Full text: Betrieb von Fabriken

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B. Besonderer Teil. II. Erholung und Unterhaltung. 493 
weise noch keine zu große Seltenheit, daß man im Sommer am 
Sonntagmorgen auf langen, blumengesehmückten Wagenreihen die 
Angehôrigen einer Fabrik mit ihren Familien, den Fabrikherrn voran, 
die Großstadt verlassen sieht. Es wäre kindlich, wollte man von 
derartigen Veranstaltungen die Aufhebung des sozialen Gegensatzes 
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter erwarten. Der Gegensatz wird be- 
stehen bleiben. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß es daneben 
trotzdem Einigendes und Verbindendes gibt, und das allen Beteiligten 
vor Augen zu führen ist nichts mehr geeignet als die gemeinsame 
Feier eines Fabrikfestes. 
Bei Heinrich Freese in Berlin sind die Fabrikfeste in bestimmter Weise 
geordnet. In §§ 46 und 47 der Fabrikbetriebsordnung heibt es nämlich: ,,Die 
aufgesammelten Strafen werden zu einem alljührlichen Sommerfest der Arbeiter- 
schaft verwendet, das von einem im Januar jeden Jahres zu wühlenden Festaus- 
schuB geleitet wird. Der FestausschuB besteht aus fünf Personen, von denen der 
Vorsitzende und der Schriftführer von der Arbeitervertretung aus ihrer Mitte ge- 
wählt werden, während drei Beisitzer von der Generalversammlung aller Fabrik- 
mitglieder zu wählen sind. Über die Verwendung der Strafkasse, sowie Ort und 
Zeit der Festlichkeit entscheidet die Generalversammlung sümtlicher Fabrikmit- 
glieder, die von dem gewählten Festausschuß einberufen und nach einer von der 
Arbeitervertretung gegebenen Geschäftsordnung geleitet wird. Der Chef zahlt in 
die Festkasse einen Beitrag von jährlich 800 .#, wofiir er und seine Familie, die 
Mitglieder des Kontors und deren Familien und die von ihm eingeführten Gäste 
an den Veranstaltungen teilnehmen.* Und dann folgt eine Geschäftsordnung des 
Festkomitees, die aufs genaueste die Wahlen und die Verhandlungen des Fest- 
komitees und der Generalversammlung regelt. Uber die Festlichkeiten selbst 
wird darin folgendes bestimmt: 
Die vom Festkomitee zu veranstaltende Hauptfestlichkeit hat im Sommer 
stattzufinden, und zwar in den Monaten Juni oder Juli. Der Festlichkeit haben 
zwei Generalversammlungen voranzugehen und eine zu folgen. In der ersten 
Versammlung ist über Zeit und Ort des Festes Beschluß zu fassen, in der zweiten 
der vom Festkomitee aufzustellende Ausgabe- und Einnahmeetat vorzulegen und 
in der dritten über die veranstaltete Festlichkeit Abrechnung zu geben. Die 
erste Generalversammlung hat spütestens vier Wochen, die zweite spätestens zwei 
Wochen vor der Festlichkeit stattzufinden, die dritte Versammlung spütestens 
drei Wochen nach der Festlichkeit. Alle Beschlüsse erfolgen durch Mehrheit 
der Abstimmenden. In den der Festlichkeit vorangehenden Versammlungen wird 
über die Zulassung von Gästen, sowie die Höhe der von diesen und den Fabrik- 
mitgliedern zu zahlenden Eintrittsgelder und über die Zulassung von Kindern 
beschlossen. Der Ausgabeetat hat einen Betrag von mindestens 15 ./ zur Ver- 
fügung des Festkomitees zur Ermittelung eines geeigneten Lokals, sowie für un- 
vorhergesehene Ausgaben zu enthalten. Das Festkomitee überwacht und ordnet 
die Festlichkeiten und bestimmt die Zeit der Abfahrt. Fabrikmitglieder, welche 
die Festlichkeiten durch ungebührliches Betragen beeintrüchtigen, werden vor 
die Arbeitervertretung gewiesen, jedoch nur, wenn das Festkomitee dies be- 
antragt. Im Sommer 1908 betrugen die Kosten der so veranstalteten gemein- 
samen Dampferpartie 819,15 ./. Das Fest nahm, wie die Arbeitervertretung in 
ihrem Geschäftsbericht sagt, für alle Teilnehmer einen erfreulichen Verlauf. Herr 
Freese selbst faft seine Erfahrungen nach Dammers Handbuch in folgende Worte 
zusammen: ,,Die Festlichkeiten erfreuen sich grofer Beliebtheit und bilden schon 
lange. vorher in der Fabrik ein tégliches Gesprüchsthema. Die vollständige 
  
 
	        
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