beanstandung nicht vornehmen will, durch
Ordnungsstrafen dazu gezwungen werden.