Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

estellungen. 
‚en. Daß diese Schilde. 
Riesenbetriebe mit meh. 
‚ondern nur auf mittlere 
°rvorzuheben; aber bei 
Betriebsleiters der Vor. 
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lagen für das Verhältnis 
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der Regelung des Ver- 
‚brik auftreten, wird es 
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‚ die ihrerseits wieder 
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wälzung, die wir nach 
esetzgeberische Arbeit 
Und .wenn auch der 
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.. Der große Gedanke 
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‚en werden. So bleibt 
Studium. der einzelnen 
deren hauptsächliche 
bstverständlich daran 
zu beschäftigen. Es 
len folgenden Erörte- 
haltene Bestimmung 
Verhältnis zwischen Arbeiterschaft und Fabrik. 
175 
Zu berücksichtigen sind augenblicklich vor allem *) : 
1. Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBI. S. 147) 
nebst Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz vom 5. Februar 1920 
(RGBIL. S. 175). 
9. Gesetz über Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in 
den Aufsichtsrat vom 15. Februar 1922 (RGBI. S. 209). 
3. Gesetz über Betriebsbilanz und die Betriebsgewinn- und 
Verlustrechnung vom 5. Februar 1921 (RGBI. S. 159). 
4. Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 
(RGBI. I, S. 1249). 
5. Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 
(RGBl. S. 1456). Hiervon gilt jedoch nur noch Abschnitt I, wäh- 
rend Abschnitt II durch das Betriebsrätegesetz aufgehoben ist 
und Abschnitt III erledigt ist durch 
6. Schlichtungsordnung vom 30. Oktober 1923 (RGBI. I, 
S. 1043) nebst 1. Ausführungsverordnung vom 10. Dezember 1923 
(RGBIl. I, S. 1191) und 2. Ausführungsverordnung vom 29. De- 
zember 1923 (RGBI. 1924 I, S. 9). 
7. Verordnung betreffend Maßnahmen gegenüber Betriebs- 
abbrüchen und Stillegungen vom 8. November 1920 (RGBl. 
S. 1901) nebst Änderung vom 13. Oktober 1923 (RGBIl. I, S. 945). 
8. Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Novem- 
ber 1921 (RGBIl. S. 1337) nebst Verordnung über die Aufbringung 
der Mittel für Erwerbslosenfürsorge vom 13. Februar 1924 (RGBI. 
1. S. 121). 
9. Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (RGBEIL. I, S. 657). 
Außerdem gelten, soweit die einschlägigen Bestimmungen durch 
die angeführten Gesetze und Verordnungen nicht abgeändert 
oder aufgehoben sind: 
10. Gewerbeordnung. 
11. Handelsgesetzbuch. 
12. Bürgerliches Gesetzbuch. 
Daneben aber und auf diesen gesetzlichen allgemeinen Be- 
stimmungen aufgebaut, gibt sich das Einzelunternehmen noch 
Gesetze, die, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeiterschaft 
!) Vgl. u. a.: Neuerungen im Arbeitsrecht. Dr. Walter Kaskel 
1924, Verlag Reimar Hobbing, Berlin. Ferner: Kallee und Gros, 
Taschenbuch des Arbeitsrechts, Verlag für Wirtschaft und Verkehr, 
Stuttgart 1925.
	        
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