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B. Besonderer Teil I. Unterstützungseinrichtungen und Sparkassen. 413
sichern, müDten die Arbeitgeber erklüren, nur solche durch Feuer ge-
schüdigten Arbeiter zu unterstützen, die durch Versicherung einiger-
maben gedeckt waren.
Auf Beschluf der Arbeitervertretung in der Holzjalousiefabrik von Heinr.
Freese in Berlin ist das Privatmobiliar der Fabrikmitglieder auf Kosten der
Unterstützungskasse durch eine Gesamtpolice der ,, Commercial Union Versicherungs-
Gesellschaft in London“ gegen Feuersgefahr versichert. Die Versicherung gilt
für jedes Fabrikmitglied, das 6 Monate der Fabrik angehórt. Jedes verheiratete
Mitglied ist bis 3000 .#, jedes unverheiratete bis 1000 4 versichert. Die Auf-
nahme erfolgt gegen eine einmalige Zahlung von 50 À. Scheidet ein versichertes
Fabrikmitglied aus, so erlischt die Versicherung nach einem Monat. Dem Be-
ireffenden wird jedoch auf rechtzeitigen Antrag von der Versicherungsgesellschaft
für eine Gebühr von 1,50 .7 eine besondere Police zum gleichen Prümiensatz von
1?/, ausgestellt und die fabrikseitig gezahlte Prümie angerechnet. Fabrik-
mitgliedern, die bereits versichert sind, wird bis zum Ablauf ihrer Versicherung
der auf sie entfallende Betrag aus der Unterstützungskasse erstattet. Die Unter-
stützungskasse bezahlte im Jahre 1908 für die gemeinsame Feuerversicherung
an Prämien 102,20 #.
e) Unterstützung von Arbeitslosen.
Das Problem der allgemeinen Arbeitslosenversicherung bietet selbst
in der Theorie große, bisher unüberwundene Schwierigkeiten, und
einzelne in die Praxis übersetzte Versuche haben zu Mißerfolgen ge-
führt. Erfolgreich sind dagegen gerade auf unserem Gebiete der
Arbeiterwohlfahrtspflege einzelne industrielle Unternehmer gewesen.
Die Hauptschwierigkeit bei jeder Arbeitslosenversicherung ist die Fest-
stellung, ob die Arbeitslosigkeit verschuldet oder unverschuldet ein-
getreten ist. Diese Schwierigkeit wird bei den übersichtlicheren Ver-
hältnissen des einzelnen Fabrikbetriebes geringer. Die Opfer, die der
Fabrikant durch Gewährung eines Wartegeldes bei den unvermeidlichen
Schwankungen des Betriebes bringt, machen sich gewöhnlich dadurch
bezahlt, daß er so am wirksamsten seinen geschulten Arbeiterstamm
auch in der Zeit der Krisis an sich fesselt und für den folgenden
Geschäftsaufschwung zur Verfügung behält. Auch diese Einrichtung
wird, wie es von einigen Firmen geschieht, zweckmäßig auf dem
Prinzip der Mitleistung der Arbeiter aufgebaut, damit der Charakter der
Wohlfahrtseinrichtung gewahrt bleibt. In diesem Falle ist aber die
Einrichtung für alle Arbeiter obligatorisch zu machen, weil erfahrungs-
gemäß der Erfolg fakultativer Kassen auch bei der Versicherung gegen
Arbeitslosigkeit an der mangelnden Voraussicht der Arbeiter scheitert.
Eine Art von Arbeitslosenversicherung, eine zeitweilige Versorgung der
Entlassenen, die sie in den Stand setzt, sich mit Ruhe nach anderen, ihnen
passenden Stellungen umzusehen, stellt die Abgangsentschädigung dar, die statuten-
mäßig die Carl Zeiß-Stiftung in Jena gewährt. Es muß nämlich jedem,
seit mindestens einem halben Jahre tätigen, in kündbarem Verhältnis stehenden
Angestellten, welchem von seiten der Firma gekündigt wird, ohne daß die Ver-
anlassung hierzu in dem Angestellten selbst läge, eine Abgangsentschädigung