estellungen.
‚en. Daß diese Schilde.
Riesenbetriebe mit meh.
‚ondern nur auf mittlere
°rvorzuheben; aber bei
Betriebsleiters der Vor.
treten und auch dieser
;tzte des Arbeiters und
es Werkes gehören.
lagen für das Verhältnis
er ehe wir uns nun im
der Regelung des Ver-
‚brik auftreten, wird es
lagen hinzuweisen, die
etriebsleiter wenigstens
ndenz zu eigen machen
esten Boden unter den
der Sache, daß es sich
1 der Zeiten den gerade
‚ die ihrerseits wieder
nisse bedingt werden,
wälzung, die wir nach
esetzgeberische Arbeit
Und .wenn auch der
1 einsetzte und unter
eziehung eine Rück-
>klich noch unter einer
ıannigfach ineinander
.. Der große Gedanke
itsrecht ist wohl schon
icht reif, die Verhält-
;o konnte seiner Ver-
‚en werden. So bleibt
Studium. der einzelnen
deren hauptsächliche
bstverständlich daran
zu beschäftigen. Es
len folgenden Erörte-
haltene Bestimmung
Verhältnis zwischen Arbeiterschaft und Fabrik.
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Zu berücksichtigen sind augenblicklich vor allem *) :
1. Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBI. S. 147)
nebst Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz vom 5. Februar 1920
(RGBIL. S. 175).
9. Gesetz über Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in
den Aufsichtsrat vom 15. Februar 1922 (RGBI. S. 209).
3. Gesetz über Betriebsbilanz und die Betriebsgewinn- und
Verlustrechnung vom 5. Februar 1921 (RGBI. S. 159).
4. Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(RGBI. I, S. 1249).
5. Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918
(RGBl. S. 1456). Hiervon gilt jedoch nur noch Abschnitt I, wäh-
rend Abschnitt II durch das Betriebsrätegesetz aufgehoben ist
und Abschnitt III erledigt ist durch
6. Schlichtungsordnung vom 30. Oktober 1923 (RGBI. I,
S. 1043) nebst 1. Ausführungsverordnung vom 10. Dezember 1923
(RGBIl. I, S. 1191) und 2. Ausführungsverordnung vom 29. De-
zember 1923 (RGBI. 1924 I, S. 9).
7. Verordnung betreffend Maßnahmen gegenüber Betriebs-
abbrüchen und Stillegungen vom 8. November 1920 (RGBl.
S. 1901) nebst Änderung vom 13. Oktober 1923 (RGBIl. I, S. 945).
8. Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Novem-
ber 1921 (RGBIl. S. 1337) nebst Verordnung über die Aufbringung
der Mittel für Erwerbslosenfürsorge vom 13. Februar 1924 (RGBI.
1. S. 121).
9. Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (RGBEIL. I, S. 657).
Außerdem gelten, soweit die einschlägigen Bestimmungen durch
die angeführten Gesetze und Verordnungen nicht abgeändert
oder aufgehoben sind:
10. Gewerbeordnung.
11. Handelsgesetzbuch.
12. Bürgerliches Gesetzbuch.
Daneben aber und auf diesen gesetzlichen allgemeinen Be-
stimmungen aufgebaut, gibt sich das Einzelunternehmen noch
Gesetze, die, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeiterschaft
!) Vgl. u. a.: Neuerungen im Arbeitsrecht. Dr. Walter Kaskel
1924, Verlag Reimar Hobbing, Berlin. Ferner: Kallee und Gros,
Taschenbuch des Arbeitsrechts, Verlag für Wirtschaft und Verkehr,
Stuttgart 1925.