Schriften.
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Brief IV, 47
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. 4. Die christl. Religion. Jesus u. d. Apostel. Die neutestamentl. Schriften. 9
Röm. XII, 8—10: 6 <yandı TV ETEQOV, VOUOV NENÄHQWKE, . . . NANOWUC 0ÜV VOMOU
% ayann vgl. 1. Cor, IX, 21; Röm. II, 27; VIH, 2). Die Liebe ist das Letzte
und Höchste im Christenthum; sie überragt auch den Glauben und die Hoffnung
(1. Cor. XMIT, 13). Die Liebe ist die Bethätigung des Glaubens (Gal. V, 6: miorts
dr dyanns EvegyovuErn). Die paulinische Lehre von dem Verhältniss des Glauben
zu der Liebe enthielt einen mächtigen Antrieb zu fortschreitender Gedanken-
entwickelung in Bezug auf die Frage nach dem Bande, das diese beiden Seite
des religiösen Lebens mit einander verknüpfe. Wenn nämlich der Glaube seinem
egriffe nach (wie sich aus Gal. III, 26; V, 6; Röm. VI, 3 ff.; VIII, 1 ff.; 1. Cor. XII,
schliessen lässt) principiell die Liebe oder sittliche Gesinnung bereits involvirt
und daher die an ihn geknüpfte Rechtfertigung die göttliche Anerkennung einer in
ihm enthaltenen Wesensgerechtigkeit ist (mit anderen Worten: wofern das göttliche
gerechtsprechende Urtheil, wie man im Anschluss an die kantische Terminologie
sich ausdrücken kann und ausgedrückt hat, ein „analytisches Urtheil über di
subjective sittliche Beschaffenheit des Gläubigen“ ist), dann ist theils die allgemeine
Nothwendigkeit der Verknüpfung des an sich gültigen sittlichen Elementes mit den
in dem Glauben an Jesus als den Messias und Gottessohn auch liegenden histori
schen und dogmatischen Elementen nicht dargethan, theils scheint sich vielmehr di
nichtpaulinische Folge: Glaube, beginnender Process der Wiedergeburt und Heili
gung, und Rechtfertigung je nach dem Maasse der jedesmal bereits erfolgten Heili
ung, als die paulinische Folge: Glaube, Rechtfertigung, Heiligung zu ergeben.
enn aber andererseits der Glaube die Liebe nicht nothwendig involvirt (wie es
nach Röm. IV, 19; X, 9 ete. scheinen kann) und nur als ein neues statutarisches
Klement, als christlicher Ersatz für die jüdische Betheiligung an Opfern und Cere-
monien eintritt (wenn also die göttliche Gerechtsprechung der Gläubigen nur ei
„Synthetisches Urtheil“, ein Imputiren einer fremden Gerechtigkeit ist), dan
esteht die Versittlichung der Gesinnung zwar als Forderung, erscheint aber nich
als unausbleibliche Consequenz des Glaubens, der sittliche Vorzug eines Jeden, de
an Christi realen Tod und reale Auferstehung glaubt und sich durch Christi Ver-
dienst für erlöst von Schuld und Strafe hält, vor allen Menschen, die nicht in diesem
Glauben stehen, wäre eine willkürliche, durch die erfahrungsmässigen Thatsachen keines-
wegs durchgängig bestätigte Behauptung, und falls trotz der dem gläubig geworde-
nen Sünder zugerechneten Gerechtigkeit der Fortgang zur Wesensgerechtigkeit aus
bleibt, so müsste die göttliche Gerechtsprechung des Ungebesserten neben der Ver
lammung Anderer als Willkür, Parteilichkeit und Ungerechtigkeit erscheinen, un
auf Seiten des Menschen wäre dem frivolen Missbrauch der vergebenden Gnade al
eines Freibriefes zur Sünde ein freier Spielraum eröffnet. Indem Spätere danacl
strebten, die mystisch - religiöse Anschauung des Paulus von dem Sterben und
Auferstehen mit Christo in dogmatische Begriffe umzusetzen, trat eben diese
Schwierigkeit (welche in neuerer Zeit die schleiermachersche Dogmatik durch die
Definition des rechtfertigenden Glaubens als der Aneignung der Vollkommenheit
und Seligkeit Christi, folglich als Hingebung an das christliche Ideal, zu lösen ver-
sucht hat) mit steigender Deutlichkeit hervor und gab Anlass zu mannigfachen
heologischen und philosophischen Erörterungen, wovon schon der Jakobusbrief.
zeugt; die altkatholische Kirche schritt zur Nebeneinanderstellung von Sittengesetz
und theoretisch verstandenem, auch seinerseits gesetzlich normirtem Glauben; i
Augustinismus, in der Reformation, dann auch in der theologischen und philosophi-
schen Ethik der neueren Zeit bekundet sich immer wieder in neuer Form_die_ au
den paulinischen Anschauungen hervorgehende Dialektik.
Bei der Anerkennung der (immer mehr aus der Forderung des Gebens an Arme
und des gemeinschaftlichen Güterbesitzes der Gläubigen durch idealisirende Ver-