Material, Arbeitsausführung.
III
I. Besondere Bedingungen einer Eisenbahnbehörde für
die Anfertigung und Lieferung von Werkzeug- und
Kraftmaschinen.
S ı. Material
Das zur Herstellung der Maschinen zu verwendende
Material muß von bester, dem Gebrauchszweck entsprechender
Beschaffenheit sein. Insbesondere müssen alle Gußstücke sowohl
in bezug auf die Form und das Einsetzen der Kerne als auch
auf den Guß selbst vollständig fehlerfrei sein. Das schmied-
bare Eisen soll zähe, ganz dicht, im Bruche von gleichartigem
Gefüge sein und darf weder Kalt- noch Rotbruch zeigen. Der
Stahl muß von bester, durchweg gleichmäßiger Beschaffen-
heit sein.
Alle stark beanspruchten oder der Abnutzung besonders
unterworfenen arbeitenden Teile, wie Spindeln, Zapfen, Stell-
schrauben usw., sind aus Stahl herzustellen. Diejenigen Teile,
welche zum Festspannen von Werkstücken und Werkzeugen
usw. dienen — wie Knarren, Spindel-Schraubenköpfe, Muttern,
Schraubenschlüssel u. a. m. — müssen an ihren Angriffsflächen
gut gehärtet sein.
Der Rotguß muß dicht, zähe und von durchaus gleich-
mäßigem Gefüge sein.
82. Arbeitsausführung.
Die Ausführung der Arbeiten an den Maschinen muß so
sorgfältig und gediegen Sein, daß zwischen den aufeinander-
reibenden oder gleitenden Flächen weder toter Gang noch
Klemmen entsteht. Alle beweglichen Teile müssen einen
willigen Gang zeigen, ohne jedoch zu schlottern.
Alle ebenen oder runden Flächen, welche sich in der Be-
wegung oder beim Verstellen gegenseitig berühren, müssen auf
das sauberste gedreht, gefräst, gehobelt bzw. geschlichtet und
geschabt sein. Die Lager und Schlittenführungen müssen
außerdem zum Nachstellen eingerichtet sein. Sämtliche Wellen
müssen genau walzenförmig und glatt auf der Drehbank ab-
gedreht, ebenso sämtliche Schraubenspindeln auf der Drehbank
geschnitten sein.
Die Wellen der ineinandergreifenden Zahnräder und Ge-
triebe müssen so angeordnet sein, daß ihre mathematischen
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