Bei Verwendung eines Röhrentubus von 25 cm Länge und 15 cm
unterer Öffnung verringert sich die Hautbelastung nicht.
Die angegebenen r-Werte enthalten bei dünnen Patienten etwa
10%, bei dicken Patienten etwa 20% Streustrahlenanteil.
B.UnterdemGesichtspunktder Keimschädigungsgefahr.
Nach neuesten Forschungen über die Keimschädigungsgefahr be-
steht im Gegensatz zu der physiologischen Wirkung kurzwelliger
Strahlen, die nach einer bestimmten Dauer und in einem bestimm-
ten zeitlichen Verlauf wieder abklingt, auch bei kleinsten Röntgen-
(und Radium-) Dosen stets die Gefahr einer mutationsauslösenden
Wirkung, sofern die Strahlen Geschlechtszellen treffen.
Die nachfolgenden Thesen sind einer Arbeit von R. J äger und H. Stubbe,
Strahlenschutzmessungen in medizinischen und technischen Röntgenbetrieben mit
Berücksichtigung der Keimschädigungsgefahr. [Fschr. Röntgenstr. 58 (1938), 3],
entnommen.
1. Im Gegensatz zur physiologischen Wirkung kurzwelliger
Strahlen ist die mutationsauslösende Wirkung ein irreversibler
Vorgang.
2. Die zeitliche Verteilung der Bestrahlung hat keinen Einfluß
auf die genetische Wirkung.
Die Gesamtheit verabreichter Strahlenmengen summiert sich
also unabhängig davon, ob die Strahlung konzentriert oder auf
mehr oder minder lange Zeiträume verteilt gegeben wird.
Auch kleinste Strahlendosen summieren sich im Sinne einer
linearen Beziehung zwischen Strahlenquantität und der Zahl
der Veränderungen.
3. Der Angriff auf die Gene bzw. Chromosomen erfolgt unmittelbar
während der Bestrahlung (also ohne Umweg über das Plasma).
Von einer Spätwirkung der Strahlen kann deshalb bei genetischen
Schädigungen nicht gesprochen werden.
Im Rahmen des Möglichen sollte also bei diagnostischen
Röntgenleistungen keinesfalls die aus den Tabellen 1—4
zu ermittelnden zulässigen Höchstdosen verabreicht
werden.
Für die in medizinischen und technischen Röntgen-
betrieben Tätigen darf eine Tagesdosis von 0,25 r im
7stündigen Arbeitstag niemals überschritten werden
(vgl. dazu Biologische * Toleranzdosis).
Bei dauernder Einstrahlung ist die „Biologische * Toleranzdosis“
(s. dort) als zulässige Grenze anzusehen, bis zu welcher die Ein-
strahlung ohne Schädigung vertragen wird.
Die Toleranzdosis entspricht 0,25 r je Tag.
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