Full text: Die Preisbildung in der Maschinen-Industrie

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Privatofferte, freihändige Vergebung. 
deren Antriebsmaschinen habe der Inlandsabsatz gar nur 50%, des 
Durchschnittswertes der drei voraufgegangenen Jahre betragen, während 
sich der Umsatz in Eis- und Kältemaschinen gleichzeitig um 50%, ge- 
hoben hat. 
Der deutsche Werkzeugmaschinenbau könne trotz des scharfen 
Wettbewerbes, den ihm der amerikanische Werkzeugmaschinenbau 
macht, auf ein befriedigendes Jahresergebnis zurückblicken, namentlich 
sei seine Ausfuhr in erfreulicher Steigerung begriffen. Der Dampfkessel- 
bau leide unter der zunehmenden Verwendung von Gas-Kraftmaschinen 
auf den Eisenhüttenwerken und Kohlenzechen sowie unter der Ver- 
wendung elektrischer Kraftübertragung, die manche einzelne Kessel- 
anlage überflüssig mache. Die Inlandaufträge weisen einen mäßigen 
Rückgang auf, der indessen durch vermehrte, wenn auch wenig lohnende 
Auslandsaufträge etwas ausgeglichen würde. Die Waggonfabriken be- 
richten über ungenügende Privataufträge und infolge des starken Wett- 
bewerbs gedrückte, zumeist verlustbringende Preise, sie beklagen 
ferner, daß die Staatsbahnen ihre Bestellungen nicht nur weiter ein- 
schränken, sondern auch erheblich niedrigere Preise anlegen. Das 
gleiche gelte von den Lokomotivfabriken, die außerdem einen Rück- 
gang der Ausfuhr beklagen. Die Eisenkonstruktionswerkstätten und 
Brückenbauanstalten bezeichnen das abgelaufene Jahr als sehr schlecht; 
die Preise sanken so tief, daß sie die Selbstkosten in der Regel nicht 
deckten.‘‘ 
Eine Auftragserteilung ohne vorherige Preisfestsetzung 
findet im allgemeinen nur noch bei kleineren Lieferungen oder 
Arbeiten statt. Bei größeren Objekten wird von mehreren 
Firmen Offerte eingeholt und das billigste oder preiswürdigste 
Angebot berücksichtigt. Kleinere Aufträge werden auch von 
den Behörden oder dem Staat unter der Hand vergeben. 
Meistens handelt es sich jedoch dabei um Nachbestellungen, 
bei denen gewöhnlich die Firma, welche schon früher einen 
Auftrag ausgeführt hat, wieder berücksichtigt wird. 
Der preußische Ministerialerlaß (vom 1ı7. Juli 1885) be- 
stimmt hierüber für die Behörden: ‚‚,Leistungen und Liefe- 
rungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, Unter 
Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Vergebung erfolgen: 
I. bei Gegenständen, deren überschläglicher Wert den Betrag 
von 1000 Mark nicht übersteigt; 
2. bei Dringlichkeit des Bedarfes: 
3. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung be- 
sondere Kunstfertigkeit erfordert; 
bei Nachbestellung von Materialien zur Ergänzung des 
für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen Gesamt- 
bedarfes, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als 
für die Hauptlieferung.“ 
Ähnlich lauten die Bestimmungen der anderen Bundes- 
staaten.
	        
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