Verabredung bei Submissionen:
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sie würden doch nur zum Schaden der Kleinen abgeschlossen.
(Vgl. Frankfurter Zeitung, Nr. 76, vom 17. März 1911, Abend-
blatt.)
Zu beachten wäre aber außerdem, daß bei etwaigen Mono-
polpreisen des Elektrotrustes gleich das Ausland seine Fabri-
kate nach Deutschland schicken würde und dadurch der Elek-
trotrust schon zur Herabsetzung seiner Preise gezwungen wäre.
Außerdem werden die Behörden kaum auf außergewöhnlich
hohe Forderungen der Industrie eingehen, vielmehr mit dem
Bezug von fremden Fabriken drohen, wenn die Forderungen
von seiten der Offerierenden nicht entsprechend gemäßigt
werden. (Vgl. auch Abschnitt IX, Bezug von Radachsen.)
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Abschnitt XII.
Verabredung bei Submissionen,
Scheinangebote.
Die Preise der Submissionen sind häufig auf Verab-
redungen zwischen den beteiligten Firmen zurückzuführen,
worauf nach $ 270 des Preußischen Strafgesetzbuches Strafe
steht. Die Abschaffung dieses Paragraphen ist schon mehrfach
gefordert worden, so auch im Preußischen Abgeordnetenhause;
auch hat das Reichsgericht schon öfter über Preisverabredungen
verhandelt und danach entschieden, daß solche Verabredungen
zulässig seien, solange sie nicht gegen die guten Sitten und
somit gegen $ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen.
Die Handelskammer hat sich in Düsseldorf genauer mit dieser
Sache beschäftigt und in einer Eingabe an den Justizminister
um Aufhebung des 8 270 des Preußischen Strafgesetzbuches
gebeten, worauf sie folgenden Bescheid erhielt:
„Die Erhebungen, die nunmehr abgeschlossen sind,
haben das Ergebnis gehabt, daß die Aufhebung des $ 270
keineswegs allgemein als unbedenklich oder gar erwünscht
angesehen wird, daß vielmehr von zahlreichen Stellen, ins-
besondere auch von nichtamtlichen Körperschaften, seine
Aufrechterhaltung und demnächstige Berücksichtigung bei
der Reform des Deutschen Strafgesetzbuches als geboten
bezeichnet wird. Bei dieser Sachlage und dem vorge-
schrittenen Stande des letztbezeichneten Reformwerkes kann