Full text: Betrieb von Fabriken

    
  
  
    
    
  
  
  
    
     
   
  
  
  
  
  
  
  
    
    
  
    
    
    
    
    
   
  
  
   
    
     
  
  
  
396 R. Stegemann: Betriebseinrichtungen fiir die Wohlfahrt der Arbeiter. 
einen Beitrag in Hohe von 2%, °/, des Reingewinns, jedoch mindestens !/, 9/, 
aller gezahlten Arbeitslóhne. Der Kapitalbestand der Unterstiitzungskasse ist 
Eigentum der Arbeiterschaft. Jeder Fabrikbeamte oder Arbeiter ist verpflichtet, 
zu der Unterstützungskasse einen wöchentlichen Zuschuß zu leisten, und zwar: 
a) für Stufe I bei einem Lohnsatz von 21.4 und mehr wöchentlich 20 4, b) für 
Stufe II bei einem Lohnsatz von weniger als 21 4 wóchentlich 10 4. Verheiratete 
Mitglieder der zweiten Stufe kónnen bei 20 4; wóchentlichem Beitrag der ersten 
Stufe beitreten. Die Unterstützungskasse gewührt Krankenunterstützung an alle 
Fabrikmitglieder, die linger als !/, Jahr in der Fabrik beschäftigt und mindestens 
1 Woche erkrankt sind. Die Krankenunterstützungen werden gewührt auf Grund 
des vom behandelnden Arzt unterschriebenen Krankenscheines. Das Unterstützungs- 
geld beträgt bei Stufe I 10.4, bei Stufe II 6 7 wóchentlich. Die vorgenannte 
Krankenunterstützung wird gezahlt: A) an Fabrikmitglieder, die länger als 
2 Jahre in der Fabrik beschäftigt sind, vom Tage der Erkrankung bis zum Ab- 
lauf der 26. Woche in einem Kalenderjahre und von da an bis zum Ablauf der 
52. Woche die Hälfte. B) An Fabrikmitglieder, die weniger als 2 Jahre in der 
Fabrik beschäftigt sind, vom Tage der Erkrankung bis Ablauf der 13. Woche 
und von da an bis zum Ablauf der 26. Woche die Hälfte. Diejenigen Fabrik- 
beamten und Arbeiter, die während ihrer Krankenzeit ihren Lohn oder Gehalt 
weiter beziehen, erhalten für diese Zeit keine Krankenunterstützung. Im Falle 
des Ablebens zahlt die Kasse den Hinterbliebenen eine Unterstützung für die 
erste Stufe von 90.4, für die zweite Stufe von 60 4. Hat jemand in der Klasse A 
52 Wochen oder in der Klasse B 26 Wochen Unterstützung erhalten, so muß er 
3 Monate in Arbeit sein, bevor er wieder Krankenunterstützung erhalten kann. 
Nach Ablauf dieser Zeit erhält er im Falle der Erkrankung im zweiten Jahre 
die Unterstützung auf die halbe Zeitdauer. Krankenunterstützungen werden im 
zweiten Jahre nur gewährt, wenn dem Betreffenden ein Einkommen aus ander- 
weitiger Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Hat jemand 2 Jahre hintereinander 
Unterstützungen erhalten, so wird er nach dieser Zeit als neu eintretendes Mitglied 
behandelt. Wöchnerinnen erhalten für die in der Betriebsordnung festgesetzten 
Fristen die ihnen zukommenden Krankenunterstützungen. Fabrikmitglieder, die 
binnen 26 Wochen wieder aus der Fabrik ausscheiden, erhalten ihre an die 
Unterstützungskasse gezahlten Beiträge unverkürzt wieder zurück, Eine Rück- 
zahlung der gezahlten Beiträge an andere Fabrikmitglieder findet dagegen nicht 
statt. Vermindert sich der Bestand der Unterstützungskasse in einem Jahre um 
mehr als 1500 #, so hat die Arbeitervertretung die Unterstützungen herabzusetzen. 
Als Beispiel für eine Ergänzungskasse mit fakultativem Beitritt führen wir 
die Satzungen der freiwilligen Krankenkasse für die Fabriken von Corn. Heyl 
in Worms an. 
§ 1. Jedes Mitglied der Betriebskrankenkasse, welches das 40. Lebensjahr 
noch nicht überschritten hat, kann als Mitglied aufgenommen werden. 
§ 2. Ein Mitglied mu£ mindestens 6 Wochen der freiwilligen Krankenkasse 
angehört haben und während dieser Zeit gesund und arbeitsfáhig gewesen sein, 
bevor es Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse erheben kann. Hat ein 
Mitglied die Höchstleistung der Kasse, also ein Jahr lang Krankengeld erhalten, 
dann kann es in allen späteren Krankheitsfällen höchstens für 13 Wochen Unter- 
stützung aus der Kasse beanspruchen. 
$ 3. Die Beiträge betragen: 
I. Klasse 31 74 per Woche 
IL 3? 21 e 3? 39 
III. 9 15 e 39 9
	        
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