VI
Anhang I.
Die mitzuliefernden Zubehörteile sind im Angebot namentlich
aufzuführen.
84. Bauüberwachung.
Die ausschreibende Behörde behält sich das Recht vor, die
Anfertigung der Maschinen durch einen Beamten in der Fabrik
des Lieferers überwachen zu lassen. Letzterer hat daher recht-
zeitig, und zwar bevor irgendwelches Verkitten und Anstreichen
der Maschinenteile stattgefunden hat, der den Vertrag schlie-
ßenden Dienststelle mitzuteilen, wann diese zu verwendenden
Materialien, die Güte der Bearbeitung und Leistung der Ma-
schine geprüft werden können. Die zur Vornahme dieser Unter-
suchungen erforderlichen Hilfskräfte, Materialien und Vorrich-
tungen sind vom Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
Dem überwachenden Beamten ist volle Einsichtnahme in
den Gang der Arbeiten und Herstellung der Einzelteile zu
ermöglichen. Finden Materialprüfungen auf den Werken von
Unterlieferern statt, so trägt der Lieferer die Kosten dieser
Prüfungen. Die Zurückweisung von Material oder von Arbeits-
stücken gibt keinen Grund für verspätete Lieferungen.
85. Verpackung.
Sämtliche Maschinen sind gut verpackt anzuliefern. Mängel,
welche infolge ungenügender Verpackung entstehen, sind auf
Kosten des Unternehmers ungesäumt verwaltungsseitig zu be-
seitigen, sofern dadurch die Abnahmefähigkeit nicht ausge-
schlossen wird.
86. Mehr- und Mindergewicht.
Das Mindergewicht des vom Fabrikanten angegebenen
Gesamtgewichtes darf bis 5% betragen. Beträgt es mehr, so
ist die Verwaltung berechtigt, entweder die Maschine zurück-
zuweisen oder sie unter Abzug von 25 Pf. für das angefangene kg
des das Zulässige übersteigenden Mindergewichts zu über-
nehmen. Mindergewicht wird nicht vergütet.
8 7. Abnahme.
Die Abnahme findet statt, wenn den vorstehenden ver-
traglichen Bedingungen in allen Teilen entsprochen ist, und nach-
dem sich während eines Betriebes von mindestens zehn, höchstens
dreißig vollen Tagen ein Übelstand an ihnen nicht gezeigt hat;
die Frist wird bei der Ausschreibung und im Vertrage dem-
entsprechend des näheren festgesetzt.