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B. Besonderer Teil. II. Erholung und Unterhaltung. 493
weise noch keine zu große Seltenheit, daß man im Sommer am
Sonntagmorgen auf langen, blumengesehmückten Wagenreihen die
Angehôrigen einer Fabrik mit ihren Familien, den Fabrikherrn voran,
die Großstadt verlassen sieht. Es wäre kindlich, wollte man von
derartigen Veranstaltungen die Aufhebung des sozialen Gegensatzes
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter erwarten. Der Gegensatz wird be-
stehen bleiben. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß es daneben
trotzdem Einigendes und Verbindendes gibt, und das allen Beteiligten
vor Augen zu führen ist nichts mehr geeignet als die gemeinsame
Feier eines Fabrikfestes.
Bei Heinrich Freese in Berlin sind die Fabrikfeste in bestimmter Weise
geordnet. In §§ 46 und 47 der Fabrikbetriebsordnung heibt es nämlich: ,,Die
aufgesammelten Strafen werden zu einem alljührlichen Sommerfest der Arbeiter-
schaft verwendet, das von einem im Januar jeden Jahres zu wühlenden Festaus-
schuB geleitet wird. Der FestausschuB besteht aus fünf Personen, von denen der
Vorsitzende und der Schriftführer von der Arbeitervertretung aus ihrer Mitte ge-
wählt werden, während drei Beisitzer von der Generalversammlung aller Fabrik-
mitglieder zu wählen sind. Über die Verwendung der Strafkasse, sowie Ort und
Zeit der Festlichkeit entscheidet die Generalversammlung sümtlicher Fabrikmit-
glieder, die von dem gewählten Festausschuß einberufen und nach einer von der
Arbeitervertretung gegebenen Geschäftsordnung geleitet wird. Der Chef zahlt in
die Festkasse einen Beitrag von jährlich 800 .#, wofiir er und seine Familie, die
Mitglieder des Kontors und deren Familien und die von ihm eingeführten Gäste
an den Veranstaltungen teilnehmen.* Und dann folgt eine Geschäftsordnung des
Festkomitees, die aufs genaueste die Wahlen und die Verhandlungen des Fest-
komitees und der Generalversammlung regelt. Uber die Festlichkeiten selbst
wird darin folgendes bestimmt:
Die vom Festkomitee zu veranstaltende Hauptfestlichkeit hat im Sommer
stattzufinden, und zwar in den Monaten Juni oder Juli. Der Festlichkeit haben
zwei Generalversammlungen voranzugehen und eine zu folgen. In der ersten
Versammlung ist über Zeit und Ort des Festes Beschluß zu fassen, in der zweiten
der vom Festkomitee aufzustellende Ausgabe- und Einnahmeetat vorzulegen und
in der dritten über die veranstaltete Festlichkeit Abrechnung zu geben. Die
erste Generalversammlung hat spütestens vier Wochen, die zweite spätestens zwei
Wochen vor der Festlichkeit stattzufinden, die dritte Versammlung spütestens
drei Wochen nach der Festlichkeit. Alle Beschlüsse erfolgen durch Mehrheit
der Abstimmenden. In den der Festlichkeit vorangehenden Versammlungen wird
über die Zulassung von Gästen, sowie die Höhe der von diesen und den Fabrik-
mitgliedern zu zahlenden Eintrittsgelder und über die Zulassung von Kindern
beschlossen. Der Ausgabeetat hat einen Betrag von mindestens 15 ./ zur Ver-
fügung des Festkomitees zur Ermittelung eines geeigneten Lokals, sowie für un-
vorhergesehene Ausgaben zu enthalten. Das Festkomitee überwacht und ordnet
die Festlichkeiten und bestimmt die Zeit der Abfahrt. Fabrikmitglieder, welche
die Festlichkeiten durch ungebührliches Betragen beeintrüchtigen, werden vor
die Arbeitervertretung gewiesen, jedoch nur, wenn das Festkomitee dies be-
antragt. Im Sommer 1908 betrugen die Kosten der so veranstalteten gemein-
samen Dampferpartie 819,15 ./. Das Fest nahm, wie die Arbeitervertretung in
ihrem Geschäftsbericht sagt, für alle Teilnehmer einen erfreulichen Verlauf. Herr
Freese selbst faft seine Erfahrungen nach Dammers Handbuch in folgende Worte
zusammen: ,,Die Festlichkeiten erfreuen sich grofer Beliebtheit und bilden schon
lange. vorher in der Fabrik ein tégliches Gesprüchsthema. Die vollständige