Allgemeine Submissionsbedingungen.
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angebotenen Hobelmaschine, ist dem Angebot beizufügen. (Vgl. auch
$ 12 der allgemeinen Bestimmungen.)
88. Schlußbestimmung Außer den vorstehenden beson-
deren Bedingungen treten die angehefteten — Allgemeinen Bestim-
mungen — soweit in Kraft, als sie für die vorliegende Übernahme sinn-
gemäße Anwendung finden können.
„im Oktober 19...
c) Allgemeine Bestimmungen.
Aus den allgemeinen Bestimmungen kämen für Maschinenliefe-
rungen (gemäß $ 8) nur die folgenden Sätze in Betracht.
8 1. Material und Arbeit. Alle von dem Übernehmer zu
liefernden Materialien müssen den Anforderungen der besonderen Be-
dingungen sowie den dem Vertrage zugrunde gelegten Proben ent-
sprechen; alle Arbeitsleistungen müssen tadellos sein und nach den
besten Regeln der Technik ausgeführt werden. Der Übernehmer trägt
für das verwendete Material und die ausgeführte Arbeit die volle Ver-
antwortung. Vertragswidriges und daher zurückgewiesenes Material
ist innerhalb einer von der Bauleitung festzusetzenden Frist vom Bau
platz zu entfernen.
82. Bauaufsicht. Prüfung der Materialien in bezug auf ihre
Güte kann die Bauleitung bereits auf den Werkplätzen oder in den
Fabriken vornehmen. Der Übernehmer hat dafür Sorge zu tragen,
daß dem hiermit beauftragten Beamten oder Angestellten sowohl bei
der Fabrikation als auch bei der Bearbeitung und Zusammensetzung
der Kenstruktionsteile überall und zu jeder Zeit unbehinderter Zutritt
gewährt und jede gewünschte Auskunft erteilt wird. Zur Anstellung
von Gewichts- und Festigkeitsermittlungen hat der Übernehmer die
erforderlichon Arbeitskräfte und Apparate unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
89. Zeit der Ausführung und Vertragsstrafe. Der
Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen
haben nach den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen
zu erfolgen; die Arbeiten oder Lieferungen müssen im Verhältnis zu
den vertragsmäßigen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen geför-
dert werden. Sollte der Übernehmer sich bei der Ausführung der
Übernahme so säumig zeigen, daß voraussichtlich eine rechtzeitige
Fertigstellung der ihm übertragenen Arbeiten oder Lieferungen nicht
erfolgen kann, und sollte er auf schriftliche Aufforderung hierin nicht
Wandel schaffen und seinen Betrieb beschleunigen, so steht dem Aus-
schreiber das Recht zu,‘ die Übernahme auf Kosten des Übernehmers
bzw. der Vertragsbürgen anderweitig fortführen und beenden zu lassen.
Sollte der Übernehmer vor Beendigung des Verirages in Konkurs
geraten, ist der Ausschreiber ohne weiteres berechtigt, entweder von
dem Vertrage zurückzutreten, oder die Erfüllung ‚des Vertrages für
Rechnung der Konkursmasse bzw. der Vertragsbürgen anderweitig
beschaffen zu lassen. Die Vertragsstrafe für eine Verspätung der Ab-
lieferung der Übernahme soll, wenn in den besonderen Bedingungen
zum Vertrage nichts anderes bestimmt ist, für jeden Tag 0,1% der
ganzen Vertragssumme betragen und von dem Guthaben einbehalten
werden.
$ 10. Gewährzeit. Der Übernehmer leistet nach Abnahme eines
Bauwerkes oder einer Lieferung während der in den besonderen Be-
dingungen festgesetzten Zeit für dieselben Gewähr und hat während