Full text: Die Preisbildung in der Maschinen-Industrie

Patentkosten, Gewährleistung, Verzugstrafe. 
VII 
88. Patentkosten. 
Wenn Patentrechte auf die Gegenstände der Lieferung oder 
auf einzelne Teile derselben bestehen, wovon der Lieferer sich 
zu überzeugen hat, so ist es dessen Sache, die Erlaubnis zur 
Ausführung der betreffenden Teile vom Patentinhaber zu er- 
wirken und denselben abzufinden. Daß dieses geschehen ist, 
hat der Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. KErwirkt der 
Lieferer diese Erlaubnis nicht, oder erwachsen der Eisenbahn- 
verwaltung in Beziehung auf $ 4 des Patentgesetzes vom 
”. April 1891 Nachteile, so hat er die Verwaltung schadlos zu 
halten. 
89. Gewährleistung. 
Die in den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- 
führungen von Leistungen und Lieferungen vorgesehene Ge- 
währleistung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem 
die endgültige Abnahme beendet wird, und erstreckt sich auf 
den Zeitraum eines Jahres. 
Die Erstattung der während dieser Zeit infolge unge- 
nügender Abmessung, fehlerhafter Bauart, Materialbeschaffen- 
heit oder Arbeitsausführung schadhaft gewordenen Stücke erfolgt 
durch Geldausgleich, sofern die Kosten der von der Eisenbahn- 
verwaltung während der Gewährszeit für nötig befundenen und 
in den eigenen Werkstätten ausgeführten Ausbesserungen, Nach- 
hilfen und Ergänzungen für eine Maschine den Betrag von 
30 Mark nicht übersteigen. 
In allen anderen Fällen der Gewährleistung findet eine 
besondere Vereinbarung über die Art des Ausgleichs statt mit 
der Maßgabe, daß alle etwaigen Beförderungskosten von dem 
Unternehmer zu tragen sind. 
Sofern Teile unbrauchbar geworden sind, die nach den 
Modellen des Lieferers hergestellt werden müssen, hat dieser 
die Ersatzstücke spätestens innerhalb drei Wochen nach er- 
gangener Aufforderung unentgeltlich zu liefern. 
Dem Lieferer werden für alle innerhalb der Haftzeit auf 
seine Rechnung auszuführenden Instandsetzungsarbeiten lediglich 
die Selbstkosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften 
berechnet. 
$ zo. Verzugsstrafe. 
Die für verspätete Anlieferung vorgesehene Verzugsstrafe 
wird auf 1/,% der Vertragssumme für die zu liefernde Maschine 
für jede volle Woche festgesetzt. 
Anerkannt, A den“ A Aen.. . 72 IQ 
Der Unternehmer.
	        
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