Full text: Betrieb von Fabriken

   
   
    
   
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
Betriebseinrichtungen für die Wohlfahrt 
ye- der Arbeiter. 
Von Regierungsrat Dr. R. Stegemann in Braunschweig. 
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E A. Allgemeiner Teil. 
m I. Wohlfahrt und Wohltatigkeit. 
re Neben der Arbeiter-Wohlfahrtspflege, wie sie von Staat, Kommune, 
re, Korporationen und Vereinen geübt wird, bleibt für die Betätigung 
an der Arbeitgeber ein unbegrenzt großer Raum. Staat und Kommune 
u- konnen nur durch Gesetze und Statuten, die für eine Vielheit 
von Betrieben und .Arbeiterkategorien bestimmt sind, Mindest- 
leistungen festsetzen. Korporationen und Vereine müssen sich darauf 
beschrünken, die Segnungen ihrer Wirksamkeit einer Auswahl von | 
Personen zuteil werden zu lassen. Der soziale Körper des einzelnen I 
Betriebes fordert aber in seinem individuellen Leben oft Veranstaltungen 
und Einrichtungen, die nur durch die private Fürsorge des Arbeit- 
gebers oder jedenfalls durch sie am besten und zweckmäßigsten ge- 
troffen werden können. 
Die auffallende Beobachtung, daß die mannigfaltigen Formen 
der  Arbeiterfürsorge in den Industriebetrieben nicht so ver- 
breitet sind, als man bei den humanen Tendenzen unserer Zeit 
annehmen sollte, findet in folgenden Ursachen ihre Erklárung. 
Einmal ist es von vornherein Sache der persónlichen Neigung, Ver- 
anlagung und Grundauffassung des Unternehmers, wieweit er sein 
Interesse, seine Zeit und sein Geld einer weitergehenden Fürsorge für | 
seine Arbeiterschaft zuzuwenden gewillt ist. Der eine begnügt sich | 
vielleicht damit, seinen Arbeitern je nach dem Stande des Geschäftes 
mehr oder minder auskömmliche Löhne zu zahlen und im übrigen 
den Verpflichtungen, die ihm die Arbeiterschutz- und Versicherungs- 
gesetze auferlegen, nachzukommen. Er stellt sich seinen Arbeitern 
gegenüber eben auf den reinen Geschäftsstandpunkt. Kine andere 
Gruppe von Fabrikanten ist zwar grundsätzlich geneigt, in der Für- 
sorge ihrer Arbeiter über die Verpflichtungen des Gesetzes hinaus- 
  
 
	        
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