VIII
Anhang II.
Il. Besondere technische Bedingungen einer Eisen-
bahnbehörde für Anfertigung und Lieferung der
durch Einzelantrieb elektrisch betriebenen Werkzeug-
maschinen.
Neben den besonderen Bedingungen für die Anfertigung
und Lieferung von Werkzeug- und Kraftmaschinen werden für
die durch elektrischen KEinzelantrieb betriebenen Werkzeug-
maschinen noch folgende Forderungen gestellt.
$ 1. Allgemeines.
'” Jede Werkzeugmaschine ist mit vollständig betriebsfähig
eingebautem Elektromotor und mit sämtlichen zu ihrer Be-
dienung notwendigen Schalt-, Steuerungs- und Sicherungsein-
richtungen anzuliefern.
Die Bauart der Motoren muß einfach und dauerhaft sein;
Untersuchungen und Ausbesserungen müssen sich bequem und
rasch ermöglichen lassen. Desgleichen müssen die Vorrich-
tungen zum In- und Außerbetriebsetzen der Elektromotoren
möglichst einfach und übersichtlich sein, damit jeder an der
Werkzeugmaschine auch nur vorübergehend Arbeitende alle
zur Bedienung nötigen Handgriffe schnell und sicher ausführen
kann, ohne sich selbst, die Motoren oder Werkzeugmaschinen
zu beschädigen. Zu dem Zwecke muß die Ausrückvorrich-
tung auch von Punkten bedient werden können, an welchen
der Arbeiter Gefahr laufen kann, in das Triebwerk zu geraten.
8 2. Mofor.
Die Stärke des Motors soll bei normaler Umdrehungszahl
so groß sein, daß der Motor ohne wesentliche Erwärmung die
Kraft hergibt, welche die betreffenden Maschinen bei der Höchst-
leistung und bei Dauerbetrieb verlangen.
Im Angebot sind folgende Angaben zu machen:
a) die Höchstleistung und die Normalleistung des Motors;
b) der Stromverbrauch bei normaler Belastung sowie der
Wirkungsgrad bei normaler und halber Leistung anzu-
geben;
c) ob der Motor gekapselt oder ungekapselt ist;
d) die Fabrik, in der der Motor hergestellt wird.
Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Unternehmer
haftbar,