Full text: Betrieb von Fabriken

         
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
     
B. Besonderer Teil. VI. Unterweisung. 491 
uf Konsumanstalten, die entweder den Reingewinn alljährlich an die 
Käufer nach Höhe der Einkäufe des einzelnen verteilen oder beim Verkauf 
  
ür- 
: schon auf jeden Gewinn verzichten, bestehen namentlich auf den größten in- 
dustriellen Werken. In den Kruppschen Konsumanstalten?) z. B. waren 1901 
es 695 Personen tütig und von den 24400 Arbeitern der GuBstahlfabrik waren 
ist 13632 an der Konsumanstalt beteiligt. 
ler Die Norddeutsche Jute- Spinnerei und Weberei zu Schiffbeck bei 
'er Hamburg hat eine Fabrikkonsumanstalt eingerichtet, deren jàhrlicher Umsatz 
6 ca. 120000 .4 betrügt. In den unteren Rüumen derselben werden Kolonial- und 
8 EBwaren, Steinkohlen usw., die im grofen bezogen werden, zu mäßigen Preisen 
er verkauft, und in der oberen Etage stehen die fiir die Arbeiterfamilien notwendigen 
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alt sonstigen Waren, wie Küchengeräte, Möbel, Lampen und andere Haushaltungs- 
k- gegenstände, ferner auch Kleiderstoffe, fertige Wäsche, Betten und Leinen- 
so waren, Wollwaren, Nähutensilien usw. zum Verkauf feil. Der am Ende eines 
jeden Monats erzielte Gewinn, zuzüglich des Uberschusses aus dem Vereinshause 
emn (Speisehaus) der Fabrik, wird den Arbeitern als Dividende zurückbezahlt. 
m Die Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning in Höchst a. M. haben 
> für ihre Arbeiter und Beamten ein Kaufhaus errichtet. Der Geschäftsbetrieb 
n erstreckt sich auf alle sogenannten Kolonialwaren, Viktualien, Fleisch- und 
er Wurstwaren, Brot, Getränke und Genußmittel, Zigarren und Tabake, ferner 
n auf fertige Kleider und Wüsche, Stoffe, Bettzeug, Schuhwerk usw. Zur Weih- 
: nachtszeit wird auch eine Anzahl anderer zu praktischen Geschenken geeigneter 
1g Artikel geführt bzw. in Kommission genommen. Der Jahresumsatz betrug 1902 
ns über 700000 4. Die Verkaufspreise sind im allgemeinen die ortsüblichen, 
ht : jedoch flieBt der sich ergebende Geschiiftsgewinn den Abnehmern im Verhiltnis 
iu zu ihren Bezügen als Dividende wieder zu, und diese betrágt schon seit Jahren 
; regelmäßig 10 °/, des Verkaufswertes der Bezüge. Barzahlung ist die Regel, 
e doch wird mit hinreichend bekannten soliden Abnehmern auf Wunsch auch 
r- monatlich abgerechnet. 
à VI. Unterweisung. 
n 
ik a) Fabrikschulen. 
A Die Reichsgewerbeordnung verbietet die Beschäftigung schul- 
pflichtiger Kinder in Fabriken. In unmittelbare Beziehung mit schul- 
pflichtigen Kindern treten also die Arbeitgeber als solche nicht. 
er Dies hindert natürlich nicht, daß sie für die Kinder ihrer Arbeiter 
d etwas tun. Sie sind dazu gesetzlich verpflichtet, wenn sie Arbeiter- 
m kolonien aufBerhalb von Ortschaften gründen. Für diesen Fall bestehen 
n nümlich in den meisten deutschen Staaten gesetzliche Vorschriften, 
5 nach denen der Unternehmer die Unterhaltungskosten der Schule zu 
tragen hat. Solche Fabrikschulen, wie sie in vielen Arbeiteransiedelungen 
B. . S . . ° ? . . . 8 
4 industrieller GroBbetriebe existieren, unterscheiden sich nicht von den 
entsprechenden ôffentlichen Veranstaltungen. Der Fabrikant kann 
n, zwar dafür sorgen, daß die Kinder in gesundheitlich einwandfreien 
1- Räumen untergebracht werden, daB die Schulen mit Lehrmitteln, 
ie die gu& oder besser sind, als es sonst im Durchschnitt der Fall ist, 
S ausgestattet werden, im allgemeinen aber sind ihm durch die öffentliche 
Regelung des Volksschulwesens seine Leistungen vorgeschrieben. 
1) Vgl Mieck a.a. O. 
  
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