Betriebseinrichtungen für die Wohlfahrt
ye- der Arbeiter.
Von Regierungsrat Dr. R. Stegemann in Braunschweig.
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E A. Allgemeiner Teil.
m I. Wohlfahrt und Wohltatigkeit.
re Neben der Arbeiter-Wohlfahrtspflege, wie sie von Staat, Kommune,
re, Korporationen und Vereinen geübt wird, bleibt für die Betätigung
an der Arbeitgeber ein unbegrenzt großer Raum. Staat und Kommune
u- konnen nur durch Gesetze und Statuten, die für eine Vielheit
von Betrieben und .Arbeiterkategorien bestimmt sind, Mindest-
leistungen festsetzen. Korporationen und Vereine müssen sich darauf
beschrünken, die Segnungen ihrer Wirksamkeit einer Auswahl von |
Personen zuteil werden zu lassen. Der soziale Körper des einzelnen I
Betriebes fordert aber in seinem individuellen Leben oft Veranstaltungen
und Einrichtungen, die nur durch die private Fürsorge des Arbeit-
gebers oder jedenfalls durch sie am besten und zweckmäßigsten ge-
troffen werden können.
Die auffallende Beobachtung, daß die mannigfaltigen Formen
der Arbeiterfürsorge in den Industriebetrieben nicht so ver-
breitet sind, als man bei den humanen Tendenzen unserer Zeit
annehmen sollte, findet in folgenden Ursachen ihre Erklárung.
Einmal ist es von vornherein Sache der persónlichen Neigung, Ver-
anlagung und Grundauffassung des Unternehmers, wieweit er sein
Interesse, seine Zeit und sein Geld einer weitergehenden Fürsorge für |
seine Arbeiterschaft zuzuwenden gewillt ist. Der eine begnügt sich |
vielleicht damit, seinen Arbeitern je nach dem Stande des Geschäftes
mehr oder minder auskömmliche Löhne zu zahlen und im übrigen
den Verpflichtungen, die ihm die Arbeiterschutz- und Versicherungs-
gesetze auferlegen, nachzukommen. Er stellt sich seinen Arbeitern
gegenüber eben auf den reinen Geschäftsstandpunkt. Kine andere
Gruppe von Fabrikanten ist zwar grundsätzlich geneigt, in der Für-
sorge ihrer Arbeiter über die Verpflichtungen des Gesetzes hinaus-