Full text: Betrieb von Fabriken

   
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i. Die Krankenversicherung. d) Die Rechte u. Pflichten d. Betriebsinhabers. 347 
Erhóhung der Kassenbeitráge über 4!/,9/,, soweit sie nicht zur Deckung 
der Mindestleistungen nótig ist, kann nur bis zur Hóhe von 6?/, des- 
jenigen Betrages, nach dem die Unterstützungen zu bemessen sind, und 
nur mit Zustimmung der getrennt abstimmenden beitragspflichtigen 
Arbeitgeber und Kassenmitglieder beschlossen werden. Auch ist der 
Kassenvorsitzende verpflichtet!), gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse 
der Kassenorgane nicht auszuführen, sondern zunüchst durch Vorstellung 
bei der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe zu beanstanden, so 
daß es auf deren Entscheidung dann ankommt, vorbehältlich des 
Beschwerderechtes der übrigen Beteiligten. 
Um den Inhabern von Großbetrieben die Mitwirkung bei den 
Kassengeschäften zu erleichtern, hat 838a Kr.V. G. vorgeschrieben, 
daß die Arbeitgeber sich nicht ausschließlich in eigener Person zu 
den Generalversammlungen einfinden müssen, wenn sie in denselben 
ihren Einfluß geltend machen wollen, sondern daß es ihnen auch 
gestattet ist, sich dabei durch ihre Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamten vertreten zu lassen; vor Beginn der Generalversammlung 
muß dem Kassenvorstande von der Vertretung Anzeige gemacht werden, 
wobei Vorlegung schriftlicher Vollmacht sich empfiehlt. Außerdem 
können die Arbeitgeber zu Mitgliedern der aus Vertretern bestehenden 
Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamte der beitragspflichtigen Unternehmer wählen. Die Gewählten, 
mögen sie Arbeitgeber oder deren Beauftragte sein, haben das 
Ehrenamt selbst auszuüben; eine Übertragung an andere ist nicht 
statthaft. 
Wenn kein Arbeitgeber in der Versammlung erscheint, in der 
Vertreter zur Generalversammlung gewählt werden sollen, oder wenn 
die Erschienenen die Vornahme der Wahl verweigern, so ruht die 
Veriretungsbefugnis bis zum Schlusse der betreffenden Wahlperiode. 
Ebenso fällt damit die Möglichkeit fort, bei einer in der vertreterlosen 
Zeit vorzunehmenden Wahl von Vorstandsmitgliedern die den Arbeit- 
gebern zustehenden Plätze zu besetzen. 
In § 38 Abs. 4 Kr. V. G. ist bestimmt, daß diejenigen Arbeitgeber, 
welche mit der Zahlung der Beiträge im Riickstande sind, durch 
statutarische Vorschrift von der Vertretung in der Generalversammlung 
und der Wahlberechtigung hinsichtlich des Vorstandes ausgeschlossen 
werden kónnen. 
Was den Vorstand betrifft, so steht den Arbeitgebern, wie oben 
erwähnt, höchstens ein Drittel der Sitze zu (also bei der üblichen 
Zahl der Vorstandsmitglieder von sechs oder neun deren zwei oder drei). 
Wenn aber durch freiwillige Mitglieder das Verhältnis der Arbeit- 
1) Er kann, wenn er selbst für den unzulässigen Beschluß mitgestimmt hat 
oder aus anderen Rücksichten die Beanstandung nicht vornehmen will, durch 
Ordnungsstrafen dazu gezwungen werden. 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
 
	        
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